Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0538-L/05
Schätzung eines Gebrauchtwagenhändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-L/05vom 17.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
überlassen. Weiters ist aus der Höhe der bei der Betriebsprüfung
behaupteten Darlehensbeträge ersichtlich, dass diese betraglich zu den vom
Betriebsprüfer in den einzelnen Monaten
ursprünglich ermittelten
Fehlbeträgen passten. Dies erscheint nun umso verwunderlicher und
unglaubwürdiger, da die behaupteten Geldhingaben
in dieser Höhe auf Grund des
Rechenfehlers des Betriebsprüfers nicht
mehr benötigt werden, da nun weitaus geringere
Bargeldfehlbeträge zum Ansatz kommen. Dies wurde im Schreiben des
Rechtsvertreters des Bw vom 10.08.2007 wohl mit dem Satz kommentiert, dass sich
der Bw in Beweisnotstand befindet. Es
wurden auch mit Schreiben vom 16.10.2007 die Beweisanträge auf neuerliche
Vernehmung der Zeugen zurückgezogen.
Rechtliche
Erwägungen:
Zur
Umsatzsteuer:
§ 24 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Für die Lieferungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2 lit. a von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder
Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder
anderen beweglichen körperlichen
Gegenständen (mit einigen
Ausnahmen) gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften (Differenzbesteuerung),
wenn folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer ist ein
Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt
oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert
(Wiederverkäufer). 2. Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer
wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder b) die Differenzbesteuerung
vorgenommen.
Für die Besteuerung des Handels mit
Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Antiquitäten und
dergleichen gilt die Sonderregelung des § 24 UStG, die ihrerseits auf der
Richtlinie = RL 94/5/EG vom 14.02.1994 beruht. Bei Lieferung der genannten
Gegenstände ist als Bemessungsgrundlage nicht das gesamte Entgelt
anzusetzen, sondern nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und
dem Einkaufspreis, die Differenz. Damit sollen mehrfache Belastungen vermieden
werden, die durch eine auf dem Gegenstand noch lastende Restmehrwertsteuer bei
Wiedereinschleusung von gebrauchten Gegenständen etc. in den Markt
entstehen können. Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung
ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch in der Rechnung auf die Differenzbesteuerung
hinzuweisen (der Abnehmer kann somit keinesfalls eine Vorsteuer
abziehen).
Die Schätzung der
Grundlagen für die Abgabenerhebung ist in § 184 Bundesabgabenordnung
(BAO) geregelt und lautet:
§ 184 Abs. 1BAO: Soweit die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung
sind.
§ 184 Abs. 2 BAO: Zu schätzen ist insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
§ 184 Abs. 3 BAO: Zu schätzen ist ferner, wenn
der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) rechtfertigt ein in einem mängelfreien
Verfahren festgestellter unaufgeklärter
Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens
aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vergleiche zB VwGH
08.09.1992, 89/14/0014). Das Gleiche gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt
bestreiten konnte (vergleiche zB VwGH vom 23.02.1994, 90/13/0075).
Es ist stets dann zu schätzen, wenn sich die
Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln lassen
(Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 1995, A 282).
Die Befugnis und die Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der
objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung
der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, § 184, S. 1912).
Das Ziel jeder Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Es ist jedoch jeder
Schätzung immanent, dass sie mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist.
Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die
mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen
einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad abbilden (vgl VwGH 14.12.1995, 93/15/0102).
Auf Grund des beim Bw vorliegenden Sachverhaltes wurde ein
dokumentierbarer ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt, der nicht
aufgeklärt werden konnte. Diese Tatsache führt in Höhe dieser
Beträge zu einer Schätzung. Als zusätzlich hervorgekommene
Erlöse erhöhen sie die bisher erklärten Besteuerungsgrundlagen.
Durch die Geldverkehrsrechnung wird das zugeflossene Einkommen in einem
bestimmten Zeitraum berechnet. Ein Abgabepflichtiger kann in dem
Veranlagungszeitraum von einem Jahr nicht mehr Geld ausgeben oder anlegen, als
ihm aus erklärten Einkünften oder sonstigen Quellen zugeflossen ist.
Daher sind die ermittelten Fehlbeträge nun der Besteuerung zu unterziehen,
da angenommen wird, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht
einbekannten Einkünften stammt.
Alle erwähnten Beilagen bilden einen Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung. Ebenso alle Berechnungsblätter für die
Neuberechnung der Umsatz- und Einkommensteuer.
Zur Information: In der vorläufigen Steuerberechnung
in den gefaxten Unterlagen vom 13.09.2007 befindet sich ein Eingabefehler, der
jetzt korrigiert wurde. Die Einkommensteuer wird 1999 und 2000 noch um den
Alleinverdienerabsetzbetrag vermindert.
Zur Information: Über die Berufung gegen die
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 (RV/000-L/05) wird wegen der
Übersichtlichkeit in einer eigenen Berufungsentscheidung
abgesprochen.
Beilagen:
Die Beilagen 1 bis 9 wurden alle im Text erwähnt und erläutern die
Berechnungen;
7 Berechnungsblätter für die Steuerbescheide
(4 Umsatzsteuer, 3 Einkommensteuer) in € (Euro)
7 Berechnungsblätter für die Steuerbescheide
(4 Umsatzsteuer, 3 Einkommensteuer) in ATS (Schilling)
Linz, am 17.
Dezember 2007
Ergeht
an
1. A.
als Bw, z.H. RA Dr.Reinhard Schwarzkogler, Marktplatz 2, 4650 Lambach
2. Finanzamt
Wels als Amtspartei zu StNr. x
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchätzungVermögensdeckungsrechnungUnterdeckungVermögenszuwachsungeklärter VermögenszuwachsDifferenzbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-L/05
- Stammnummer
- 31995
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF