Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1435-W/06
Nichtvorliegen eines Sanierungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-W/06vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerbegünstigung iSd § 36 Abs 2 EStG für Sanierungsgewinne erfordert das Vorliegen eines gerichtlichen Ausgleiches oder eines Zwangsausgleiches.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., vertreten
durch Dr.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (idF Bw) war Inhaber eines Zweiradfachgeschäftes.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) machte der Bw auf
Grund eines Schuldnachlasses der *bank AG unter Kennzahl 386 "Gewinne aus einem
Schuldnachlass auf Grund eines gerichtlichen Ausgleiches, eines
Zwangsausgleiches oder aus anderen Gründen" einen "Sanierungsgewinn"
geltend.
Im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid verweigerte das Finanzamt die
Berücksichtigung dieses Schuldnachlasses als Sanierungsgewinn, wobei es zur
Begründung ausführte:
"Die
Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206 [lit] b BAO von der
Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall
mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar
sein wird. In Sanierungsfällen sind die sachlichen Voraussetzungen für
die Anwendung des § 206 [lit] b BAO Sanierungsbedürftigkeit,
Sanierungsabsicht und Sanierungsmöglichkeit. Nur fortbestehende Unternehmen
fallen daher unter den Anwendungsbereich obiger Gesetzesstelle.
Im
gegenständlichen Fall wurde im Jahresabschluss 2003 die Steuerfreiheit
für einen außergerichtlichen Schuldnachlass i.H. von €
118.951,16 beantragt. Da das Unternehmen jedoch mit 21.10.2004 eingestellt, und
somit weder saniert noch fortgeführt worden ist, liegen die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 206 [lit] b BAO nicht vor. Aus oben
angeführten Gründen ist auch die Regelung des § 2 Abs 2 b lit 2
EStG 1988 nicht anwendbar."
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Bw durch seinen steuerlichen
Vertreter aus:
"Im Rahmen der
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2003 wurde ein Sanierungsgewinn in
Höhe von € 118.951,16 zum Ansatz gebracht. Da der Sanierungsgewinn
höher ist als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (€ 79.250,41)
sollte ein Sanierungsgewinn in Höhe von € 79.250,41 wirksam
werden.
Der
Sanierungsgewinn bezieht sich auf einen Forderungsverzicht der *bank T.. Durch
die Schuldübernahme der **bank (***bank) verzichtete die *bank T.. auf
insgesamt € 118.951,16 zum Zweck der Sanierung des Unternehmens. Die
Übernahme der Bankverbindlichkeiten seitens der **bank erfolgte nur
aufgrund eines von meinem Mandanten vorgelegten Sanierungsplanes. Ohne ein
Sanierungskonzept wäre es nicht möglich gewesen, dass die **bank den
Restbetrag der Schulden übernimmt, da die Absicherung der Bank mittels
dinglicher Sicherheiten - zB Hypothek - (abgesehen von der Sicherstellung der
Waren) nicht möglich war, da nicht vorhanden. Somit vertraute man ganz auf
den Sanierungsplan.
Der
Sanierungsplan hatte folgende Eckpfeiler:
Abbau
der Personalkosten: der Werkstättenarbeiter wurde gekündigt; der_Bw
wird vermehrt in der Werkstätte eingesetzt;
Reduktion
der hohen Mietkosten: dies wurde durch den Umzug der
Geschäftsräumlichkeiten von der *straße 11 in die **straße
74 erreicht
Diversifizierung
des Leistungsangebotes; z.B.:
Aufnahme
von KTM-Motorrädern in die Produktpalette
Aufnahme
von Motorrollern
Auflassen
von Produktlinien mit rückläufigen Umsätzen
Etc
Etc
Gem § 36
EStG werden Sanierungsgewinne, die aufgrund eines Ausgleichs anfallen, besonders
besteuert. Für außergerichtliche Sanierungen findet sich die
entsprechende Regelung in der Bundesabgabenordnung (§ 206 [lit] b BAO). Gem
§ 206 [lit] b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von
Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Die
Abgabenbehörde hat von der Anwendung des § 206 [lit] b BAO iZm §
36 EStG nicht Gebrauch gemacht, da die sachlichen Voraussetzungen für die
Anwendung des § 206 [lit] b BAO, das wären
Sanierungsbedürftigkeit,
Sanierungsabsicht und
Sanierungsmöglichkeit, nicht
vorlägen.
In § 36
Abs 1 EStG werden Sanierungsgewinne als Gewinne, die durch Vermehrung des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlassens
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, definiert. Der von der
*bank T.. erfolgte Schuldnachlass und die gleichzeitige Übernahme der
Restverbindlichkeit durch die **bank erfolgte in
Sanierungsabsicht. Insbesondere die
Übernahme der Schulden durch die **bank konnte nur unter der Bedingung der
Sanierungsabsicht und unter Begleitung von
allgemeinen Sanierungsmaßnahmen
erfolgen. Die Maßnahmen waren geeignet, den Betrieb vor dem Zusammenbruch
zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.
Folgende
Voraussetzungen sind im konkreten Fall gegeben:
1.
Schulderlass 2. Zum Zwecke der Sanierung
1
zu "Schulderlass"
Der
Sanierungsgewinn war auf den Erlass von Verbindlichkeiten (*bank T..)
zurückzuführen. Dieses Kriterium wurde im konkreten Fall jedenfalls
erfüllt.
2
zu "Zwecke der Sanierung"
Der
Schuldnachlass erfolgte einzig und alleine zum Zwecke der Sanierung.
Die
nachfolgenden Punkte erläutern die Zwecke der Sanierung des Betriebes
"Bw.":
2.1
allgemeine Sanierungsmaßnahme
Der
Schuldnachlass wurde ausschließlich zum Zwecke der Sanierung gewährt.
Folgende Argumente sind hier anzuführen:
Es ist hier von
einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme zu sprechen, da die Mehrheit der
Gläubiger (die *bank war Mehrheitsgläubiger) auf Ihre Schulden
verzichtet hat. Auch der Nachlass eines einzigen (Haupt-)Gläubigers
genügt, wenn der Schulderlass in seiner Wirkung einer allgemeinen
Sanierungsmaßnahme gleich kommt (E 15.5.1997, 95/15/0152; 1998 63; E
20.4.1999, 98/14/0120, 1999, 649).
1. Die *bank
T.. hätte einem Schuldnachlass ohne Sanierungsabsicht nicht zugestimmt.
Hätte die *bank keine Sanierungsmöglichkeit gesehen, so wäre von
ihr - mangels Sicherheiten - der Konkursantrag gestellt worden.
2. Die **bank
hätte, ohne Sanierungsabsicht- und -möglichkeit bzw ohne
Sanierungskonzept (mangels Sicherheiten) - der Schuldübernahme nicht
zugestimmt.
Der
Schuldnachlass war ein wesentlicher Eckpfeiler im Rahmen des allgemeinen
Sanierungsprojektes. Es wurde versucht, eine außergerichtliche Einigung,
unter Berücksichtigung von weiteren Sanierungsmaßnahmen, mit dem
Hauptgläubiger zu erzielen.
Das Kriterium
der allgemeinen Sanierungsmaßnahme ist im konkreten Fall erfüllt
worden.
2.2
Sanierungsbedürftigkeit
Der Betrieb
meines Mandanten wäre ohne Schulderlass nicht in der Lage gewesen, seinen
Verpflichtungen nachzukommen und stand daher vor dem wirtschaftlichen
Zusammenbruch. Sowohl Illiquidität als auch Überschuldung lagen vor.
Weder im Privatvermögen noch im Sonderbetriebsvermögen waren Werte zur
Abwendung eines bevorstehenden Zusammenbruchs vorhanden.
Das Kriterium
der Sanierungsbedürftigkeit ist im konkreten Fall "Bw" offensichtlich
erfüllt.
2.3
Sanierungsabsicht
Der
Schuldnachlass der *bank erfolgte lediglich in Sanierungsabsicht. Widrigenfalls
hätte die *bank einen Konkursantrag einreichen müssen. Verstärkt
wird das Argument durch die Übernahme der Schulden durch die **bank. Ohne
Sanierungsabsicht hätte die **bank die Verbindlichkeiten wohl nicht
übernommen.
Auch das
Kriterium der Sanierungsabsicht ist im Fall "Bw" gegeben.
2.4
Sanierungseignung
Es lag im
Rahmen des Betriebes Sanierungsfähigkeit vor. Es bestand die
Möglichkeit, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Das Unternehmen blieb durch die Sanierung als
Wirtschaftsfaktor erhalten. Zwar wurde der Betrieb extensiv rationalisiert,
beispielsweise wurden die Mitarbeiter gekündigt und der Mietvertrag des
neuen Geschäftslokals beendet, doch besteht der Betrieb - in kleinerem
Rahmen als früher - weiter. Es werden nach wie vor Motorräder / Mopeds
repariert bzw gebrauchte und neue Motorräder verkauft. Die im Bescheid
angeführte Einstellung des Unternehmens mit 21.10.2004 kann nicht
nachvollzogen werden. Beispielsweise wurden in den Monaten März und April
2005 Umsätze getätigt (siehe U 3/05: € 721,84 (Zahllast); U 4/05:
€ 1.939,84 (Zahllast), etc.). Eine Meldung an das Finanzamt betreffend
Einstellung des Betriebes "Bw." liegt ebenfalls nicht vor.
Das Unternehmen
hat sich nicht aufgelöst bzw eingestellt und befindet sich nicht in
Abwicklung. Das Unternehmen bleibt voraussichtlich ertragsfähig.
Somit ist auch
das vierte maßgebliche Kriterium erfüllt.
Entscheidungsantrag
Aufgrund der
oben dargestellten Berufungsbegründung - alle Kriterien der Sanierung im
Zusammenhang mit § 206 [lit] b BAO bzw § 36 EStG erfüllt sind -
stelle ich daher den
Antrag
den
angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als der Sanierungsgewinn in
Höhe von € 118.951,16 zu berücksichtigen sei. Insofern
ergibt sich eine EinkommensteuernachforderungHöhe von € 15.534,75 (statt der im angefochtenen Bescheid
ausgewiesen € 31.069,51)."
Das Finanzamt
richtete in weiterer Folge im Mai 2006 folgenden Vorhalt an den Bw:
"In der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, eingebracht am 30.11.05 vom
Wirtschaftstreuhänder Mag. M.S. wird angeführt, dass Ihre
unternehmerische Tätigkeit weiterbetrieben wird. In der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen 1-2/2005 und 6-11/2005,
eingebracht am 28.3.2006 von den Rechtsanwälten Dr. A. und Dr. B. wird
angeführt, dass in diesen Zeiträumen das Unternehmen bereits
geschlossen war. Es wird um Klärung des Sachverhaltes ersucht."
In einem
Aktenvermerk vom 31.5.2006 wird dazu festgehalten:
"Laut Anruf des
Pflichtigen (29.5.2006) gibt dieser an, am 2.11.2004 seinen Gewerbebetrieb zur
Gänze eingestellt zu haben."
In einem
Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. A. an das Finanzamt vom 31.5.2006 mit dem
Betreff "Konkurs Bw. " wird dazu ausgeführt:
"Zu Ihrer
Anfrage vom 8.5. d.J. teile ich, namens des von mir vertretenen Bw. mit, dass
mein Mandant, wie in der von mir eingebrachten Berufung ausgeführt, seine
unternehmerische Tätigkeit in den verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen bereits abgeschlossen hatte."
Bereits in
einem Schreiben vom 21.10.2004 an das Finanzamt hatte der Bw
ausgeführt:
"Sehr geehrte
Damen und Herren!
Mit heutigem
Datum sehen wir uns aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, den
Nichtbetrieb unseres Betriebes zu melden.
Über
weitere Maßnahmen werden wir Sie so bald als möglich
informieren."
Aus einem
aktenkundigen Schreiben ("Ruhendmeldung") der Wirtschaftskammer
Niederösterreich ergibt sich, dass der Bw dieser mit Schreiben vom
20.10.2004 den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung für sein Unternehmen
an der Adresse **straße 74 angezeigt hatte.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es dem Bw
vorhielt:
"Laut Ihren
Angaben vom 29.5.2006 wurde der Gewerbebetrieb am 2.11.2004 zur Gänze
eingestellt. Im übrigen wird auf die Begründung zum Erstbescheid
hingewiesen. Die Berufung war aus oben angeführten Gründen
spruchgemäß abzuweisen."
Der Bw
beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ohne sich inhaltlich zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung zu äußern.
Anlässlich
der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat führte das
Finanzamt in seinem Vorlagebericht ua aus:
"Zur Frage der
Einstellung des Betriebes des Abgabepflichtigen ist folgendes anzuführen:
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 (siehe Dauerbelege Blatt Nr. 5) hat der
Abgabepflichtige persönlich dem ho. Finanzamt mitgeteilt, dass er aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, den Nichtbetrieb seines Betriebes
zu melden. Die Einstellung des Betriebes zu diesem Stichtag wurde vom
Abgabepflichtigen nochmals in einem Telefonat am 29. Mai 2006 (siehe
Aktenvermerk vom 31. Mai 2006, Blatt 33103/E) bestätigt.
In der Berufung
gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Monate Jänner und Feber 2005 vom 28. März 2006 hat der aktuelle
Vertreter des Abgabepflichtigen in der Begründung ausgeführt, dass das
vormals vom Abgabepflichtigen geführte Unternehmen zum
gegenständlichen Zeitpunkt (Jänner und Feber 2005) bereits geschlossen
war.
Aufgrund dieser
Unterlagen ist das ho. Finanzamt in seiner Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2003 zu Recht von der Einstellung des Betriebes zum
21. Oktober 2004 ausgegangen.
Voraussetzung
für einen Sanierungsgewinn war das Vorliegen
der
Sanierungsbedürftigkeit des Not leidenden Unternehmens,
von
Gläubigermaßnahmen,
der
Sanierungsabsicht der Gläubiger,
von
Sanierungshandlungen und
der
Sanierungsfähigkeit (Gesundungsmöglichkeit).
Kennzeichen für die
Sanierungsfähigkeit ist die Möglichkeit, den Betrieb vom dem
Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Kriterien sind
laut herrschender Rechtsmeinung (siehe Rz 7258 ff EStR; Tz 8 zu § 36
ESt-Kommentar Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke; Tz 7 zu § 36
ESt-Kommentar Hofstätter/Reichel) die zukünftigen Betriebsergebnisse,
die Entwicklung des Kapitalkontos, der Grad der Verschuldung sowie die Höhe
der stillen Reserven.
Gegen die
Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten
Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer
Verluste, ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der
weiter bestehenden Schuldenlast.
Für das
ho. Finanzamt unstrittig ist, dass der Abgabepflichtige seinen Betrieb nach
versuchter Sanierung (Forderungsverzicht der *bank T.. im Jahr 2003) aus
wirtschaftlichen Gründen mit 21. Oktober 2004 eingestellt hat.
Nach versuchter
Sanierung sind weitere Verluste eingetreten. Die vom Abgabepflichtigen
vorgelegte Saldenliste zum 31.12.2004 weist einen Verlust von € 51.989
aus.
Ein Vergleich
der Bilanzwerte 2002 und 2003 sowie der Saldenliste 2004 zeigt folgende
Entwicklung der flüssigen Mittel und der Bankverbindlichkeiten:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Kassa
|
1.155,30
|
1.660,30
|
4.141,00
|
Betriebskonto
|
1.478,05
|
5.066,74
|
4.189,00
|
Summe
flüssige Mittel
|
2.633,35
|
6.727,04
|
8.330,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
266.790,28
|
184.623,28
|
204.707,00
Dieser
Vergleich zeigt, dass einerseits ein krasses Missverhältnis zwischen
flüssiger Mittel und der weiter bestehenden Schuldenlast besteht.
Andererseits ist ersichtlich, dass die Bankverbindlichkeiten nach im Jahr 2003
erfolgtem Schuldnachlass im Jahr 2004 wieder steigende Tendenz aufweisen. Dies
spricht nach Ansicht des ho. Finanzamtes eindeutig gegen die Sanierungseignung
des Forderungsverzichtes der *bank T im Jahr 2003.
Das ho.
Finanzamt sieht anhand der vorstehenden Ausführungen keinen Anlass von der
angewandten Rechtsmeinung abzuweichen. Es wird daher ersucht, die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde
erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Finanzamtes sowie die
darin enthaltenen Urkunden insbesondere ein Schreiben des Bw an das Finanzamt
vom 21.10.2004 betreffend "Nichtbetrieb" seines Betriebes, ein Schreiben der
Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 22.10.2004 betreffend Ruhendmeldung
des Betriebes des Bw ab 21.10.2004, den Vorhalt des Finanzamtes an den Bw vom
Mai 2006 sowie den Aktenvermerk über einen Anruf des Bw betreffend diesen
Vorhalt vom 31.5.2006, die Saldenlisten betreffend das Jahr 2004, die
Jahresabschlüsse betreffend die Jahre 2002 und 2003, ein Schreiben des
Rechtsanwaltes Dr. W.A. (Vorhaltsbeantwortung) an das zuständige
Finanzamt vom 31.5.2006 betreffend Konkurs des Bw (Dauerbelege) sowie durch
einen Ausdruck aus der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz zur
Zahl n_S_nn/05n.
Danach
steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bw war
Inhaber eines Zweiradfachgeschäftes in T.. . Im Verlauf des Jahres 2003
ließ die *bank T.. den Bw Schulden von € 118.951,16 nach.
Der Bw
kündigte den/die Mitarbeiter und verlegte sein Geschäftslokal von der
Adresse *straße 11 an die Adresse **straße 74.
Zu einem nicht
mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2004 (20.10.2004 / 21.10.2004 /
2.11.2004) stellte der Bw seinen Betrieb vollständig ein.
Ein Vergleich
der Bilanzwerte der Jahre 2002 und 2003 sowie der Saldenliste des Jahres 2004
zeigt folgende Entwicklung der flüssigen Mittel und der
Bankverbindlichkeiten:
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|
2002
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2003
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2004
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Kassa
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1.155,30
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1.660,30
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4.141,00
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Betriebskonto
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1.478,05
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5.066,74
|
4.189,00
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Summe
flüssige Mittel
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2.633,35
|
6.727,04
|
8.330,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
266.790,28
|
184.623,28
|
204.707,00
Am 19.1.2006
wurde betreffend den Bw ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses
Schuldenregulierungsverfahren wurde nach rechtskräftiger Bestätigung
des am 27.3.2006 angenommenen Zahlungsplanes mit Beschluss des zuständigen
Gerichtes vom 20.6.2006 aufgehoben.
Diese Feststellungen
gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende
Beweiswürdigung:
Die
Feststellungen betreffend die vollständige Einstellung des Betriebes
gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Bw gegenüber dem
Finanzamt (AV vom 31.5.2006 sowie die Vorhaltsbeantwortung des Rechtsanwaltes
Dr. A. vom 31.5.2006 und das Schreiben der Wirtschaftskammer
Niederösterreich ("Ruhendmeldung"). Hinzu kommt, dass der Bw in seinem
Vorlageantrag der diesbezüglichen Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung nicht entgegen getreten ist.
Die
Feststellungen über die Entwicklung der flüssigen Mittel und der
Bankverbindlichkeiten in den Jahren 2002 bis 2004 gründen sich auf den
unwidersprochen gebliebenen Vorlagebericht des Finanzamtes sowie die
bezughabenden Bilanzen und die Saldenliste betreffend das Jahr 2004.
Die
Feststellung über die Höhe der nachgelassenen Schulden gründet
sich auf das Vorbringen des Bw in seinen Schriftsätzen sowie auf den
Jahresabschluss für das Jahr 2003.
Die
Feststellungen über das Schuldenregulierungsverfahren gründen sich auf
den Ausdruck aus der Insolvenzdatei.
Rechtlich
folgt daraus:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren
ursprünglich bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile
auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden waren. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, ist §
36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Ab
1998 waren Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem
Tarif zu unterwerfen.
Mit dem BGBl I Nr 71/2003 wurden
ab 21.8.2003 in § 36 EStG neuerlich Regelungen für den
Sanierungsgewinn getroffen. Dieser bestimmte in der im Streitjahr geltenden
Fassung:
(1) Zu den Einkünften
gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(2) Sind im Einkommen
Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach
Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder
eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so
gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die rechnerische Steuer
sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne
zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag ist mit
jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des
Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
3. Das Ergebnis ist von der nach
Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne
abzuziehen.
In dem auf Erwirken einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren liegt es am
Abgabenpflichtigen, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen,
auf welche die in § 36 EStG 1988 gelegene Begünstigung gestützt
werden kann (zB VwGH 28.4.2004, 98/14/0196).
Nach der Aktenlage steht nicht fest, ob der Schuldnachlass
durch die *bank vor oder nach Inkrafttreten des § 36 EStG in der ab
21.8.2003 anzuwendenden Fassung erfolgte. Eine nähere Feststellung dieses
Zeitpunktes ist jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Sollte der Schuldnachlass ab 21.8.2003 erfolgt sein, bleibt
der Berufung aus folgenden zwei Gründen der Erfolg versagt:
1. Voraussetzung für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinnes ist die Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit).
Gegen die Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten
Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer
Verluste, ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der
weiter bestehenden Schuldenlast (vgl
Doralt/Heinrich,
EStG8, § 36
Tz 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH). Die
Sanierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, den Betrieb vor dem
Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl nochmals
Doralt/Heinrich, aaO,
Tz 12).
Die Sanierungseignung ist im Beschwerdefall nicht gegeben.
Denn der Betrieb des Bw wurde in dem auf den Schuldnachlass folgenden Jahr
endgültig eingestellt. Hinzu kommt das Missverhältnis zwischen den
flüssigen Mitteln und der weiter bestehenden Schuldenlast. Die
Sanierungsmaßnahme war daher nicht geeignet, den Betrieb vor dem
Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.
2. § 36 Abs 2 EStG setzt weiters einen
gerichtlichen Ausgleich oder einen Zwangsausgleich voraus. Die Begünstigung
des § 36 Abs 2 EStG kommt nicht in sämtlichen Fällen, in denen
ein Sanierungsgewinn vorliegt zur Anwendung, sondern bloß in Fällen
eines gerichtlichen Ausgleiches oder eines Zwangsausgleiches (in diesem Sinne
auch die ErläutRV 59 BlgNR 22. GP; weiters
Doralt/Heinrich, aaO, Tz 10;
Hofstätter/Reichel, EStG § 36
Tz 5).
Im Streitfall liegt jedoch weder ein gerichtlicher
Ausgleich noch ein Zwangsausgleich vor.
Die Anwendbarkeit des § 36 EStG scheitert daher im
Streitfall aus den beiden angeführten Gründen.
Sollte der Schuldnachlass vor dem 21.8.2003 erfolgt sein,
ist der Berufung der Erfolg umso mehr versagt:
Das BMF hat mit Erlass vom 16.7.1999, GZ. 14
0206/1-IV/14/99 (später eingearbeitet in die EStR 2000), unter Berufung auf
§ 206 lit b BAO angeordnet, dass von der Festsetzung von aus
Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist,
als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleichs entstanden sind und den
der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung
für eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen
für einen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl Nr
201/1996 vorliegen. In diesem Erlass werden die Finanzlandesdirektionen weiters
"eingeladen", in Sanierungsfällen außerhalb eines Zwangsausgleichs
die Finanzämter in Einzelfällen gemäß
§ 206 BAO
anzuweisen, von der Abgabenfestsetzung in einer dem Erlass vergleichbaren Weise
Abstand zu nehmen und bei derartigen Anweisungen darauf Bedacht zu nehmen,
inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt hätten.
Mit "Änderungserlass 2001" vom 28.12.2001, GZ. 06
0104/11-IV/6/01, (die "Änderung" bezieht sich auf im Einzelnen genannte
Randziffern der EStR 2000) wurden Fälle eines gerichtlichen Ausgleichs in
die an die Finanzämter gemäß
§ 206 lit b BAO ergangene
Weisung des BMF auf Nichtfestsetzung der Einkommensteuer in
Sanierungsfällen einbezogen.
§ 206 lit b BAO in der bei Erlassung es angefochtenen
Bescheides anzuwendenden Fassung wendet sich nunmehr auch an die
Finanzämter und lautet:
"Die Abgabenbehörde kann von
der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, ... soweit im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;"
Durch die
Nichtanwendung der in den EStR 2000 vorgesehenen Möglichkeit zur
Abstandnahme von der Festsetzung gemäß
§ 206 lit b BAO
durch das Finanzamt kann der Bw jedoch in keinem Recht verletzt sein. Wie
der VwGH bereits mehrmals im gegenständlichen Zusammenhang ausgesprochen
hat, liegt eine Verletzung subjektiver Rechte des Abgabenpflichtigen bei
Nichtbeachtung der der dargestellten Ausführungen der EStR nicht vor. Ob
die angeführten Erlässe des BMF mit § 206 BAO in Einklang
stehen kann dabei ebenso dahin gestellt bleiben wie der Vorwurf, das Finanzamt
habe zu Unrecht die Sanierungseignung des gegenständlichen Schuldnachlasses
verneint. Denn nach ständiger Rechsprechung des VwGH vermögen
Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen zu begründen. Bei den EStR 2000, in welche die genannten
Erlässe eingearbeitet wurden, handelt es sich mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine beachtliche Rechtsquelle (zB VwGH 28.1.2003,
2002/14/0139). Diese sind daher für den Unabhängigen Finanzsenat
unbeachtlich.
Hinzu kommt
weiters, dass auch in den EStR 2000 Rz 1008 bzw nunmehr Rz 7253 selbst das
Vorliegen eines gerichtlichen Ausgleiches oder Zwangsausgleiches sowie das
abstrakte Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn [iSd vor
dem 21.8.2003 früheren] § 36 EStG 1988 [idF vor BGBl Nr 201/1996]
gefordert wird, nämlich insbesondere die Sanierungsbedürftigkeit, die
Sanierungsabsicht und die Sanierungsmöglichkeit. Damit sei insbesondere
Gewähr geleistet, dass nur fortbestehende Unternehmen unter den
Anwendungsbereich des § 206 lit b BAO fielen. Diese Voraussetzungen
sind jedoch, wie oben dargestellt, im Streitfall nicht erfüllt.
Die Berufung
erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 21.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1435-W/06
- Stammnummer
- 32078
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF