Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0280-I/07
Zuordnung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-I/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Mai
2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 3. April 2006 abgeschlossenen
"Übereignungsvertrag samt Pflichtteilsverzicht" wurden zunächst lt.
Vermessungsurkunde vom 3. Feber 2006 aus der der R gehörigen Liegenschaft
Gst1 (9.771 m², lt. Grundbuch davon landwirtschaftlich genutzt 8.812
m²) in EZ1 die Teilstücke (Tst) 4 und 5 (24 m² + 134 m²)
abgetrennt und das Gst1 geteilt in dieses mit einer Fläche von nunmehr
3.884 m² sowie drei weitere Teilstücke (Gst2, Gst3 und Gst4). Lt.
Vertragspunkt III. übergibt R ihrem Sohn A (= Berufungswerber, Bw) das
(Rest) Gst1 sowie den weiteren Söhnen J und G die übrigen
Teilgrundstücke; die Übereignung an den Bw erfolgt ausdrücklich
ohne jede Gegenleistung im Wege der Schenkung (Punkt IV.) mit dem Tag der
Vertragsunterfertigung (Punkt V.). Unter Punkt VIII. räumt ua. J als
Eigentümer des Gst4 auf bestimmten Wegflächen dieses Gst dem Bw
für das Gst1 (neu) das unentgeltliche und unbeschränkte Servitutsrecht
des Gehens und Fahrens einschließlich des Rechts der jetzigen und
künftigen Mitbenützung, Errichtung und Erhaltung von
Erschließungsleitungen im Weg, dies jeweils zulasten und zugunsten von
Eigentumsnachfolgern, ein; die wechselseitig eingeräumten Servitute werden
grundbücherlich besichert. Laut eingereichter Abgabenerklärung
Gre 1 handelt es sich beim EZ1 um ein "sonstiges bebautes
Grundstück".
Vom zuständigen Finanzamt Kitzbühel wurde der
Einheitswert des Gst1 neu (3.884 m²) zum Stichtag mit € 68.500
mitgeteilt, bewertet als "unbebautes Grundstück". Der zuletzt zum 1.
Jänner 1988 festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ1, bestehend aus
Gst1 u.a., bewertet als "landwirtschaftlicher Betrieb", beträgt
€ 218,02.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom 10.
Mai 2006, StrNr, ausgehend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft von
€ 205.500 unter Berücksichtigung des Freibetrages von
€ 2.200, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage
€ 203.300 gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die Schenkungssteuer im
Betrag von gesamt € 20.374 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, das
Finanzamt habe ein im Schenkungsweg übergebenes landwirtschaftliches
Grundstück lediglich für Steuerzwecke nach einem ortsüblichen
m²-Preis als unbebautes Grundstück bewertet. Tatsächlich liege
aufgrund der vergangenen, derzeitigen und auch zukünftigen Verwendung eine
landwirtschaftliche Nutzung vor und werde auch eine Zurechnungsfortschreibung
als landwirtschaftliches Grundstück erfolgen, weshalb die Steuerbemessung
vom landwirtschaftlichen Vermögen vorzunehmen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 13. Feber 2007
wurde dahin begründet, dass die erworbene Liegenschaft von der
Landwirtschaft abgetrennt und hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet
werde. Maßgebend für die Einheitswertermittlung sei die weitere
Verwendung durch den Eigentümer.
Im Vorlageantrag vom 9. März 2007 auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde ergänzend vorgebracht, laut
beiliegendem Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) zum 1. Jänner 2007
betrage der auf die erworbene Liegenschaft anteilig entfallende Hektarsatz
€ 219,30, der im dreifachen Betrag der Schenkungssteuer zugrunde zu legen
sei. Das Gst1, seit jeher im Familienbesitz, sei vom landwirtschaftl. Betrieb
der Mutter abgetrennt worden und wurde seit vielen Jahren und werde weiterhin
vom Bw im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes "X" bewirtschaftet. Die
Abtrennung und Eröffnung einer neuen Einlagezahl bewirke keine
Nutzungsänderung; nahezu sämtliche landwirtschaftl. Betriebe
bestünden aus mehreren Grundbuchseinlagen (geschlossener Hof + walzende
Grundstücke). Die in der BVE angeführte maßgebliche Verwendung
durch den Eigentümer bestehe vor und nach Übergabe in der
landwirtschaftlichen Nutzung, weshalb auch der landwirtschaftl. Wert für
die Steuerbemessung heranzuziehen sei. Beigelegt war weiters ein Auszug
aus der Vermessungsurkunde, worin zum Gst1 neu die Benützungsart 1 =
"landwirtschaftl. Nutzung" sowie zu den Gst3 und Gst4 der beiden Brüder des
Bw die Benützungsart G 053 = "Baufläche begrünt" angeführt
ist.
Laut aktuellem Grundbuchsauszug wurde für das Gst1 neu
die neue EZ2 eröffnet.
In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des UFS hat die
Gemeinde XY zum betr. Gst zum Stichtag 3. April 2006 im Schreiben vom 5.
November 2007 Folgendes (Antworten der Gemeinde
kursiv) mitgeteilt:
"1.) Wann wurde der Flächenwidmungsplan erstellt ? Wie
sieht die Widmung und die Nutzung des Gst 1358/1 aus
?: Alter Flächenwidmungsplan der
Gemeinde ... gültig vom 1.6.1979 bis 10.7.2006. Neuer
Flächenwidmungsplan der Gemeinde ... gültig am 11.7.2006. Die Nutzung
und Widmung gilt daher gemäß Stichtag 3.4.2006 noch nach dem alten
Fläwi und es wurde die besagte Gp
als landwirtschaftliches Grundstück (Heuernte) genützt. Gewidmet war
die Grundparzelle seit Gültigkeit des alten Fläwi als
Wohngebiet.
2.) Zur Lage des Grundstückes: a) Ist dieses
nach Form und Größe für Bebauungszwecke als geeignet anzusehen
? Ja
b) Durch welche Grundflächen wird es unmittelbar
begrenzt (bebaute-unbebaute Grundstücke; Verkehrsflächen etc.)
? Nördlich in zweiter Reihe durch
unbebaute, weitere, derzeit landwi. genützte Flächen und südlich
durch die Grundfläche des Nachbarn
X-wirt mit der Widmung und
Benützung als Golf-Driving-Range. Westlich durch die verbaute
Grundfläche der Hotelanlage S und
östlich durch eine Waldfläche.
c) Ist das Grundstück in verbautem Gebiet gelegen
? Ja
d) Wie hoch ist die Zahl der tatsächlichen und auch
der in einem Vorbereitungsstadium befindlichen Verbauungen im umliegenden Gebiet
? Ca. 5 Baugrundstücke
(X+Y).
e) Zu welchen Zeitpunkten erfolgte die Bebauung der
umliegenden Grundstücke ? 1950 bis
2006
f) Handelt es sich beim Grundstück allenfalls um eine
Baulücke ? Ja
3.) Zur möglichen Verwendung für
Bauzwecke: a) Sind allenfalls Aufschließungskomponenten (Strom-,
Wasser- und Kanalanschluss, Anbindung an eine öffentliche
Verkehrsfläche) zum 3.4.2006 bereits gegeben
? Ja, voll erschlossen
(b) Wenn dies nicht zutreffen sollte:
Entfällt)
c) Würden einer grundsätzlich möglichen
Bebauung allenfalls öffentlich-rechtliche Hindernisse, etwa im Hinblick auf
die Bestimmungen des Landschafts- und Naturschutzrechtes, entgegen stehen
? Nein
4.) Zur Marktlage: a) Inwieweit war zum
maßgeblichen Stichtag bzw. ist seither in gegenständlichem
Widmungsgebiet eine Nachfrage nach Bauland gegeben
? Eine Nachfrage ist im höchsten
Maß gegeben, da es sich bei der angeführten Grundfläche um eine
der schönsten und zwischenzeitlich auch teuersten Baulandwidmungen handelt
(Maklerangebote werden kolportiert mit € 1.000 pro m²).
b) In welchem Ausmaß ist ein solcher Bedarf
möglicherweise in Zukunft zu erwarten
? Lt. derzeitiger Nachfrage in
großem Ausmaß."
Aus dem beiliegenden Auszug aus dem geltenden
Flächenwidmungsplan samt Mappendarstellung ist noch ersichtlich: Das
als "Wohngebiet" gewidmete Gst1 weist eine annähernd rechteckige Form auf.
Mit Ausnahme der Sonderfläche Golfplatz im Süden und der
Waldfläche im Osten ist auch das gesamte umliegende Gebiet weitläufig
als "Wohngebiet" gewidmet. Bei den beiden nördlich anschließenden
Gst3 und Gst4 handelt es sich um unbebaute Baugrundstücke. Das unmittelbar
nordöstlich anschließende Gst4 des Bruders J, worauf dem Bw laut
Vertrag das Servitut des Gehens und Fahrens grundbücherlich eingeräumt
wird, grenzt wiederum direkt nordöstlich an den öffentlichen
Gemeindeweg Gst5; die Distanz zwischen Weg und Gst1 des Bw beträgt lt.
Mappenblatt rund 30 m.
Dem Bw wurde das Schreiben der Gemeinde samt Beilagen zur
Kenntnis übermittelt, wozu er in seiner Stellungnahme vom 20. November 2007
ua. "klarstellend" ausgeführt hat: Aus der Mappendarstellung gehe
hervor, dass lediglich die nördlich gelegenen Flächen verbaut seien;
dies ausschließlich durch Familienmitglieder des Bw in den Jahren 1950 bis
1960. Südlich und östlich grenzten landwirtschaftliche Flächen
an. Die derzeitige Flächenwidmung der Gemeinde sei irrelevant, da eine
Bebauung mangels Erschließung (Straßenanschluss fehle)
unmöglich sei. Der Straßenanschluss müßte über
fremden Grund erfolgen und sei dem Bw nach derzeitiger Situation nicht
möglich. Die Stellungnahme des Bürgermeister bezüglich der Frage
der "Aufschließung" sei daher realitätsfern und unrichtig. Es sei
möglich, dass für bebaubare Grundstücke hohe Preise erzielbar
seien, was jedoch für gegenständlich erworbenen Grund nicht von
Relevanz sei. Zutreffend sei die vom Finanzamt Kitzbühel vorgenommene
Zuschreibung zum landwirtschaftlichen Anwesen "X ". Dazu wurde noch eine
Bestätigung der Landwirtschaftskammer vom 19. November 2007 vorgelegt,
wonach das Gst1 nachweislich in den Jahren 1995 bis 1997 von R und seit 1999
durchgehend vom Bw bewirtschaftet und - ebenso wie die abgetrennten Tst 14 und
16 - als "mehrmähdige Wiese" ausgewiesen sei. Die landwirtschaftlich
genutzte Fläche betrage 0,82 ha.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
maßgeblich. Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden
zufolge § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Die Bewertung richtet sich gem. § 19 Abs. 1 ErbStG,
soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke ist nach Abs. 2
dieser Bestimmung das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
§ 19 Abs. 3 ErbStG lautet: "Haben sich in den
Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend".
Eine Wertfortschreibung bei wirtschaftlichen Einheiten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat gem. § 21 Abs. 1 Z 1
lit. a Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, dann zu erfolgen, wenn der
Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom zuletzt
festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
€ 200 oder um mehr als € 3.650, abweicht. Eine Artfortschreibung
ist dann gem. § 21 Abs. 1 Z. 2 BewG vorzunehmen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes (entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen oder Betriebsgrundstücke) von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Alle Fortschreibungen wie auch
die im Falle der Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmenden
Nachfeststellungen (§ 22 BewG) sind auf den dem maßgeblichen Ereignis
folgenden Beginn eines Kalenderjahres (das ist zum 1.1. des Folgejahres)
vorzunehmen (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
Wenn aber die nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften
geforderten Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung, die im
Rahmen der Einheitsbewertung zu einer Fortschreibung oder Nachfeststellung auf
den Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres führen, bereits im Zeitraum
zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt (EW) und dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (das ist die schenkungsweise
Übergabe) vorliegen, so ist gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG
für Zwecke der Erbschafts- oder Schenkungssteuerbemessung die Ermittlung
eines besonderen Einheitswertes zulässig (vgl. dazu VwGH 25.4.1968,
1814/67). Die demgegenüber vom Bw u. a. geäußerte
Rechtsansicht, es sei allein auf die vorgenommene
Fortschreibung/Nachfeststellung zum nachfolgenden 1. Jänner abzustellen und
daher jedenfalls eine Bewertung vom landwirtschaftlichen Vermögen
(Hektarsatz) vorzunehmen, ist daher unzutreffend. Folgte man nämlich dieser
Ansicht, so wäre von vorneherein jegliche Anwendungsmöglichkeit des
§ 19 Abs. 3 ErbStG ausgeschlossen.
Alleiniger Streitpunkt ist im Gegenstandsfalle, ob infolge
der vom Bw behaupteten und auch von der Gemeinde sowie Landwirtschaftskammer und
durch mehrere Unterlagen (siehe eingangs) bestätigten tatsächlichen
landwirtschaftlichen Nutzung des
Grundstückes dieses bewertungsrechtlich als landwirtschaftliches
Grundstück anzusehen ist, oder aber, ob obangeführte Voraussetzungen
iSd § 19 Abs. 3 ErbStG bereits zum Stichtag vorgelegen sind.
An Sachverhalt ist unstrittig davon auszugehen, dass die in
Frage stehende Grundparzelle bislang dem landwirtschaftlichen Betrieb der
Geschenkgeberin diente und auch weiterhin vom Bw landwirtschaftlich genutzt
wird. Diesfalls liegen die Voraussetzungen für die
streitgegenständliche Ermittlung und Heranziehung eines besonderen
Einheitswertes, nämlich bewertet als Grundvermögen (unbebautes
Grundstück), nur dann vor, wenn dieses landwirtschaftlich genutzte
Grundstück nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 BewG nicht mehr dem
landwirtschaftlichen Vermögen sondern dem Grundvermögen zuzurechnen
ist. Nach § 52 Abs. 2 BewG
sind land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücksflächen
dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn
nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden, z.B. wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als
Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Grundstück (noch) dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen oder (schon) dem Grundvermögen zuzurechnen ist, und sich
somit die Art des Bewertungsgegenstandes geändert hat, kommt es in erster
Linie auf objektive Merkmale an, denen
gegenüber subjektive, nur in der Person des jeweiligen
Grundstückseigentümers gelegene Merkmale, zurückzutreten haben.
Im Einzelfall ist dabei zur Feststellung der Baulandeigenschaft eines
Grundstückes die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Verwertung als
Bauland zu prüfen (vgl. VwGH 27.10.1980, 93/80; VwGH 15.9.1980, 533-535/78;
VwGH 6.4.1981, 595/80; VwGH 18.10.1984, 84/15/0050 u.a.). Dabei rechtfertigt die
Widmung eines Grundstückes als Bauland im Rahmen der örtlichen
Raumplanung für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes
Grundstück ohne Weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. Der Bw
geht demzufolge fehl in der Annahme, dass aufgrund der tatsächlich land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung eine
Zurechnung zum Grundbesitz auszuschließen sei, bildet doch gerade die
landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes eines der Wesensmerkmale der
Abgrenzungsbestimmung des § 52 Abs. 2 BewG. Demzufolge braucht keine
Änderung in der bisherigen Bewirtschaftung des Grundstückes
eingetreten zu sein, um nach dieser Gesetzesstelle eine Zuordnung der weiterhin
landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft zum Grundvermögen vornehmen zu
können.
Treten sohin zur Baulandwidmung noch weitere objektive
Umstände hinzu, die für die objektive
Möglichkeit einer Verwertung für Bauzwecke in absehbarer Zeit
und sohin dafür sprechen, dass die Fläche anderen als land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies -
unabhängig von den jeweiligen subjektiven Absichten des Eigentümers -
die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen. Zu diesen objektiven
Umständen zählen insbesondere die örtliche Lage und
Aufschließung der Liegenschaft, deren Form, die bauliche Entwicklung in
der Umgebung und die für die Zukunft zu erwartende Marktlage. Das
Wesen des § 52 Abs. 2 BewG besteht nämlich darin, die
potentielle wirtschaftliche
Kraft des
Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive
Werterhöhung des Grundbesitzes als Folge der Lage im bebauten Gebiet nicht
deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil der Grundeigentümer gerade
nicht beabsichtigt, sie auch auszunützen.
An objektiven, spätestens zum maßgeblichen
Stichtag 3. April 2006 gegebenen Merkmalen wurde nunmehr von der Gemeinde XY im
eingangs ausführlich dargelegten Schreiben mitgeteilt, dass die
gegenständliche Liegenschaft neben seiner langjährigen Widmung als
Bauland/Wohngebiet (seit Gültigkeit des alten Flächenwidmungsplanes ab
Juni 1979) nach seiner Größe und Form für Bebauungszwecke
geeignet und in bebautem Gebiet gelegen ist. Unmittelbar umliegend befinden sich
5 (bebaute und unbebaute) Baugrundstücke; die Bebauungen erfolgten im
Zeitraum 1950 bis 2006. Wie aus dem Flächenwidmungsplan und der
Mappendarstellung ersichtlich, ist - mit Ausnahme der Sonderfläche
Golfplatz im Süden und der Waldfläche im Osten - das gesamte
umliegende Gebiet weitläufig als "Wohngebiet" gewidmet, dh. das Gst1
befindet sich genau am südlichen Rand dieses Wohngebietes; im Westen
schließt eine Hotelanlage an. Es ist daher zum Einen der Einwand
des Bw im Schreiben vom 20. November 2007, lediglich die nördlich gelegenen
Flächen seien bebaut, unzutreffend und kommt auch dem Umstand, dass die
dortige Bebauung durch Familienmitglieder erfolgte, keinerlei Bedeutung zu. Es
erscheint ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Grundstück
nicht rundherum von bebauten Liegenschaften begrenzt wird. Laut weiteren
Angaben der Gemeinde ist das Gst hinsichtlich der
Aufschließungskomponenten Strom, Wasser, Kanal und auch Anbindung an eine
öffentliche Verkehrsfläche voll erschlossen. Wenn der Bw die
diesbezüglichen Angaben als "realitätsfern und unrichtig" bezeichnet
und einwendet, die derzeitige Flächenwidmung sei insofern irrelevant, da
ein Strassenanschluss fehle und auch wegen einer nötigen
Straßenführung über ein fremdes Grundstück nicht
möglich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass dem Bw (wie auch den
Eigentumsnachfolgern) auf dem unmittelbar nordöstlich anschließenden
Gst4 des Bruders J lt. Punkt VIII. des Übereignungsvertrages das Servitut
des Gehens und Fahrens grundbücherlich eingeräumt wird. Dieses Gst4
grenzt nordöstlich direkt an den öffentlichen Gemeindeweg Gst5 an; die
Distanz zwischen diesem öffentlichen Verkehrsweg und dem Grundstück
des Bw beträgt lt. Mappenblatt nur rund 30 m. Aufgrund der
Servitutseinräumung ist daher, entgegen dem Dafürhalten des Bw, die
Verkehrsanbindung des Gst1 bzw. eine Zufahrtsmöglichkeit durchaus gesichert
und kann insofern den Angaben der Gemeinde hinsichtlich der "vollen
Erschließung" nicht entgegen getreten werden. Irgendwelche
öffentlich-rechtliche Hindernisse stehen einer Bebauung ebenso nicht
entgegen. Die Marktlage spreche für eine Nachfrage in höchstem
Maße, da es sich beim betr. Gst um "eine der schönsten und
zwischenzeitlich auch teuersten Baulandwidmungen" handelt mit kolportierten
Preisen von bis zu € 1.000 pro m²; die Nachfrage nach Bauland ist
bereits derzeit in großem Ausmaß gegeben.
Nachdem sohin zur Widmung des Grundstückes als Bauland
noch eine Vielzahl weiterer, entsprechend der obzitierten Rechtsprechung
erforderlicher objektiver Merkmale hinzutreten, die - unabhängig vom
derzeit subjektiven Willen des Bw und auch unabhängig von der bestehenden
Nutzung - darauf schließen lassen, dass insbesondere im Hinblick auf die
bestehenden Verwertungsmöglichkeiten dieses Grundstück in absehbarer
Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, sind aber
diesbezüglich die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 52 Abs. 2 BewG
erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 19
Abs. 3 ErbStG bzw. die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes bezogen auf
den Stichtag 3. April 2006 zum Zwecke der Vorschreibung der Schenkungssteuer
sind damit gegeben.
Abschließend darf zur Veranschaulichung der dem
Grundstück innewohnenden "potentiellen Kraft" festgehalten werden, dass der
bekannt gegebene Verkehrswert (rund € 1.000/m²) nochmals das rund
19-fache des Betrages ausmacht, der vom Finanzamt der Schenkungssteuerbemessung
zugrunde gelegt wurde (= 3facher Einheitswert umgelegt auf die Grundfläche:
rund € 53/m²). Der Einwand in der Berufung, das Finanzamt habe
für Steuerzwecke einen "ortsüblichen m²-Preis" für unbebaute
Grundstücke herangezogen, geht damit völlig ins Leere.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
landwirtschaftliches GrundstückGrundvermögenBaulandbesonderer EinheitswertNutzungWidmungVerwertungAufschließung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-I/07
- Stammnummer
- 32077
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF