Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0009-I/07
Aufhebung eines Einleitungsbescheides wegen fehlender Verdachtsmomente
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-I/07vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Bürgerstraße 28/I, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
20. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
30. Jänner 2007, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
als faktischer Machthaber der X-Ltd. im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
an a) Umsatz- und Einkommensteuer für 2005 in vorerst
unbekannter Höhe, b) Umsatzsteuer für Jänner 2006 bis
laufend in vorerst unbekannter Höhe und c) Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2005 bis laufend in
vorerst unbekannter Höhe bewirkt habe, indem keine Erlöse
erklärt und keine Lohnabgaben abgeführt worden seien.
Er habe hiemit die Finanzvergehen zu a) nach § 33
Abs. 1 FinStrG, zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
und zu c) nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen.
Begründend wurde ausgeführt, der Verdacht der
oben angeführten Finanzvergehen ergebe sich aus der Meldung der KIAB,
wonach bei Vorerhebungen hinsichtlich illegaler Beschäftigter Belege
vorgefunden worden seien, welche den Schluss zulassen würden, es seien
Einnahmen erzielt worden, welche jedoch nicht erklärt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In der Begründung eines
Einleitungsbescheides sei darzulegen, von welchem Sachverhalt die Behörde
ausgegangen sei und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen
werde. Der geäußerte Verdacht müsse sich sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Der angefochtene
Bescheid begnüge sich damit, den Verdacht auf eine Meldung der KIAB zu
stützen. Es lasse sich nicht nachvollziehbar ableiten, welcher Sachverhalt
dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der
subjektiven Tatseite vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer habe
zusätzlich mit seiner Verteidigung Mag.X, X-Straße, beauftragt und
bevollmächtigt. Weder dem Beschuldigten noch beiden Verteidigern
würden jene Unterlagen zur Verfügung stehen, auf die sich ein
allfälliger Verdacht beziehe. Weiters seien Ermittlungsergebnisse des
Landeskriminalamtes über Vernehmung von Zeugen an das Landesgericht
Innsbruck noch nicht übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei es
daher nicht möglich, eine konkrete Rechtfertigung abzugeben. Diese werde
dann abzugeben sein, wenn die wesentlichen Unterlagen dem Beschwerdeführer
bzw. dessen Verteidigern zur Verfügung stehen würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus
Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 25.5.1992,
92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a und b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden
Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Soweit sich aus dem Spruch und der Begründung des
angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, er habe "als faktischer Machthaber" der X-Ltd.
Abgabenverkürzungen bewirkt. Diese ist unter StNr. Y beim Finanzamt
Innsbruck steuerlich erfasst.
Nunmehr haben Ermittlungen durch die Vorinstanz bzw. das
Finanzamt Innsbruck ergeben, dass die X-Ltd. nicht geschäftlich tätig
wurde und für die (GPLA-)Prüfung nicht relevant sei, sondern
ausschließlich der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer. Dies wurde
in einer Besprechung am 4. Dezember 2007 im Beisein von Vertretern der KIAB
und des Finanzamtes Innsbruck sowie des Verteidigers Mag.X festgestellt und in
einem Aktenvermerk festgehalten, den das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz dem Unabhängigen Finanzsenat am
17. Dezember 2007 übermittelt hat.
"Sache" dieser Rechtsmittelentscheidung ist jene
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Vorinstanz
gebildet hat (vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). In Anbetracht des Inhaltes
des Aktenvermerkes vom 4. Dezember 2007 liegen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, dass der
Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfenen
Finanzvergehen, nämlich als faktischer Machthaber der X-Ltd.
Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, verwirklicht hat, weshalb der
Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben
war. Es erübrigt sich damit ein weiteres Eingehen auf das
Beschwerdevorbringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-I/07
- Stammnummer
- 32005
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF