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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0538-L/05

Schätzung eines Gebrauchtwagenhändlers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-L/05vom 17.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

überlassen. Weiters ist aus der Höhe der bei der Betriebsprüfung behaupteten Darlehensbeträge ersichtlich, dass diese betraglich zu den vom Betriebsprüfer in den einzelnen Monaten ursprünglich ermittelten Fehlbeträgen passten. Dies erscheint nun umso verwunderlicher und unglaubwürdiger, da die behaupteten Geldhingaben in dieser Höhe auf Grund des Rechenfehlers des Betriebsprüfers nicht mehr benötigt werden, da nun weitaus geringere Bargeldfehlbeträge zum Ansatz kommen. Dies wurde im Schreiben des Rechtsvertreters des Bw vom 10.08.2007 wohl mit dem Satz kommentiert, dass sich der Bw in Beweisnotstand befindet. Es wurden auch mit Schreiben vom 16.10.2007 die Beweisanträge auf neuerliche Vernehmung der Zeugen zurückgezogen. Rechtliche Erwägungen: Zur Umsatzsteuer: § 24 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen (mit einigen Ausnahmen) gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Wiederverkäufer). 2. Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder b) die Differenzbesteuerung vorgenommen. Für die Besteuerung des Handels mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen gilt die Sonderregelung des § 24 UStG, die ihrerseits auf der Richtlinie = RL 94/5/EG vom 14.02.1994 beruht. Bei Lieferung der genannten Gegenstände ist als Bemessungsgrundlage nicht das gesamte Entgelt anzusetzen, sondern nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis, die Differenz. Damit sollen mehrfache Belastungen vermieden werden, die durch eine auf dem Gegenstand noch lastende Restmehrwertsteuer bei Wiedereinschleusung von gebrauchten Gegenständen etc. in den Markt entstehen können. Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch in der Rechnung auf die Differenzbesteuerung hinzuweisen (der Abnehmer kann somit keinesfalls eine Vorsteuer abziehen). Die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ist in § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt und lautet: § 184 Abs. 1BAO: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 184 Abs. 2 BAO: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. § 184 Abs. 3 BAO: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vergleiche zB VwGH 08.09.1992, 89/14/0014). Das Gleiche gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vergleiche zB VwGH vom 23.02.1994, 90/13/0075). Es ist stets dann zu schätzen, wenn sich die Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln lassen (Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 1995, A 282). Die Befugnis und die Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, § 184, S. 1912). Das Ziel jeder Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Es ist jedoch jeder Schätzung immanent, dass sie mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist. Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad abbilden (vgl VwGH 14.12.1995, 93/15/0102). Auf Grund des beim Bw vorliegenden Sachverhaltes wurde ein dokumentierbarer ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt, der nicht aufgeklärt werden konnte. Diese Tatsache führt in Höhe dieser Beträge zu einer Schätzung. Als zusätzlich hervorgekommene Erlöse erhöhen sie die bisher erklärten Besteuerungsgrundlagen. Durch die Geldverkehrsrechnung wird das zugeflossene Einkommen in einem bestimmten Zeitraum berechnet. Ein Abgabepflichtiger kann in dem Veranlagungszeitraum von einem Jahr nicht mehr Geld ausgeben oder anlegen, als ihm aus erklärten Einkünften oder sonstigen Quellen zugeflossen ist. Daher sind die ermittelten Fehlbeträge nun der Besteuerung zu unterziehen, da angenommen wird, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Alle erwähnten Beilagen bilden einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung. Ebenso alle Berechnungsblätter für die Neuberechnung der Umsatz- und Einkommensteuer. Zur Information: In der vorläufigen Steuerberechnung in den gefaxten Unterlagen vom 13.09.2007 befindet sich ein Eingabefehler, der jetzt korrigiert wurde. Die Einkommensteuer wird 1999 und 2000 noch um den Alleinverdienerabsetzbetrag vermindert. Zur Information: Über die Berufung gegen die Anspruchszinsen für das Jahr 2000 (RV/000-L/05) wird wegen der Übersichtlichkeit in einer eigenen Berufungsentscheidung abgesprochen. Beilagen: Die Beilagen 1 bis 9 wurden alle im Text erwähnt und erläutern die Berechnungen; 7 Berechnungsblätter für die Steuerbescheide (4 Umsatzsteuer, 3 Einkommensteuer) in € (Euro) 7 Berechnungsblätter für die Steuerbescheide (4 Umsatzsteuer, 3 Einkommensteuer) in ATS (Schilling) Linz, am 17. Dezember 2007 Ergeht an 1. A. als Bw, z.H. RA Dr.Reinhard Schwarzkogler, Marktplatz 2, 4650 Lambach 2. Finanzamt Wels als Amtspartei zu StNr. x

Normen und Schlagworte

SchätzungVermögensdeckungsrechnungUnterdeckungVermögenszuwachsungeklärter VermögenszuwachsDifferenzbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0538-L/05
Stammnummer
31995
Gültig
17.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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