Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0390-F/02
Einkommensermittlung, Verlustausgleich, Tarifermäßigung, Veräußerungsgewinn, begünstigter Steuersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-F/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war strittig, ob auf einen Veräußerungsgewinn der ermäßigte Steuersatz zur Gänze oder nur auf jenen Teil anzuwenden ist, der nach Vornahme eines innerbetrieblichen Verlustausgleiches verblieb. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reduzieren Verluste den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Betrag und dürfen gem. § 37 EStG begünstigte Einkünfte nie höher sein als die aus der jeweiligen Einkunftsart erzielten Einkünfte (VwGH 6.11.1991, 90/13/0081, 0082; 22.3.1995, 95/15/0005).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WF KG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2000 vom 3. September 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe der im
angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte (sowie der Anteile an den
Einkünften) bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin war im Streitjahr im Elektro-Apparatebau tätig und
erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrage von
20,022.565,- S (1,455.096,55 €), welche sich aus einem laufenden
Verlust in Höhe von 218.211,- S (15.858,01 €) und einem
Gewinn aus der Veräußerung des Betriebes in Höhe von
20,240.776,- S (1,470.954,56 €) zusammensetzen. In ihrer
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr
2000 beantragte die gegenständliche Kommanditgesellschaft, den
Veräußerungsgewinn mit 20,240.776,- S (1,470.954,56 €)
festzusetzen und diesen den beiden Gesellschaftern jeweils zur Hälfte
zuzuweisen.
Mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 3.
September 2002 nahm das Finanzamt Bregenz einen innerbetrieblichen
Verlustausgleich vor und setzte den obgenannten Differenzbetrag von
20,022.565,- S (1,455.096,55 €) als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb fest. Gleichzeitig traf es die Feststellung, dass in diesen
gemeinschaftlichen Einkünften ein Veräußerungsgewinn in
derselben Höhe enthalten ist. Ausgehend von diesem Differenzbetrag wies es
dem Komplementär Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 9,937.487,- S
(722.185,34 €) und dem Kommanditisten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von
10,085.078,- S (732.911,20 €) zu.
In der gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid mit
Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 erhobenen Berufung beantragte die
Berufungswerberin, um nicht die im Gesetz für
Betriebsveräußerungen vorgesehene Begünstigung teilweise
unwirksam zu machen, den oben bezifferten laufenden Verlust mit den
Pensionseinkünften der beiden Gesellschafter auszugleichen, zumal nach der
einschlägigen Literatur eine "möglichste Schonung von
ermäßigten Einkünften" verlangt werde.
Unter Verweis auf Heidinger, SWK 1994, A 529,
sowie SWK 1995, A 289, Stoll, 4. Aufl., Rentenbesteuerung,
Rz 286, Doralt, 4. Aufl., Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
§ 24 EStG 1988, Rz 188, sowie Doralt/Kohlbacher, Besteuerung
der Betriebsveräußerung, Seiten 243 ff, führte die
Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass es unbestritten sei, dass die
Tarifermäßigung von der Einstufung in irgendeine Einkunftsart
unabhängig sei; außerdem spreche § 37 Abs. 1
EStG 1988 ausdrücklich von der Tarifermäßigung auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen (und nicht auf Einkünfte)
entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Außerdem widerspreche der horizontale
Verlustausgleich der Absicht des Gesetzgebers, zumal dieser die
Tarifermäßigung für die zu begünstigenden
Teileinkünfte verhindere bzw. verringere. Diese Art der Gesetzesauslegung
stelle ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar.
Weiters führte die Berufungswerberin aus, dass streng
zwischen Einkommensermittlung und Tarifvorschriften zu unterscheiden sei. Die
Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einkünften
sei erst bei der Steuersatzanwendung von Bedeutung. Daher könne das im
Bereich der Einkommensermittlung wirksame Gebot der Saldierung
(Verlustausgleich) nicht auf die (tarif)rechtliche Wertung von tatsächlich
angefallenen außerordentlichen Einkünften Einfluss haben. Diese
Wertung setze der gedanklichen Stufenfolge der gesetzlich vorgezeichneten
Besteuerungsmaßnahmen entsprechend erst nach Ermittlung des Einkommens bei
der Steuersatzbesprechung, also bei der Anwendung des Tarifes, ein.
Der ermäßigte Steuersatz für den
Betriebsveräußerungsgewinn sei primär zu einer sozialen
Begünstigung geworden. Dem widerspreche es, durch die Verrechnung mit
Verlusten die begünstigten Einkünfte und somit die Begünstigung
nach § 37 EStG 1988 soweit als möglich zu minimieren.
Auch nach dem Bundesfinanzhof (BFH 17.12.1959, IV R 223/58)
seien außerordentliche Einkünfte beim Verlustausgleich wie eine
selbständige Art von Einkünften zu behandeln, um eine weitestgehende
Wirkung der Tarifermäßigung zu erreichen. Nach Blümlich/Falk
seien positive Einkünfte mit anderen Verlusten zu verrechnen, bis sie
verbraucht seien; erst dann sei die Verrechnung mit den außerordentlichen
Einkünften auszugleichen; den nach dem Sinn und Zweck des § 34 dEStG
(ident mit § 37 EStG 1988) seien die außerordentlichen Einkünfte
innerhalb ihrer Einkunftsart gewissermaßen als besondere Art anzusehen,
für die der Gewinn besonders zu besteuern sei.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
8. Oktober 2002 stellte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
14. Oktober 2002 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Im Vorlageantrag wiederholte die Berufungswerberin im
Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der (dem
begünstigten Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988
unterliegende) Gewinn aus der Veräußerung des gegenständlichen
Betriebes (nach Abzug des Freibetrages) zur Gänze mit 20,240.776,- S
oder ob nur jener Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme
des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" verbleibt (20,022.565,- S),
festzusetzen und entsprechend auf die beiden Gesellschafter aufzuteilen ist.
Der von Amts wegen vorzunehmende Verlustausgleich ist Teil
der Einkommensdefinition nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 (Gesamtbetrag
der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen).
Es ist zunächst ein innerbetrieblicher
Verlustausgleich für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen, wobei ein
Veräußerungsgewinn bzw. -verlust als Teil des Betriebserfolges bzw.
als letzter Gewinn des Betriebes auch zu den betrieblichen Einkünften der
jeweiligen Einkunftsart zählt (siehe den Hinweis für Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in § 23 Z. 3 EStG 1988). Sodann
werden im Rahmen des sog. horizontalen Verlustausgleiches die positiven und
negativen Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten ausgeglichen.
Verbleibt nach Vornahme des horizontalen Verlustausgleiches bei einer
Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser im Rahmen des vertikalen
Verlustausgleiches mit den positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten
auszugleichen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
sowie nach herrschender Lehre und Verwaltungsübung ist ein horizontaler
Verlustausgleich auch bei Einkünften vorzunehmen, die dem
ermäßigten Steuersatz (§ 37 EStG 1988) unterliegen.
Verluste reduzieren den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Betrag (VwGH 22.3.1995, 95/15/0005), da die begünstigt besteuerten
Einkünfte nie höher sein können als die insgesamt aus der
betreffenden Einkunftsart erzielten Einkünfte (VwGH 6.11.1991, 90/13/0081,
0082).
Bei der Ermittlung der für die Anwendung des
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 (Hälftesteuersatz)
maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sind somit die
außerordentlichen Einkünfte mit Verlusten aus der gleichen
Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Darüber hinaus
sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem etwaigen
Verlustüberschuss, der sich bei der rechnerischen Zusammenfassung der
Einkünfte und der Verluste aus den anderen Einkunftsarten ergibt,
auszugleichen (VwGH 22.2.1993, 93/15/0020; VwGH 21.3.1995, 95/14/0011); die
verbleibenden außerordentlichen Einkünfte sind gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern (vgl. dazu
auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 53 zu § 2
EStG 1988 sowie Tz 6 zu § 37 EStG 1988;
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 8 zu § 2
EStG 1988, Tz 4 zu § 24 EStG 1988 sowie Tz 17 zu
§ 37 EStG 1988; Doralt, a.a.O., Tz 174 zu § 2
EStG 1988, Tz 187 f zu § 24 EStG 1988 sowie
Tz 11 ff zu § 37 EStG 1988).
Die Frage der Tarifermäßigung stellt sich erst
im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens bzw. erst nach erfolgtem
horizontalem und vertikalem Verlustausgleich. § 37 EStG 1988 als
bloße Tarifbestimmung schafft keine neue Einkunftsart, sondern zählt
nur Sonderfälle auf, bei deren Vorliegen bestimmte zu den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehörende Einkünfte
einem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Der begünstigte
Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 kommt nur insoweit
zur Anwendung, als im Einkommen überhaupt die in § 37
EStG 1988 erfassten Einkunftsteile enthalten sind. Im Einkommen sind aber
die mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden
Teileinkünfte nur mehr insoweit für die Besteuerung vorhanden, als sie
nicht mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind. Dass
der Gesetzgeber die Tarifermäßigung des
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 aber nur für die nach
allfälligen Verlustausgleichen verbleibenden positiven Einkünfte
vorgesehen hat, erscheint sachlich und rechtfertigt jedenfalls nicht die
Beurteilung, dass hiedurch eine unzulässige Verschärfung der
Steuerbelastung herbeigeführt wird (VwGH 22.2.1993, 93/15/0020).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen,
wonach es eben die Systematik des Einkommensteuerrechtes nicht zulässt,
einzelne Komponenten des Ergebnisses einer bestimmten Einkunftsquelle
herauszulösen (eine andere Vorgangsweise würde zur Begünstigung
von anderen Einkünften führen, deren Begünstigung vom Gesetzgeber
nicht vorgesehen ist), verbleiben im vorliegenden Fall - nach Vornahme des
innerbetrieblichen Verlustausgleiches - für die Anwendung des
Hälftesteuersatzes außerordentliche Einkünfte in Höhe von
insgesamt 20,022.565,- S (1,455.096,56 €), damit für den
Kompementär solche in Höhe von 9,937.487,- S
(722.185,34 €) und für den Kommanditisten solche im Betrage von
10,085.078,- S (732.911,20 €).
Gesamthaft war daher - im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-F/02
- Stammnummer
- 3213
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF