Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1210-L/07
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1210-L/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. August 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17.8.2007 beantragte die Bw. beim Finanzamt
Linz die rückwirkende Zuerkennung von Familiebeihilfe für ihre drei
Kinder S. (geb. X.X..92), R. (geb. AA.A..90) und O. (geb. B.B..94) ab August
2006. Diesen Antrag wies die Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom
28.8.2007 für alle drei Kinder der Bw. für den Zeitraum August 2006
bis Juni 2007 mit der Begründung sinngemäß ab, dass sowohl der
Antragstellerin als auch ihren Kindern erst mit Bescheid des Bundesasylsenates
vom 26.7.2007 endgültiges Asyl gewährt worden sei. Ein
Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 8 und 9 NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) habe die Bw. für den hier maßgeblichen Zeitraum
nicht vorgelegt. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gewährung
der Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger
betreffend den genannten Zeitraum nicht vorgelegen, wodurch das Finanzamt die
Zuerkennung der Beihilfe zwingend abzuweisen gehabt hätte.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung mit Eingabe vom 13.9.2007 ein. In der Begründung
führt die Bw. im Wesentlichen sinngemäß aus, dass sie und ihre
Kinder die Voraussetzungen nach den vom Finanzamt zitierten Bestimmungen des
§ 3 FLAG zwar tatsächlich nicht erfüllen würden, trotzdem
liege für die Bw. durch die Innehabung eines österreichischen
Konventionspasses sehr wohl ein gewährter, unbefristeter Aufenthalt in
Österreich vor. Auch sei sie als Asylwerberin berechtigt gewesen in diesem
Land zu arbeiten. Im Übrigen würde die Bw. und ihr Ehegatte bereits
seit vier Jahren in Österreich einer Beschäftigung nachgehen und
dadurch - wie jeder andere auch - entsprechende Steuern an den Staat abliefern.
Ergänzend apelliert die Bw. in diesem Schriftsatz auch auf eine
"menschliche" Lösung des gegenständlichen Verfahrens. Dabei verweist
die Bw. insbesondere darauf, dass es mit drei Kindern - wovon eines
überdies eine Behinderung aufweise - nicht leicht gewesen sei, mit einem
minimalen Gehalt das letzte Jahr finanziell überhaupt das Auslangen zu
finden.
Das Finanzamt legte den Akt zur Entscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung,
vor. Das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sowie der von der Behörde
angenommene Sachverhalt wurde der Bw. durch den Unabhänigen Finanzsenat mit
Vorhalt vom 29.11.2007 zur Kenntnis gebracht, sowie ihr die Gelegenheit
eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der festgesetzten Frist bzw.
bis zur Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung blieb dieser
Vorhalt von der Bw. unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das streitgegenständliche Verfahren betrifft - auf
Grund des Spruches des angefochtenen Bescheides - einen Zeitraum von August 2006
bis einschließlich Juni 2007. Die hier anzuwendenden maßgeblichen
Rechtsvorschriften des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) lauten wie
folgt:
§ 3 FLAG:
(1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches
gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2
Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene
Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär
Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
§ 50y FLAG:
(1) § 39j Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3
Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe
zusteht, richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten
im Anspruchszeitraum (vgl. z.B. VwGH 2000/13/0103 v. 29.9.2004). Im § 10
Abs. 2 FLAG wird bestimmt, dass der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum der
Monat ist. Aus dem, dem UFS vorliegenden Akt ergibt sich, dass es sich sowohl
bei der Bw., ihrem Gatten als auch bei den drei gegenständlichen Kindern um
serbische Staatsbürger handelt. Wie den vorzitierten gesetzlichen
Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, haben für Personen, welche nicht
österreichische Staatsbürger sind, für eine Gewährung der
Familienbeihilfe die Voraussetzungen nach § 3 FLAG vorzuliegen. Im gesamten
bisherigen Verfahren konnte die Bw. weder den rechtmäßigen Aufenthalt
in Österreich nach den Bestimmungen des § 8 NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) für sich und ihre Kinder (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG),
noch den Status der subsidären Schutzberechtigung nach § 3 Abs. 4 FLAG
nachweisen. Auch liegen die Voraussetzungen für nachgeborene Kinder im
Sinne des § 3 Abs. 5 leg cit nicht vor. Im Zusammenhang mit den
Bestimmungen des § 3 Abs. 3 FLAG ist auszuführen, dass die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gem. § 12 AsylG idF BGBl 126/2002 vom
Unabhängigen Bundesasylsenat mit Erlassung der Berufungsentscheidung vom
26.7.2007 (Zln. 000, 111, 222, 333 und 444), somit die endgültige
Gewährung eines Asyls für die Bw. und ihre Kinder nach den
Bestimmungen des § 10 iVm § 11 AsylG und für ihren Gatten nach
den Bestimmungen des § 7 AsylG, erfolgte. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis
vom 8.2.2007, 2006/15/0098 ausgeführt hat, steht demnach Flüchtlingen
nach der ab 1.5.2004 anzuwendenden Rechtslage - mit Ausnahme von den hier nicht
zur Anwendung kommenden Übergangsbestimmungen des § 50y Abs. 2 FLAG -
eine Beihilfe erst ab dem Monat der Asylgewährung (demnach hier mit Juli
2007) zu. Auf Grund der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen besteht
daher für den streitrelevanten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe,
sodass die Abweisung durch das Finanzamt zu Recht erfolgte.
Zu den weiteren Vorbringen in der Eingabe der Bw. vom
13.9.2007 - nämlich auf Grund der vorliegenden Umstände bei der
Entscheidung auch einen menschlichen Aspekt einfließen zu lassen - ist
auszuführen, dass gem. Art. 18 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der bestehenden Gesetze ausgeübt werden
darf. Da jene, für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen
Rechtsvorschriften einen solchen Einfluss nicht vorsehen, kann mit diesen
Ausführungen für das anhängige Berufungsverfahren nichts gewonnen
werden.
Da somit die Voraussetzungen für eine Gewährung
der Beihilfe nach den Bestimmungen des § 3 FLAG für den hier
maßgeblichen Zeitraum nicht vorliegen bzw. das Vorliegen dieser bislang
von der Bw. nicht nachgewiesen wurde, war daher, wie im Spruch ausgeführt,
zu entscheiden.
Linz, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1210-L/07
- Stammnummer
- 32054
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF