Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0558-W/03
Fehlende Bauherreneigenschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0558-W/03vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 27. November 2007 - über die Berufung der M, gegen
die Bescheide des Finanzamtes A vom 2. Juli 2002, St.Nr., betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§303 Abs.4 BAO hinsichtlich
Grunderwerbsteuer nach der am 27. November 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird teilweise abgewiesen.
Der
angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid wird gemäß
§289 Abs.2 BAO
abgeändert wie folgt:
|
71.237,55 Euro
|
x
3,5%
|
= 2.493,31
Euro
|
abzüglich bereits vorgeschrieben
|
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-
712,85 Euro
|
Nachforderung
|
|
1.780,46
Euro
Entscheidungsgründe
Beweis wurde im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben durch
Einsicht in den Bauakt, in den vom Finanzamt vorgelegten Bemessungsakt x, den
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, sowie das Erörterungsgespräch
vom 24. November 2006, welches mit Herrn M. geführt wurde. Demnach
stellt sich der Sachverhalt folgendermaßen dar:
Mit Kaufvertrag vom 29. August 1997 haben Herr M. und Frau
M; je zur Hälfte das Grundstück y um den Kaufpreis von insgesamt S
560.500,00 (zur Hälfte je S 280.250,00) von H erworben.
Punkt II. des
Vertrages lautet:
"II.
Kaufeinigung, Kaufpreis
1.) Der
Verkäufer verkauft und übergibt und die Käufer kaufen und
übernehmen von der obbezeichneten Liegenschaft das Grundstück Nr. y.
samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör in ihr Eigentum, wie
der Verkäufer diese Anteile bisher besessen und benützt hat bzw. zu
besitzen und benützen berechtigt war und zwar je zur Hälfte.
2.) Der
angemessene Barkaufpreis wird vereinbart mit S 950,00/m², gesamt sohin
S 560.500,-- (Schilling fünfhundertsechzigtausendfünfhundert).
Daher entfällt auf
M. der Betrag von S
280.250,00
M; der Betrag von S
280.250,00
wobei M, für den gesamten
Kaufpreis zur ungeteilten Hand haften.
3.) Bei
Kaufvertragsunterfertigung übergibt der Verkäufer dem Treuhänder
ein Schreiben der Pfandgläubiger, aus dem hervorgeht, dass gegen Zahlung
von insgesamt höchstens des Kaufpreises das kaufgegenständliche
Gründstück lastenfrei gestellt werde..........."
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 wurde die
Grunderwerbsteuer von den Grundkosten mit S 9.809,-- (Euro 712,85)
festgesetzt.
Im Zuge einer Überprüfung des
gegenständlichen Objektes wurde vom Finanzamt am 12. Dezember 2001 mit
Herrn M. eine Niederschrift aufgenommen, welche zum Inhalt hatte, dass Herr M-
und seine Ehegattin durch ein Inserat der K-zeitung von dem Projekt erfahren
haben. Herr K. ist mit ihnen in Kontakt getreten und hat die maßgeblichen
Vertragsverhandlungen geführt. Laut Angaben des Herrn M- war von Anfang an
der Kauf eines Einfamilienhauses geplant. Es gab ein Prospekt, auf dem bereits
der Grundriss enthalten war. Es wurde nach dem bereits existierenden Plan
gebaut. Änderungen wurden keine vorgenommen, da jede Änderung teuer
war. Das Ansuchen um Baubewilligung und die ganze Abwicklung wurde von der X
durchgeführt. Die Unterfertigung des Grundstückskaufvertrages und des
Werkvertrages erfolgten gleichzeitig. Die Bezahlung erfolgte direkt vom
R-Kreditkonto. Die Bezahlung der Baukosten erfolgte nach dem erstellten
Zahlungsplan. Die erste Teilrechnung wurde am 4.9. 1997 gestellt und einige Tage
später vom Kreditkonto abgebucht. Dieser Betrag wurde für den
Werkvertrag, die Planung, die Einreichung und Diverses bezahlt.
Punkt XI des gegenständlichen Werkvertrages
lautet:
"...XI.
Werklohn, Preisgrundlagen
Der Werklohn umfasst
jeden mit der Herstellung des gegenständlichen Hauses in Zusammenhang
stehenden Aufwand. Er besteht aus Baukosten, wobei zu den Baukosten auch die
Planungs-, Bauleitungs- und Baunebenkosten zählen.
Der Werklohn ist ein
Fixpreis und beträgt S 1,700.000,00 (Schilling
einemillionsiebenhunderttausend) inklusive 20% (zwanzig Prozent)
Mehrwertsteuer.
Das Ehepaar
M- haftet für den auf sie
entfallenden Teil des Werklohnes zur ungeteilten Hand.
Der Auftragnehmer
bestätigt in diesem Zusammenhang, dass er die Örtlichkeit kennt und
sämtliche Kostenfaktoren in seinem Anbot berücksichtigt und
einkalkuliert hat...."
In der Folge wurde das Grunderwerbsteuerverfahren
gemäß
§303 Abs.4 BAO wieder aufgenommen und mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid vom 2. Juli 2002 wurde die
Grunderwerbsteuer anteilig von den Grund-
und Baukosten (Kaufpreis laut
Kaufvertrag und Werklohn laut Werkvertrag) festgesetzt. Der bereits entrichtete
Betrag wurde angerechnet. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass
Erhebungen des Finanzamtes bei der Gemeinde als Baubehörde erster Instanz
und bezüglich der Fa. X bei der Wirtschaftspolizei folgendes ergeben
hätten:
"...Die Fa.
X hat den Bau von Einzel-, Doppel-, und
Reihenhäusern geplant und in den jeweiligen Gemeinden Baubewilligungen
für ihre Projekte erwirkt. In diversen Immobilieninseraten von
Tageszeitungen wurden sodann Grund und Gebäude zum Kauf angeboten. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und des Werkvertrages war die
Planung des jeweiligen Projektes im Wesentlichen bereits abgeschlossen.
Änderungen bei den angebotenen Haustypen waren nur in geringfügigem
Ausmaß möglich. Weiters wurde im Werkvertrag hinsichtlich der
Baukosten ein Fixpreis vereinbart. Ihr Vertragswille war somit auf Erwerb eines
Grund(anteiles) samt zu errichtendem Gebäude gerichtet. Sie sind daher
nicht
Bauherr des von Ihnen erworbenen Bauwerkes. Aus den angeführten - dem
Finanzamt nachträglich bekannt gewordenen Gründen - war das
GrESt-Verfahren wieder aufzunehmen und die GrESt von den Grund- und Baukosten
vorzuschreiben...."
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der steuerliche Vertreter wendet ein, der Vertragswille sei
nicht auf den Erwerb eines Grundes samt zu errichtendem Gebäude gerichtet
gewesen.
Der Werkvertrag sei mit einem vom Grundverkäufer
unabhängigen Unternehmer abgeschlossen worden. Den Ehegatten M- habe es
frei gestanden, ob sie ihr Haus von der X errichten lassen oder ob sie einen
anderen Bauunternehmer mit der Errichtung beauftragen wollten.
Diesbezüglich habe es keinerlei Auflagen seitens des Grundverkäufers
gegeben. Dies ergebe sich auch aus der Aussage von Herrn M- , dass ein anderer
Erwerber sein Einfamilienhaus von einer anderen Baufirma habe errichten lassen.
Überdies hätten Herr und Frau M- sehr wohl Einfluss auf die Gestaltung
des Einfamilienhauses gehabt und seien diesbezüglich nicht an ein
vorgegebenes Konzept gebunden gewesen. Man habe sich lediglich aus
Kostengründen entschlossen, nach dem bereits existierenden Plan zu bauen
und nur geringfügige Änderungen vorzunehmen. Aus dem Spruch des
Baubewilligungsbescheides ergebe sich auch, dass M, um baubehördliche
Bewilligung angesucht hätten und somit deren Bauherrneigenschaft gegeben
sei. Herr und Frau M- seien daher Bauherrn und die Grunderwerbsteuer sei nur vom
Grundpreis zu berechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Laut Niederschrift vom 12.12.2001
sei von Anfang an der Kauf eines Einfamilienhauses geplant gewesen. Es habe
einen Prospekt gegeben und habe ein Plan existiert, nach dem gebaut worden sei.
Das Ansuchen um Baubewilligung und die ganze Abwicklung sei von der X gemacht
worden. Die Bezahlung der Kosten sei nach einem erstellten Zahlungsplan erfolgt.
Der Betrag sei für Werkvertrag, Planung, Einreichung und Diverses bezahlt
worden. Daraus sei ersichtlich, dass sich die Erwerber an die vorgegebene
Planung hätten binden lassen, sei es aus Kostengründen oder einfach
deshalb, weil ihnen das mittels Prospekt vorgestellte Objekt gefallen habe.
Kaufvertrag und Werkvertrag seien am selben Tag unterschrieben worden. Die
weitere Abwicklung des Geschehens sei der Fa. X überlassen worden. Zum
Zeitpunkt des Anbietens der Objekte in den Tageszeitungen seien die
Liegenschaften parzelliert und baureif gemacht, die Planungen abgeschlossen und
die Prospekte gedruckt gewesen. Dass es dazu eines verkaufsbereiten
Grundeigentümers bedurft habe, der sich ebenfalls in das Projekt einbinden
habe lassen, liege auf der Hand. Im gegenständlichen Fall würden der
Werkvertrag und der Kaufvertrag über die Liegenschaft ein solches
einheitliches Vertragswerk bilden, dass zu Recht als
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage der Kaufpreis der Liegenschaft
und die Baukosten für das
Gebäude herangezogen worden seien.
Im Vorlageantrag vom 28. Februar 2003 wurden keine
wesentlichen neuen Einwendungen vorgebracht. Es wurde die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt. Am
24. November 2006 erfolgte ein Erörterungsgespräch mit Herrn M.
zur Abklärung des Sachverhaltes, welcher auch für vorliegenden Fall
relevant ist. Im Zuge dieses Erörterungsgespräches hat Herr M-
abermals zu Protokoll gegeben, dass er auf Grund einer Zeitungsannonce davon
erfahren habe, dass die X. Häuser mit Grund anbiete. Aufgrund dessen habe
sich Herr M- an die X. gewandt um ein Haus mit Grund zu erwerben. Es sei ihm
mitgeteilt worden, Besitzer des Grundes sei H .
Soweit Herrn M- noch erinnerlich, seien im Büro der X.
der Hausbau und die Gesamtkosten dafür besprochen worden. Danach sei der
Termin beim Notar hinsichtlich des Kaufvertrages für den Grund erfolgt.
Baubeginn sei Oktober 1997 gewesen, aufgrund des Werkvertrages mit der X. .
Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wurde auf die beiliegende Aussage beim
Landesgendameriekommando Z, hingewiesen, woraus sich unter anderem ergäbe,
dass das Haus bis auf nicht behobene Mängel im Mai 1998 bezugsfertig
gewesen sei. Bei den Mängeln habe es sich gehandelt um
Wassereintritt
im Keller
die
Heizungsregelung
der
Stiegenaufgang zum Haus war nicht verputzt
die
Hauptabflussleitung im Obergeschoß ragte aus dem Estrich
die
Kellertüren waren nicht abzuschließen
die
Kellerstiege hätte wegen nicht behebbarer Mängel abgetragen werden
müssen
die
Querbalken des Dachstuhles zeigten extrem große Risse auf.
Es habe keine Endabrechnung gegeben, wodurch keinerlei
Garantien bestanden hätten.
Die aufgetretenen Mängel seien von Herrn M- selbst
behoben worden. Zum Zeitpunkt des Erörterungsgespräches musste noch
ein Baumeister beauftragt werden, der bestätigt, dass das Haus
ordnungsgemäß fertig gestellt worden ist. Fertigstellungsanzeige bei
der Gemeinde war noch keine erfolgt.
Weiters wurde hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten
erörtert, dass Bestandteil des Werkvertrages auch ein Zahlungsplan gewesen
sei. Es sei von Herrn M- nach Baufortschritt bezahlt worden. Die Zahlung sei
über die R erfolgt. Nach Baufortschritt sei auch die Rechnungslegung
erfolgt, nach Rechnungslegung die Freigabe der jeweiligen Zahlung. Das Haus sei
- wie bereits ausgeführt - bis auf die angeführten Baumängel
fertig gestellt.
Herr Dr. G sei laut Angaben des Herrn M- über
Empfehlung der X. und der R -Bank der Treuhänder seines R -Kreditkontos
gewesen. Herr Dr. G sei als günstiger Rechtsanwalt von der X. empfohlen
worden. Die R -Bank habe sich für Dr. G und die X. verbürgt. Die
Zahlung des Kaufpreises für den Grund sei ebenfalls über den
Treuhänder Dr. G erfolgt. Die Zahlung des Kaufpreises für Grund und
Haus sei jeweils vom gleichen R -Kreditkonto erfolgt. Zuerst sei der
Grundkaufpreis überwiesen worden, dann seien die Zahlungen nach
Baufortschritt erfolgt.
Herr M- gab an, bei seinem Hausbau seien unterschiedliche
Baufirmen beschäftigt gewesen. Diese Subunternehmer der X. hätten
jeweils solange gearbeitet, solange Zahlungen eingetroffen seien.
Ursprünglich hätten alle mit der X. einen Werkvertrag
abgeschlossen.
Die bei der Firma P bestellten Fenster beispielsweise seien
nicht eingebaut worden, da Herr K nicht bezahlt habe. Herr M- habe die Fenster
bei Lieferung selbst bezahlt.
Nach Ansicht der Berufungswerberin (Bw) handelt es sich
nicht um ein Gesamtprojekt. Der Grund hätte, nachdem bekannt war, wer der
Eigentümer war, auch ohne Haus erworben werden können. Es hätte
nach Ansicht der Bw auch jede andere Baufirma beauftragt werden können.
Einige andere Erwerber hätten das so gemacht, etwa nach Fertigstellung des
Kellers eine andere Baufirma beauftragt.
Im Vorlageantrag beantragte die Bw. gemäß
§284 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
darüber hinaus gemäß
§282 BAO die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat.
In Vorbereitung auf die beantragte Senatsverhandlung wurde
am 27.3.2007 ein Vorhalt mit dem bisher bekannten Sachverhalt, den erhobenen
Beweismitteln und der vorläufigen rechtlichen Würdigung durch die
Referentin an die Berufungswerberin ausgefertigt. Weiters wurde gebeten bekannt
zu geben, welche Kosten durch unsachgemäße Fertigstellung erwachsen
sind, ob Firmen zur Schadensbehebung beauftragt werden mussten bzw. was von der
Bw selbst saniert wurde, sowie diesbezügliche Rechnungen vorzulegen. Ebenso
wurde gebeten bekannt zu geben, ob der gesamte Fixpreis laut Werkvertrag
erbracht worden ist. Hiezu ist keine Stellungnahme abgegeben worden.
In Wahrung des Parteiengehörs erging ein gleich
lautender Vorhalt an das Finanzamt A , welches am 25. April 2007 folgende
Stellungnahme abgegeben hat:
"Wie den Unterlagen im Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers zu entnehmen ist, wurde der Kontakt des Berufungswerbers
zur Firma X. durch ein Zeitungsinserat hergestellt. Angeboten wurde ein
Grundstück mit zu errichtendem Haus zu einem Fixpreis. Den Interessenten
wurde auch ein Finanzierungskonzept unterbreitet. Die Vermittlung des
Grundstückes erfolgte über die Firma X. . Mit den jeweiligen
Unterschriften wurde von den Erwerbern dieses Gesamtkonzept auch zum Inhalt
dieses Rechtsgeschäftes gemacht. Laut Niederschrift vom 12.12.2001 war von
Anfang an der Kauf eines Einfamilienhauses geplant. Es gab ein Prospekt und
gebaut wurde nach dem vorliegenden Plan ohne Änderungen. Neben dem
Kaufpreis im Kaufvertrag wurde ein Fixpreis für das Gebäude im
Werkvertrag vereinbart. Bei Vereinbarung eines Fixpreises wird das preisliche
Risiko nicht vom Erwerber getragen. Das Risiko, dass die Miteigentümer
infolge einer Insolvenz während der Bauführung den Bau durch
Aufbringung eigener Mittel fortsetzen müssen, ist kein typisches Baurisiko,
welches über die Frage, wer als Bauherr anzusehen ist, Aufschluss geben
kann (VwGH 1.4.1976, 759, 760; vom 16.3.1977, 1794/76 und vom 27.1.1978,
2078/76). Im Übrigen verweist das FAG hinsichtlich der für die
Bauherrneigenschaft sprechenden Kriterien auf die im Vorhalt des UFS
angeführte Rechtsprechung des VwGH."
Das Finanzamt verwies hinsichtlich der Sanierung der
Mängel auf Kosten der Berufungswerberin auf die Möglichkeit der
Reduzierung der Bemessungsgrundlage (bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§17 GrEStG). Ansonsten hielt das Finanzamt an der Bescheidbegründung
bzw der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Rechtsansicht fest.
In der am 27. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde folgendes ergänzend ausgeführt:
Von den Ehegatten M- wurde vorgebracht, dass die
Parzellierung der Gründe durch H. erfolgt sei und die Liegenschaften
bereits aufgeschlossen gewesen seien. Das Baurisiko sei von ihnen getragen
worden. Sie hätten auch die Bauleitung gemacht. Herr K sei nicht wirklich
verlässlich gewesen. Sie würden heute noch nicht dort wohnen, da sie
bis heute noch keine Fenster und Türen hätten.
Die Referentin hielt den Parteien das Schreiben der
Marktgemeinde W vom 29.10.1997 vor, worin gemeindeamtlich der Eintritt in die
Baubewilligung vom 17.4.1996, xxx, bestätigt worden sei.
Die Parteien entgegneten, dass sie 1996 noch nicht gewusst
hätten, dass sie dort ein Haus bauen würden. Es sei ein Doppelwohnhaus
geplant gewesen. Vorher sei Herr H.. Eigentümer der Liegenschaft gewesen,
der müsse mit dem Herrn K geplant haben. Diesen Plan hätten sie nicht
gekannt, sie hätten nur vom Hörensagen davon gewusst.
Ursprünglich sollte die Adresse "ccc" sein. Vorgelegt wurde hiezu eine
Baubeschreibung, an die Gemeinde adressiert, vom 29.12.1997, zur Errichtung
eines Einfamilienhauses. Den Plan, der der Baubeschreibung zu Grunde liege, habe
die X. gezeichnet. Dem Plan liege die Skizze zugrunde, die in der
Zeitungsannonce angeführt gewesen sei. Die Parteien hätten beim Plan
ein Mitspracherecht gehabt. So hätten sie etwa Änderungen bei den
Trennwänden gewollt, was auch durchgeführt worden sei. Anstatt der
Garage sei ein Autoabstellplatz gewollt gewesen.
Die Referentin führte aus, dass am Einreichplan vom 6.
April 1998 als Bauherr das Ehepaar M- angeführt sei, als Planverfasser und
Bauführer hingegen die X. .
Auf die Frage der Amtspartei, was Ihnen im Inserat
angeboten worden sei, erklären die Parteien, dass ihnen Haus und
Grundstück angeboten worden sei. Herr M- legte eine Kopie des Inserates
vor, welche zum Akt genommen wurde. Er führt aus, dass es normal sei, dass
sein Wille auf Grundstück samt Haus gerichtet gewesen sei.
Üblicherweise stelle der Generalunternehmer das Haus fertig auf. In ihrem
Fall sei das Haus nicht ordnungsgemäß fertig gestellt worden. Der Bau
des Hauses sei von Subfirmen der X. getätigt worden. Der Rohbau sei fertig
gestellt und auch die Außenfassade verputzt gewesen. Das sei sehr
aufwändig gewesen, da sie die X. und die Subfirmen permanent hätten
auffordern müssen, etwas zu tun. Auch der Bauschutt sei nicht
abtransportiert worden, dafür hätten sie selbst aufkommen
müssen.
Auf die Frage des Beisitzers, ob sie auch zu einer anderen
Firma gehen hätten können und ob ein Erwerber tatsächlich zu
einer anderen Firma gegangen sei, antworten die Parteien, dass sie auch zu einer
anderen Firma gehen hätten können. Soweit erinnerlich, hätten
circa ein Jahr später zwei Familien von Herrn H.. ein Grundstück
erworben und ein Fertigteilhaus hingestellt.
Die Amtspartei verwies daraufhin auf das
Erörterungsgespräch, im Zuge dessen die Partei ausgeführt habe,
dass alle mit der X. gebaut hätten. Die Amtspartei führt weiters aus,
ab Herbst 2000 hätte die X. die von ihr organisierten Bauten nicht mehr
durchführen können. Praktisch bei allen Bauwerbern sei es zur
Schlechterfüllung gekommen. Es habe auch Fälle gegeben, wo
überhaupt keine Bauleistungen mehr erbracht worden seien und die sich zur
Durchführung einer anderen Firma bedienen hätten müssen.
Herr M- entgegnet, dass er von den S 1,7 Mio
"Werklohn" nicht alles bezahlt hätte. Es seien maximal S 1,400.000
gewesen. Die Türen und Fenster seien direkt an das Subunternehmen bezahlt
und von dort abgeholt worden. Die Türen und Fenster seien
auftragsgemäß sonderangefertigt worden.
Die Amtspartei wendet ein, dass Grundpreis und Werklohn auf
dasselbe Konto gezahlt worden seien.
Auf Frage des Beisitzers, ob man auch zur X. gehen
hätte können und dort ein Haus auf einem Grund bauen lassen, der nicht
Herrn H.. gehört, antwortet Herr M- , er sei primär wegen des Hauses
zur X. gegangen. Es sei auf dem Prospekt nicht ersichtlich gewesen, wo der Grund
gewesen sei. Über die Verbindung zwischen Herrn H.. und der X. habe er zu
Beginn nichts gewusst. Sie hätten auch nicht auf dieser Parzelle bauen
müssen, sie hätten auch eine andere aussuchen können.
Herr M- führt weiters aus, dass er aufgrund des
Inserates mit der X. - und zwar mit Herrn K - Kontakt aufgenommen habe. Das sei
im Frühjahr 1997 gewesen. Die Verhandlungen über Haus und Grund
hätten sie dann mit der X. geführt. Beim Abschluss des
Grundkaufvertrages hätten sie Herrn H.. kennen gelernt. Er sei ihnen als
Grundeigentümer vorgestellt worden. Später hätten sie erfahren,
dass sich in einigen Fällen Herr K als Grundstückseigentümer
ausgegeben habe und dass Herr H.. und Herr K bei einer vorhergehenden Firma
zusammengearbeitet hätten. In diesem Jahr hätten sie auch die anderen
Käufer kennen gelernt. Das sei zum Teil auf dem Grundstück, zum Teil
beim Rechtsanwalt gewesen.
Abschließend beantragt die Amtspartei die Abweisung
der Berufung als unbegründet. Der Berufungswerber ersucht, der Berufung
Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zum Bescheid betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet. Nach §2 Abs.1 erster Satz GrEStG sind
unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechts zu verstehen.
Auf Grund des §4 Abs.1 GrEStG ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§5 Abs.1 Z1 GrEStG ist Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne
(§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen (siehe auch VwGH vom 23. 1. 1992, Zl.
90/16/0154, mit weiterem Hinweis). Nach §21 Abs.1 BAO ist aber für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für den Erwerb des Grundstückes aufwenden muss.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die
Bebauung eines Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag
weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können also auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem
Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass
die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen
Verknüpfung steht. Wenn also etwa der Grundstückserwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators, vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann
ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246, VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053).
Dass im Zeitpunkt des Kaufvertrages auf dem Grundstück
noch kein Gebäude gestanden ist, steht der Annahme, dass die Vorstellungen
der Vertragspartner auf den Verkauf bzw. Kauf eines Anteiles eines
Grundstückes mit Gebäude gerichtet waren, nicht entgegen. Denn
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen (vgl.
zB VwGH vom 3. 6. 1982, Zl. 81/16/0059, vom 18. 11. 1982, Zl.
82/16/0094).
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung
der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt,
der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebenso wenig ist
entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird. Schon
durch einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse
kann gewährleistet sein, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem
Zustand erhalten wird (vgl VwGH 18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen - sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden - Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Werkvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vor bezeichneten Sinne kann selbst dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Wenn die Bw die Auffassung vertritt, der Werkvertrag sei
mit einem vom Grundverkäufer unabhängigen Unternehmer abgeschlossen
worden und den Ehegatten M- habe es frei gestanden, ob sie das Haus von der X
errichten lassen oder einen anderen Bauunternehmer mit der Errichtung des Hauses
beauftragen wollten, so ist dem entgegen zu halten, dass der dargestellte enge
zeitliche und sachliche Zusammenhang gegen diese Argumentation spricht. Der
Wille war auf den Erwerb von Grund mit Haus gerichtet, was der Bw die
Bauherrneigenschaft nimmt.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.7.2004,
2004/16/0053, dargelegt hat, ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung
des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat,
d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen
muss, d.h. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen
(Fellner, Kommentar zur
Grunderwerbsteuer, Rz 90 zu § 5 GrEStG).
Hinsichtlich des Einwandes, aus dem Spruch des
Baubewilligungsbescheides sei zu entnehmen, dass M, um baubehördliche
Bewilligung angesucht hätten und somit deren Bauherrneigenschaft gegeben
sei, ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Erkenntnisses
vom 26.3.1992, 90/16/0211, dargetan hat, dass, so wie das Fehlen der Eigenschaft
eines Bauwerbers im Verhältnis zur Baubehörde bloß ein "Indiz"
gegen die Annahme der
Bauherrneigenschaft ist (siehe z.B. auch das Erkenntnis vom 17.2.1983,
82/16/0143-0150), im umgekehrten Fall (gegebene Eigenschaft eines Bauwerbers im
Verhältnis zur Baubehörde) auch nur von einem "Indiz"
für die Annahme der
Bauherrneigenschaft die Rede sein kann. Das durch die Baubehörde zur
Kenntnis genommene Auftreten eines Beschwerdeführers als Bauwerber vermag
daher die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der
Bauherrneigenschaft jedenfalls nicht zu binden.
In gegenständlichem Fall lag bereits eine
Baubewilligung für den Grundverkäufer, Herrn H , vor. Mit Schreiben
vom 29.10.1997 an die Ehegatten M- führt die Gemeinde folgendes aus:
"Betrifft: Übernahme der Baubewilligung Parza, KG b
Es wird gemeindeamtlich der Eintritt in die
Baubewilligung vom 17.4.1996, xxx , zur Errichtung eines Einfamilienhauses
bestätigt. Die Übernahme erfolgt von Herrn H;."
Mit Schreiben vom 5.1.1998 suchte das Ehepaar M- bei der
Marktgemeinde W. um Aufhebung der aufrechten Baubewilligung zur Zahl xxx an und
um Genehmigung der beiliegenden Einreichpläne.
Im Zuge der Verhandlung wurde die Baubeschreibung vom
29.12.1997, adressiert an die Gemeinde und die Niederschrift über die
Bauverhandlung vom 6.4.1998 vorgelegt, darin heißt es:
"...Sachverhalt und Befund:
Mit Bescheid vom 17.4.1996 wurde die Bewilligung
für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung
erteilt, Grundlage dafür war die VHS v. 1.4.1996 sowie die Unterlagen des
Bmstr. W.F..
Anstelle dieses Gebäudes soll ein
abgeändertes, verkleinertes Wohnhaus mit seperater Garage errichtet werden,
worüber geänderte Einreichunterlagen des Planverfassers X;. aus Y v.
29.12.1997 vorliegen; diese Firma hat auch als Bauführer
firmenmäßig gefertigt. Die Grundgrenzen sind durch eine
Vermessungsurkunde gegeben, ferner gilt "BW"..."
In der Niederschrift ist ua eine 20 m² große
Garage als eigener Baukörper an der nördlichen Grundgrenze
vorgesehen.
Der Einreichplan, datiert vom 6.4.1998, zur "Neuerrichtung
eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage und Einfriedung in b." liegt der
Behörde vor.
Selbst wenn also nicht der ursprüngliche Plan
übernommen worden ist, sondern ein Planwechsel stattfand, wurde dieser von
der X-. entworfen.
Hinsichtlich des finanziellen Risikos ist unter Hinweis auf
den oben zitierten Punkt XI. des Werkvertrages von einem Fixpreis für ein
umfassendes Leistungspaket auszugehen, womit das finanzielle Risiko in dem
Umfange in welchem es eine Bauherrneigenschaft verlangt, ausgeschlossen
wird.
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung"
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend für die
Bauherrenfrage ist, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist
der Vertragspartner ein Organisator oder die vom Organisator namhaft gemachte
Baufirma, und wird an diese Personen das Risiko der planmäßigen
Ausführung überwälzt, dann spricht das gegen die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers (VwGH 31.3.1999, 96/16/0213, 0214).
Gerade eine Fixpreisvereinbarung und damit der Ausschluss
des Risikos der Preiserhöhung und die damit verbundene Kalkulierbarkeit
für den Erwerber werden als ein wesentliches Indiz für das
Nichtvorliegen der Bauherrenstellung angesehen.
Wie die Amtspartei in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt hat, ist
das Risiko, dass der
Bau infolge einer Insolvenz während der Bauführung durch Aufbringung
eigener Mittel fortgesetzt werden muss, kein typisches Baurisiko, welches von
vornherein über die Frage, wer als Bauherr anzusehen ist, Aufschluss geben
kann (vgl. hiezu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II, zu
§5 GrEStG 1987, Tz
91, samt
Judikaturzitaten).
Wie
aus der Niederschrift über das Erörterungsgespräch vom 24.11.2006
mit Herrn M.
hervorgeht, wurde das gegenständliche Haus bis auf Baumängel fertig
gestellt.
Nach dem Ergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass
auch der Wille von Frau M; auf den Erwerb eines Grundstückes samt Haus
gerichtet war. In gegenständlichem Fall bilden der Kaufvertrag über
das Grundstück und der Werkvertrag über die Liegenschaft ein solches
einheitliches Vertragswerk, dass vom Finanzamt zu Recht als
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage sowohl der Kaufpreis der Liegenschaft als
auch die Baukosten herangezogen wurden.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der
Berufungswerberin durch die Schlechtererfüllung Kosten erwachsen sind,
welche sie selbst zu tragen hatte und in der Folge nicht der gesamte Fixpreis
bezahlt wurde.
Dem entsprechend ergibt sich somit folgende
Berechnung:
|
S
|
280.250,00
|
Kaufpreis laut
Kaufvertrag
|
S
|
700.000,00
|
Werklohn,
tatsächl. entrichtet zur Hälfte
|
S
|
980.250,00
|
Gegenleistung
gesamt
|
x
3,5 %
|
S
|
34.309,00
|
|
-
S
|
9.809,00
|
abzüglich
des bereits entrichteten Betrages
|
S
|
24.500,00
|
Nachforderung
in S
|
€
|
1.780,46
|
Nachforderung
in Euro
2.
Zum Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens
wurde grundsätzlich nicht dezidiert angefochten. Jedoch hat das
Neuhervorkommen relevanter Tatsachen eine Wiederaufnahme zur Folge, was zur
Abänderung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage geführt hat.
Dementsprechend wird hiezu folgendes ausgeführt:
Gemäß
§303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in jenen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Beziehungen,
Vorgänge und Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, §303
Tz. 7). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person bei der
Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemandem diese Eigenschaft zukommt, ist
eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Somit sind die Kriterien, die die
Judikatur für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft entwickelt hat (vgl
Fellner, Grunderwerbsteuer, §5 Tz.
90) von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein
Wiederaufnahmsgrund vorliegt oder nicht. Diese Kriterien der Bauherrneigenschaft
wurden bereits unter 1. ausgeführt.
Die Beurteilung der Bauherreneigenschaft des Erwerbers
einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch
Wiederaufnahmsgrund iSd §303 Abs. 4 BAO sein. Die Frage der
Bauherrneigenschaft wurde nach der Aktenlage im ursprünglichen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. Oktober 1997 nicht behandelt, zumal dort
lediglich eine Festsetzung auf Grund der Abgabenerklärung gemäß
§10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 erfolgt ist. Hinweise auf das Fehlen der
Bauherreneigenschaft haben sich erst im Zuge einer Überprüfung des
Objektes im Jahre 2001 ergeben.
Dem Finanzamt wurden die Hinweise auf das Fehlen der
Bauherreneigenschaft erst nach Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 6.
Oktober 1997 bekannt. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um Tatsachen, die im
Grunderwerbsteuerverfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Berufung war daher in der Sache selbst abzuweisen. Die
Grunderwerbsteuer wird jedoch insofern herabgesetzt, als nicht die im
Werkvertrag vereinbarten Fixkosten, sondern die tatsächlich geleisteten
Beträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0558-W/03
- Stammnummer
- 32006
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF