Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0538-L/05
Schätzung eines Gebrauchtwagenhändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-L/05vom 17.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A., Kraftfahrzeughandel und
Vermietung, geb. -, L., vertreten durch Dr.Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt,
4650 Lambach, Marktplatz 2,vom 12. September 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wels, vertreten durch HR Mag.Johann Lehner, vom 14. Juli
2003 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000 und
Einkommensteuer 1997, 1999 und 2000 entschieden:
Den Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998,
1999 und 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Den Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997, 1999
und 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw), Herr A., betreibt seit April 1996
einen Gebrauchtwagenhandel am Standort L. Er ermittelt seinen Gewinn für
den Gebrauchtwagenhandel nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
als Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Weiters erzielt der Bw auch Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, die er in Form der Überschussrechnung
errechnet.
Am 10.01.2002 ist
beim Finanzamt Wels eine Mitteilung betreffend eine Strafanzeige vom 04.12.2001
seitens des Arbeitsinspektorates Wels gegen den Bw wegen illegaler
Ausländerbeschäftigung (am 23.10.2001 waren drei Polen in der
Kraftfahrzeugwerkstatt und ein Pole beim Fliesenlegen im Haus in St angetroffen
worden) eingelangt.
Am 26.03.2002 wurde
vom Finanzamt Wels eine Nachschau durchgeführt, bei der in der
Niederschrift vom Bw angegeben wurde, dass er aus einem Hauskauf monatlich ca.
ATS 23.087,00 = € 1.667,80 an Rückzahlungen zu leisten habe und dieser
Betrag von der ganzen Familie bezahlt würde.
Vom Finanzamt
Grieskirchen Wels wurde vom
18.07.2002 (Beginn der
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000, Ausdehnung auf das Jahr
1997 am 06.12.2002) bis 09.07.2003 eine
Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000
durchgeführt. Die Berechnungen des Betriebsprüfers haben erhebliche
Bargeldunterdeckungen ergeben und ließen sich mit den bei der
Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen nicht aufklären. Der Bw habe
auf Grund seiner laufenden jahrelangen Verluste nicht aufklären
können, wovon er im Prüfungszeitraum seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familie bestritten habe, womit er die Raten für die Kredite für
den Hauskauf des Hauses in St bedient habe und woher die Bareinlagen auf seinen
Bankkontos stammen. Am 23.10.2002 wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Die Betriebsprüfung führte mit den bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen zu folgenden Feststellungen laut dem
Betriebsprüfungsprogramm und dem
Betriebsprüfungsbericht vom 09.07.2003:
Ungeklärter
Vermögenszuwachs 1997 - 2000:
Als Berechnungsgrundlage für
die Bareinlagen bzw. Barabhebungen sind folgende Aufzeichnungen und Belege vom
Betriebsprüfer herangezogen worden:
Spesenverteiler 1997-2000 (Kraftfahrzeugbetrieb und
Vermietung), Oberbank-Konto 001-xxxxxxx A. (betriebliches Konto und Vermietung),
Oberbank-Konto 001 -yyyyyyy A.. Ab 1998 Oberbank-Konto 002-zzzzzzz S (auf dieses
Konto seien die Gehälter von I und Ay und die Familienbeihilfe
überwiesen worden und von diesem Konto sei die Lebensversicherung
Wüstenrot und die Darlehensrückzahlungen für das Oberbank Konto
003-wwwwwww und bis zum Zeitpunkt 29.02.2000 für das Volkskreditbank Konto
200000 und das Hypo Bank Konto 400000 abgebucht worden).
Weiters seien bei der Geldverkehrsrechnung für diesen
Zeitraum die Fremdgeldzugänge (ab 06/1997 ein Kredit der Oberbank OBK 001
-vvvvvvv und dessen Aufstockung 1998 und 2000 berücksichtigt worden. Die
Lebenshaltungskosten seien von der Betriebsprüfung für 7 Personen
(Taschengeld für Ay. und I., die laufenden Lebenshaltungskosten der
übrigen Familienmitglieder) mit jährlich ATS 170.000,00 geschätzt
worden.
Berechnung der
ungeklärten Bargeldbeträge
Der Betriebsprüfer habe in den Prüfungsjahren ab
Jänner 1997 für jedes einzelne
Monat der Prüfungsjahre 1997 bis 2000 eine Bargeldberechnung
für die reinen Bargeldbewegungen auf Grund der Bankbelege und der
Spesenverteiler für die Betriebsausgaben und der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt.
Diese haben laut den Listen des Betriebsprüfers zu
folgenden Bargeldfehlbeträgen
geführt - siehe genaue Berechnung in der Beilage Berechnung 1 -
Betriebsprüfung - Barbewegungen - Beilage
1 für alle Prüfungsjahre.
|
Beträge in
ATS
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Jänner
|
-
100.053,35
|
13.564,72
|
22.379,40
|
10.758,40
|
Februar
|
-
8.508,02
|
-
28.045,42
|
42.505,32
|
4.560,00
|
März
|
-
159.039,66
|
-
8.850,84
|
-
74.343,86
|
-
32.774,81
|
April
|
-
194.003,21
|
-
100.685,86
|
-
6.611,94
|
-
43.090,27
|
Mai
|
-
114.608,00
|
2.563,60
|
19.766,45
|
-
82.200,00
|
Juni
|
-
168.404,27
|
-
63.195,69
|
-
25.198,93
|
-
46.224,81
|
Juli
|
-
197.583,76
|
-
110.919,98
|
-
2.592,47
|
-
65.549,04
|
August
|
-
79.812,60
|
1.281,30
|
-
107.025,21
|
-
52.218,32
|
September
|
-
36.126,99
|
9.557,70
|
-
31.767,78
|
86.679,96
|
Oktober
|
-
91.879,04
|
16.535,60
|
-
6.602,41
|
-
232.351,10
|
November
|
8.000,00
|
-
27.626,16
|
-
40.905,08
|
-
82.433,94
|
Dezember
|
-
101.500,00
|
-
75.287,71
|
-
47.549,63
|
-
8.204,91
|
Summen Fehlbeträge
|
-
1.243.518,90
|
-
371.108,74
|
-
257.946,14
|
-
543.048,84
Der Betriebsprüfer hat dann
die einzelnen Monate zu den Jahresfehlbeträgen zusammengefasst. Mit diesen
Fehlbeträgen erstellte er eine Geldverkehrsrechnung für die einzelnen
Jahre mit Berücksichtigung der Privatsphäre dh allfälliger
Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf und von diversen anderen Bank- und
Kreditkonten der Familie des Bw und mit geschätzten
Lebenshaltungskosten.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien aufgrund dieser
Geldverkehrsrechnung in den Jahren 1997 - 2000 folgende ungeklärte
Bargeldzuflüsse festgestellt worden - siehe genaue Berechnung: Berechnung 1
- Betriebsprüfung - Geldverkehrsrechnung -
Beilage 2:
|
Veranlagungsjahre
|
Ungeklärter
Vermögenszuwachs
|
1997
|
ATS 1.171.700,00 = €
85.150,76
|
1998
|
ATS 310.500,00 = €
22.564,92
|
1999
|
ATS 288.000,00 = €
20.929,78
|
2000
|
ATS 515.00,00 = €
37.426,51
Der Betriebsprüfer gelangte
durch diese Unterdeckungen, die einen ungeklärten Vermögenszuwachs
bedeuten würden, zu dem Schluss, dass diese Beträge im Wege der
Schätzung die nicht erklärten Einnahmen inklusive Umsatzsteuer
darstellen.
Der Betriebsprüfer hat dann
seine Zusammenstellung über alle die Monate 1997 bis 2000 und die
Geldverkehrsrechnung der Steuerberatungskanzlei Steinkellner
am 06.11.2002 zur
Stellungnahme
übermittelt.
Als
Antwort kam am 08.04.2003 durch die
Steuerberatungskanzlei eine Auflistung diverser Darlehensgeber, die durch die
Rechtsanwaltskanzlei Dr.Peter Posch dem Steuerberater übermittelt worden
waren. Laut dieser Auflistung hätte der Bw in den diversen Jahren insgesamt
|
1997
|
ATS 1.165.000,00 = €
84.663,85
|
1998
|
ATS 165.000,00 = €
11.991,02
|
1999
|
ATS 300.000,00 = €
21.801,85
|
2000
|
ATS 500.000,00 = €
36.336,42
von namentlich angeführten
Geldgebern als Darlehen erhalten. Diese Darlehen sollen in den Monaten gegeben
worden sein, die zu den Bargeldfehlbeträgen in den einzelnen Monaten
passten.
Laut diesen Listen sollen zB an Darlehen gewährt
worden sein:
|
Monat
|
Fehlbetrag laut Bp in
ATS
|
Darlehensgeber
|
Darlehensbetrag in
ATS
|
Jänner 1997
|
-
100.053,00
|
ATar
|
110.000,00
|
März 1997
|
-
159.039,00
|
RD
|
165.000,00
|
Usw.
|
|
|
In der Folge wurden von der
Betriebsprüfung die namentlich angegebenen Darlehensgeber
einvernommen.
Auf Grund der Aussagen und den vorgelegten Aufzeichnungen
der angeblichen Darlehensgeber erschienen der Betriebsprüfung die
behaupteten Darlehenshingaben als unglaubwürdig. Die Beweiswürdigung
zu den Aussagen wurde dem Besprechungsprogramm und der Niederschrift über
die Schlussbesprechung angefügt. Sie wird in nahezu wortgleicher Form als
Begründung für die Berufungsvorentscheidung verwendet und dort
zitiert.
Das
Finanzamt folgte den
Prüferfeststellungen und erließ nach amtswegigem
Wiederaufnahmeverfahren neue, der Schätzung des Prüfers entsprechende
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide. Diese Feststellungen führten zu
folgender steuerlicher Auswirkung:
|
|
1997
in ATS
|
1998
in ATS
|
1999
in ATS
|
2000
in ATS
|
Erhöhung Umsatz 20% netto laut Bp
|
976.416,67
|
258.750,00
|
240.000,00
|
429.166,67
|
Erhöhung Umsatz-steuer
|
195.2833,33
|
51.750,00
|
48.000,00
|
85.833,33
|
Umsatz
brutto
|
1.171.700,00
|
310.500,00
|
288.000,00
|
515.000,00
|
Gewinnerhöhung netto
|
976.416,67
|
258.750,00
|
240.000,00
|
429.166,67
Der Bw erhob gegen die nach der
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 und gegen
die Einkommensteuerbescheide 1997, 1999 und 2000
Berufung mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
Die gegenständlichen Bescheide werden ihrem gesamten
Umfang nach angefochten. Als Berufungsgründe werden unvollständige
bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige Beweiswürdigung
und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Umsätze
hätten in der durch den Bw ursprünglich in den einzelnen Jahren
erklärten Höhe festgesetzt werden müssen.
Das Finanzamt Wels sei davon ausgegangen, dass
ungeklärte Geldzuflüsse und zwar im Jahr 1997 in Höhe von ATS
1.171.765,00, im Jahr 1998 von ATS 310.500,00, im Jahr 1999 von ATS 288.000,00
und im Jahr 2000 von ATS 515.000,00 zugegangen seien und es würden diese
Geldzuflüsse in unrichtiger Weise als betriebliche Einnahmen gewertet.
Tatsächlich handle es sich bei diesen Zuflüssen um Darlehen von
privaten Geldgebern, welche vom Bw einerseits dazu verwendet wurden, um den
Ausbau der Liegenschaft in St (EZx) zu finanzieren. Der Bw habe in diesem Haus 6
Wohnungen eingebaut, um diese in weiterer Folge zu vermieten.
Die Darlehensgeber seien
Freunde des Berufungswerbers. Die
Darlehenshingabe erfolge auf Grundlage des zwischen Darlehensnehmer und
Darlehensgeber herrschenden Vertrauens. Eine Verzinsung der Darlehen sei nicht
vereinbart worden, zumal der islamische Glauben die Annahme von Zinsen
ausdrücklich verbiete. Sämtliche Darlehensgeber und Darlehensnehmer
seien islamischen Glaubens. Der Zeitpunkt der Rückzahlungen sei nach
Maßgabe der Fertigstellung der einzelnen Wohnungen fixiert worden. Dem
Darlehensnehmer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die
Rückzahlung entweder aus eigener Kraft oder durch Verkauf einzelner
Wohnungen oder überhaupt der Liegenschaft durchzuführen.
Auf Grund des zwischen den Vertragsparteien herrschenden
Vertrauens seien auch keine Beweisurkunden erstellt worden. Diese
Bestätigungen seien erst im Nachhinein für die Behörde erstellt
worden, um die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen zu beweisen.
Dafür würden als Zeugen genannt RD, ATar, MK, AK,
MuK und deren Einvernahme sowie die Einvernahme des Bw verlangt.
Als Anträge wurden gestellt, zuerst der Berufung Folge
zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben oder in eventu der
Berufung Folge zu geben , die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die
Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde
zurückzuverweisen und in jedem Fall eine mündliche
Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Mit Datum 06.06.2005 erließ das Finanzamt abweisende
Berufungsvorentscheidungen und legte eine ausführliche Begründung zur
Annahme der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Darlehenshingaben im Anhang
zur Niederschrift "Stellungnahme des Betriebsprüfers" bei.
Die Stellungnahme des
Betriebsprüfers lautet:
Im Zuge der am 18.07.2002 (für die Jahre 1998 bis
2000, ausgedehnt am 06.11.2002 für das Jahr 1997) begonnenen
abgabenbehördlichen Prüfung sei unter Zugrundelegung der vorgelegten
Buchungsanweisungen, der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der betrieblichen
Bankkontoauszüge festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum
ungeklärte Geldzuflüsse in nicht unbeträchtlicher Höhe
stattgefunden hätten.
Die Berechnung der ungeklärten Geldzuflüsse (nach
durchgeführter Hausdurchsuchung und unter zusätzlicher Zugrundelegung
der anlässlich dieser Durchsuchung beschlagnahmten privaten Belege bzw.
(der Jahre 1997 bis einschließlich 2000) betrage:
|
Veranlagungsjahre
|
Ungeklärter
Vermögenszuwachs
|
1997
|
ATS 1.171.700,00 = €
85.150,76
|
1998
|
ATS 310.500,00 = €
22.564,92
|
1999
|
ATS 288.000,00 = €
20.929,78
|
2000
|
ATS 515.00,00 = €
37.426,51
Am 22.11.2002 sei durch die
Rechtsanwaltskanzlei Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch beim Finanzamt Wels eine
Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 11.10.2002 eingereicht worden,
worin unter anderem auch angeführt worden sei, dass die in der
Geldverkehrsrechnung angeführten Ziffern in sich unstimmig seien. Weiters
sei beanstandet worden, dass es auch an einer Begründung fehle, warum die
Angaben des Abgabepflichtigen, Geldbeträge von seinen Familienmitgliedern
erhalten zu haben, nicht zutreffen sollen.
In der Stellungnahme zur Beschwerde sei seitens der
Finanzbehörde eine ausführliche Begründung abgegeben worden,
warum die Argumentation des Abgabepflichtigen, das er Geldmittel von seinen
Familienmitgliedern erhalten habe, offensichtlich als unzutreffend
erscheine.
Denn erst einige Monate nach den Amtshandlungen sei dem
Abgabenpflichtigen plötzlich eingefallen, dass er die immensen
Geldbeträge nicht von seinen Familienangehörigen bekommen, sondern er
sich diese von Freunden und Bekannten ausgeliehen habe.
Am 08.04.2003 sei der Finanzbehörde durch die
Steuerberatungskanzlei eine Auflistung diverser Darlehensgeber übermittelt
worden, die durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr.Peter Posch erstellt wurde.
Laut dieser Auflistung hätte der Abgabenpflichtige A.
in den Prüfungsjahren von namentlich angeführten Geldgebern die
Beträge - wie schon weiter oben dargestellt - als Darlehen erhalten.
In der Folge wurden durch die
Betriebsprüfung die angeblichen Darlehensgeber einvernommen.
1) Vorladung
HTa (Arbeitsbogen = AB Seite = S. 495 f.), UfT (AB S. 502 f.) und SaT (AB
S.429 ff.):
Am 27.05.2003 wurden HTa und dessen Söhne Uf und Sa
als Auskunftspersonen in das Finanzamt vorgeladen.
Herr HTa verwalte angeblich als Oberhaupt der Familie das
gesamte Geld der Familienangehörigen, die in seinem Haus wohnen. Er habe
den Aussagen nach auch die Verfügungsmacht über die Bankkonten der
vorgeladenen Söhne Uf und Sa. Als Nachweis für die Darlehensvergabe an
Herrn A. habe Herr HTa ein Heft (Bore Listesi) vorgelegt, in dem die, an die
verschiedenen Personen hergeliehenen Gelder eingetragen und bei der
Rückzahlung durchgestrichen würden.
Diese Vorgehensweise finde angeblich auch dann statt, wenn
Darlehen an Familienangehörige gewährt werden.
Laut Auskunft des Herrn HTa habe er A. am 11.04.1997 ein
Darlehen von ATS 300.000,00 gewährt, welches bislang dh bis 27.05.2003 (Tag
der Vernehmung) noch nicht zurückbezahlt wurde. Dieses Darlehen sei auch in
der Bore Listesi mit Datum vermerkt. Nach diesen Aufzeichnungen habe ein paar
Tage vorher A. ein Darlehen von ATS 125.000,00 bekommen (das sei aber bereits
zurückbezahlt), welches ohne Datum in der Liste vermerkt wurde. Weiters sei
auffallend, dass die Eintragung des Darlehens von ATS 300.000,00 am unteren
Heftrand plaziert sei. Aufgrund dieser Aufzeichnung soll Herr HTa im Zeitraum
03.03.1997 bis 11.04.1997 an diverse Personen Darlehen in Höhe von ATS
578.000,00 gewährt haben.
Weiters soll Herr A. von Herrn SaT am 08.05.1997 ein
Darlehen von ATS 120.000,00 und von Herrn UfT am 08.07.1997 ein weiteres
Darlehen von ATS 100.000,00 bekommen haben, welche er noch nicht
zurückbezahlt haben soll. Diese Darlehensvergaben fanden keinen
Niederschlag in den Bore Listesi, obwohl die Geldbeträge laut Aussage
ebenfalls aus der Familienkasse stammten.
Auf Grund der Uneinstimmigkeit der vorgelegten
Aufzeichnungen mit den von den angeblichen Darlehensgebern gemachten Aussagen
erscheine daher die behauptete Darlehenshingabe als unglaubwürdig.
2) Vorladung
MuT (AB S. 492 f.)
Herr MuT sagte am 04.06.2003 aus, Herrn A. im Jahr 1997
(16.06.1997) ein Darlehen von ATS 170.000,00 gewährt zu haben. Als Nachweis
sei eine Kopie über die Darlehensvergabe an Herr A., unterschrieben von
Herrn MuT der Behörde vorgelegt worden.
Diese Aussage sei unglaubwürdig, da Herrn MuT Monate
zuvor selbst größere Darlehensbeträge von Herrn HTa gewährt
wurden (siehe Bore Listesi, AB S. 105f).
3) Vorladung
RD (AB S. 497 f.)
Laut Aussage vom 27.05.2003 soll Herr RD seinem Cousin A.
am 13.03.1997 ATS 165.000,00 und am 22.07.1998 ATS 165.000,00 an Darlehen
gewährt haben, welche seinen Angaben nach ebenfalls bis heute noch nicht
zurückbezahlt wurden. Als Nachweis wurde die Kopie einer
Darlehensbestätigung ebenfalls lediglich mit der Unterschrift des RD
versehen, vorgelegt. Auf die Frage, wie die Geldbeträge finanziert wurden,
gab Herr D an, dass er im Jahr 1997 zum Zwecke seines Hausbaus ein Baukonto bei
der Sparkasse Marchtrenk mit einem Rahmen von ATS 2.800.000,00 eingerichtet
habe. Er habe Geldbeträge für vorgesehene Baumaterialeinkäufe
abgehoben, zu Hause aufbewahrt und dann A. geliehen. Im Jahr 1998 habe sich Herr
D von seinem Vater DM 20.000,00 ausgeliehen, welches er schwarz umwechseln
ließ und dann A. geborgt habe.
Herr RD sei vom Finanzamt aufgefordert worden,
Bankauszüge seines Baukontos bei der Sparkasse Marchtrenk und
Darlehensbestätigungen mit der Unterschrift des Darlehensnehmers
nachzureichen. Bis dato (= 06.06.2005) wurde dieser Aufforderung nicht
nachgekommen.
Auf Grund der vorliegenden Umstände stelle daher nach
Ansicht der Betriebsprüfung oben angeführte Bestätigung eine
reine Gefälligkeitsbestätigung dar.
4) Vorladung
ATar (AB S. 452 f.)
Laut Aussage vom 27.05.2003 des Herrn ATar habe er Herr A.
am 01.10.1997 ein Darlehen von ATS 110.000,00 gewährt, welches nach seinen
Angaben bis heute noch nicht zurückbezahlt wurde. Das Geld stamme aus einem
Bausparvertrag in Höhe von ATS 40.000,00, welchen er im Jahr 1995
ausbezahlt bekommen habe. Die restlichen Geldbeträge sollen aus
Ersparnissen stammen, die zu Hause aufbewahrt wurden. Als Nachweis wurde eine
Kopie einer Bestätigung vorgelegt, auf der sich nur die Unterschrift des
Darlehensgebers befindet. Er sagte ebenfalls aus, dass er keine Ahnung habe,
warum der Schuldner auf der Bestätigung nicht unterschrieben habe.
Da von Seiten des Herrn ATar keinerlei Beweismittel
über die Herkunft des angeblich an A. verliehenen Geldbetrages vorgelegt
werden konnte, stelle daher nach Ansicht der Betriebsprüfung oben
angeführte Bestätigung ebenfalls eine reine
Gefälligkeitsbestätigung dar.
5) Vorladung
MustK (AB S. 490 f.)
Laut dessen Aussage vom 27.05.2003 habe er Herrn A. im Jahr
1997 ATS 200.000,00 geliehen. Das Darlehen sei bis zum Tag dieser
Vernehmung noch nicht zurückbezahlt worden. Das Geld habe er
anlässlich eines Urlaubs von seinem Schillingkonto in der Türkei
abgehoben, und nach Österreich mitgenommen. Unterlagen können keine
vorgelegt werden.
In Ermangelung der Vorlage von geeigneten Beweismitteln sei
seitens der Betriebsprüfung der Aussage des MustK die Glaubwürdigkeit
abzusprechen.
6) Vorladung
MK (AB S. 456 f.)
Herr MK sagte am 27.05.2003 aus, dass er A. im Jahr 1999
ATS 300.000,00 und ATS 200.000,00 und im Jahr 2000 ATS 66.000,00, ATS 265.000,00
und ATS 169.000,00 geliehen habe, welche von A. noch nicht zurückbezahlt
wurden. Die Geldbeträge seien von einem Sparbuch bei der Oberbank Linz
abgehoben worden. Als Nachweis wurde das Sparbuch vorgelegt, in dem Abhebungen
ersichtlich sind. Es war jedoch die Bezeichnung des Sparbuchs unkenntlich
gemacht bzw. nur der Name Mehmet lesbar. Bis auf die Darlehensvergabe von ATS
200.000,00 im Jahr 1999 wurden Kopien von Bestätigungen vorgelegt, die
wiederum nur vom Darlehensgeber unterschrieben wurden. Weiters sei eine
Sammelbestätigung vorgelegt worden, in der die restlich angeführten
Geldbeträge von diversen Personen (Familienmitglieder) der Familie Kü,
nämlich AbdK und auch MuK, unterschrieben bzw. bestätigt wurden.
Von der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass
Herrn A. am 27.05.2000 ein Darlehen von der OÖ.Landesbank (Hypobank) in
Höhe von ATS 1.660.090,00 auf ein Konto der Oberbank, lautend auf Frau S
(Gattin von A. ) überwiesen wurde. Dieses Konto weise am 27.12.2000 noch
ein Guthaben von ca. ATS 170.000,00 aus.
Die behauptete Darlehenshingabe von MK erscheine daher im
Hinblick auf diese übrigen Begleitumstände als
unglaubwürdig.
Die Zusammenfassung der
Betriebsprüfung lautete:
Durchgehend auffallend und den allgemeinen Erfahrungen des
Wirtschaftslebens widersprechend sei es auch, dass sämtliche
Bestätigungen über die behaupteten Darlehen lediglich von den
angeblichen Darlehensgebern unterfertigt worden seien. Keine einzige
Bestätigung sei vom angeblichen Schuldner A. unterfertigt worden.
Ferner wäre noch anzumerken, dass anlässlich der
am 23.10.2002 stattgefundenen Hausdurchsuchung zwar Belege über von der
Betriebsprüfung anerkannte Privatdarlehen bei den Banken vorgefunden
wurden, jedoch keine Belege über die nunmehr offensichtlich behaupteten
Darlehen.
Allgemein unglaubwürdig erscheine auch, dass nach den
Aussagen der Darlehensgeber bei keinem der Darlehen eine
Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde, und auch sämtliche Darlehen
zur Zeit der Zeugeneinvernahmen noch zur Gänze dh
über Jahre aushafteten.
Mit Datum 14.06.2005
stellte der Bw für alle Jahre den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabebehörde II.Instanz, den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS).
Am 30.Juni 2005 legte das Finanzamt Wels die Berufungen der
Abgabenbehörde II.Instanz mit folgendem Antrag vor: Nach einer
Hausdurchsuchung sei vom Betriebsprüfer eine Geldverkehrsrechnung erstellt
worden und dabei ein ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt worden,
der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sei.
Das Finanzamt habe auf Grundlage der Stellungnahme des
Prüfers am 06.06.2005 abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und
beantrage die Abweisung der Berufungen.
Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS):
Am 19.06.2007 hat der Betriebsprüfer Herr M der
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) seine Berechnungen,
Feststellungen und den Arbeitsbogen eingehend erläutert.
Ebenfalls am 19.06.2007 ist der Akt der Steuerfahndung,
Standort Linz, zur Einsicht beim Unabhängigen Finanzsenat
eingelangt.
Am 06. Juli 2007 wurde ein Erörterungstermin beim UFS
mit dem Vertreter des Bw, Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schwarzkogler, dem
Vertreter des Finanzamtes Wels, HR Mag. Johann Lehner und der Referentin des UFS
abgehalten. Der Betriebsprüfer Herr M wurde nicht geladen, da er sich ab
1.Juli 2007 zum Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf in Wien versetzen ließ. Im
Zuge des Erörterungstermins wurde von der Referentin eine von ihr erstellte
Neuberechnung der Beträge betreffend die ungeklärten
Bargeldzuwächse in den einzelnen Jahren vorgelegt. Beim Nachvollziehen des
Sachverhaltes und der Berechnung seien bei der Geldverkehrsrechnung der
Betriebsprüfung diverse
Rechenfehler hervorgekommen. Es werden
den Parteien folgende Unterlagen ausgehändigt: eine
Betriebsausgabenzusammenstellung für Lohnaufwendungen, Zukauf von
Ersatzteilen, Fremdleistungen etc.; die Berechnung 1 - Betriebsprüfung -
06.07.2007 = ursprüngliche Berechnung der Betriebsprüfung für die
Jahre 1997 bis 2000 plus die zusammengefasste Geldverkehrsrechnung der
Betriebsprüfung; Berechnung 2 - UFS - 06.07.2007 = Textblatt,
zusammengefasste Summenberechnungen für die Jahre 1997 bis 2000 für
die betrieblichen Bargeldfehlbeträge und eine Berechnung für die
Vermietung und Verpachtung, eine neue zusammenfasste
Geldverkehrsrechnung.
Die Rechenfehler der Betriebsprüfung und deren
Korrektur werden beim Sachverhalt ausführlich dargestellt.
Im Erörterungstermin wurde von Seiten des Finanzamtes
die Neuberechnung des UFS zur Kenntnis genommen und vom Rechtsberater des Bw
angekündigt eine schriftliche Stellungnahme als Äußerung des Bw
einzubringen.
Mit Schreiben vom 09.07.2007 wurde von der Referentin des
UFS eine schriftliche Stellungnahme zur Neuberechnung unter Beisendung einer
Begründung und aller neuer Berechnungsgrundlagen, die auch den Parteien im
Erörterungstermin ausgehändigt wurden, vom Betriebsprüfer
Günter M angefordert.
Mit Schreiben vom 18.07.2007 gab der Betriebsprüfer
auf die Unterlagen folgende Antwort: Er habe sich die Neuberechnung des UFS der
einzelnen Jahre (Geldverkehrsrechnung 1997 bis 2000) durchgesehen und keinen
Berechnungsfehler oder logischen Grund gefunden, der gegen den Ansatz des UFS
spricht.
Mit Schreiben vom 10.08.2007 hat der Bw mitgeteilt, dass er
das Ergebnis der Berechnung des Unabhängigen Finanzsenates aus Gründen
der Verfahrensökonomie akzeptieren würde. Er habe zwar
tatsächlich seine Abgabenerklärungen richtig erstellt, er sehe sich
aber mit der Tatsache konfrontiert, dass er sich im Beweisnotstand befände.
Aus diesem Grunde werde die Berechnungsweise des UFS seitens des Bw akzeptiert.
Der Bw hat seinen Rechtsvertreter beauftragt, umgehend mit dem zuständigen
Strafreferenten des Finanzamtes Verbindung aufzunehmen, um abzuklären, ob
eine für den Bw auch wirtschaftlich tragbare Lösung möglich
sei.
Mit Fax vom 13.09.2007 wurde dem Rechtsvertreter des Bw das
Schreiben des UFS an den Betriebsprüfer und seine Antwort und diverse
Berechnungsblätter betreffend die vorläufigen Nachforderungen aus den
Steuerbescheiden übermittelt.
Mit Fax vom 13.09.2007 wurde dem Finanzamt Wels ebenfalls
das Schreiben des UFS an den Betriebsprüfer und seine Antwort und diverse
Berechnungsblätter für die vorläufigen Steuernachforderungen laut
den Mehrbeträgen laut UFS und das Schreiben vom Rechtsvertreter vom
10.08.2007 übersandt.
Mit Schreiben vom 16.10.2007 hat der Bw sämtliche
Beweisanträge sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgezogen. Er gab darüber hinaus bekannt, dass er mit
einer Berufungsvorentscheidung einverstanden wäre.
Der Vertreter des Finanzamtes Wels hat es am 19.10.2007
über Ersuchen der Referentin telefonisch abgelehnt, wie im Schreiben des
Rechtsvertreters des Bw angeregt, eine Berufungsvorentscheidung mit den vom Bw
akzeptierten Beträgen auszufertigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der
gegenständlichen Berufung ist strittig, welche Umsätze und
Einkünfte der Bw in den Prüfungsjahren erzielt hat bzw. welche
Umsätze und Einkünfte der Bw auf Grund der vorliegenden Unterlagen
schätzungsweise erzielt haben muss.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Der Bw betreibt in den Berufungsjahren 1997 bis 2000 einen
Gebrauchtwagenhandel am Standort L. An dieser Adresse wohnt der Bw in den
Berufungsjahren mit seiner Familie, bestehend aus ihm selbst, seiner Ehefrau Saa
und den 4 Kindern Ay. geb. 1975, Y geb. 1980, I. geb. 1981, Y. geb. 1989,
insgesamt 6 Personen.
Weiters erzielt der Bw ab 1997 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und zwar aus der Untervermietung von
Räumlichkeiten am Standort und Wohnort L. Einkünfte aus der Vermietung
von Räumlichkeiten im Haus St wurden erst ab dem Veranlagungsjahr 2002
erzielt und erklärt.
Die Gewinnermittlung erfolgt für die Jahre als
Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
1988. Für die Vermietungseinkünfte erfolgt eine eigene
Überschussermittlung.
Der Bw ist Gebrauchtwagenhändler. Er versteuert
betreffend die Umsatzsteuer seine Umsätze nach
§ 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994, der
Differenzbesteuerung. Das bedeutet, dass
der Bw bei Lieferung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges als Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis =
die Spanne heranziehen muss (zB
Jänner 1997 Umsatzsteuervoranmeldung: als Erlöse wurden die Spannen
von ATS 8.000,00+4.000,00+6.400,00 +6.000,00+4.400,00 erklärt). Der
Großteil der steuerpflichtigen Umsätze sind diese
Differenzbeträge, die sich in den Umsatzsteuervoranmeldungen der
Prüfungsjahre befinden. Weiters tätigt der Bw auch Umsätze, bei
denen das gesamte Entgelt der Umsatzsteuer zu unterziehen ist und ein paar
Umsätze, die steuerfrei sind.
Der Bw
erklärte in seinen
Steuererklärungen folgende Umsätze und folgende laufende Verluste aus
den Einkünften aus Gewerbebetrieb und der Vermietung:
Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit 1996 - kein
Prüfungsjahr:
|
|
1996
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen etc.
|
ATS 240.040,03
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
ATS
- 374.975,00
|
Einkünfte aus
Vermietung
|
ATS 0,00
In den Berufungsjahren 1997 bis
2000:
|
|
1997
|
1998
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen etc.
|
ATS 567.194,40
|
ATS 554.045,53
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
ATS
- 429.671,00
|
ATS
-213.629,00
|
Einkünfte aus
Vermietung
|
ATS
- 131.731,00
|
ATS
-14.042,00
|
|
1999
|
2000
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen etc.
|
ATS 576.775,70
|
ATS 873.962,83
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
ATS
- 82.907,00
|
ATS
- 106.249,00
|
Einkünfte aus
Vermietung
|
ATS 61.508,00
|
ATS
-38.485,00
Am 26. März 2002 wurde vom
Finanzamt Wels Erhebungsdienst eine Niederschrift anlässlich einer
Nachschau beim Bw in L aufgenommen. Anwesend waren der Leiter der Amtshandlung
KlR, der Bw und seine Tochter YA, geb. 1980, als
Dolmetscherin. Aus dieser Nachschau ergab
sich
folgende Information: Am
22.03.1994 hat der Bw um ATS 2.000.000,00 eine Liegenschaft in St,Br erworben.
Laut Grundbuchsauszug und Auskunft des Bw wurde die Liegenschaft und deren
Renovierung zur Gänze durch Kredite finanziert und zwar ein Kredit bei der
Volkskreditbank in Höhe von ATS 1.800.000,00 (Pfandurkunde vom 27.03.1995)
und ein Kredit bei der Oberbank in Höhe von ATS 1.200.000,00 (Pfandurkunde
vom 27.06.1997). Im Jahr 2000 wurde mit Schuldschein vom 27.03.2000 der Kredit
von der Volkskreditbank auf die Oberösterreichische Landesbank (Hypobank)
umgeschuldet und ein Pfandrecht in Höhe von ATS 1.670.000,00 neu
eingetragen. Laut Auskunft betrug in diesem Zeitpunkt der Nachschau am
26.03.2002 die Rückzahlung der Kredite ca. ATS 23.087,00 = Euro 1.677,80
monatlich.
Aus den Bankbelegen, die nach der
Hausdurchsuchung vorlagen, konnte festgestellt werden, dass die Gehälter
der Kinder I. (zB 1997: ca. rund ATS 6.000,00) und Ay. (zB 1997: ca. rund ATS
12.000,00) auf ein Oberbank Konto 002 -zzzzzzz lautend auf A. eingezahlt wurden
und es sich dabei um ein Familienkonto handelte. Von diesem Konto wurden
Kreditrückzahlungen in den Jahren 1997 bis 1998 von monatlich ATS 9.620,00
und ab 2000 von monatlich ATS 12.520,91 getätigt. Ab Mitte 2000 wurde auch
eine monatliche Rate für den Kredit der Oberösterreichischen
Landesbank in Höhe von ATS 8.533,34 geleistet. Die Kreditraten
änderten sich entsprechend der Änderung der Zinssätze im Ablauf
der Jahre.
Das Haus, in dem der Bw wohnt und seine Betriebsstätte
für den Kraftfahrzeughandel betreibt, L, hat er von Herrn RSt angemietet.
Der Bw ist berechtigt in diesem Haus Räume unterzuvermieten, was er auch
bei einigen Wohnungen tut. Dies führt in den Berufungsjahren zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die 1997, 1998 und 2000 negativ
waren und nur im Jahr 1999 zu einem Einnahmenüberschuss geführt
haben.
Ab 18.07.2002 bis 09.07.2003 wurde durch das Finanzamt Wels
eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Prüfung wurde dann
unterbrochen und am 23.10.2002 eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde in einer
Niederschrift der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz im
Auftrag des Finanzamtes Wels (Ermittlungsakt Enr. xx, S. 121, 122) am 23.10.2002
festgehalten, dass auf Befragen des Bw und seiner Ehefrau Saa in Anwesenheit des
Steuerberaters sowie einer Dolmetscherin eine niederschriftliche Aussage zum
Sachverhalt verweigert wurde.
Auf Grund der nach der
Hausdurchsuchung vorliegenden Unterlagen wird festgestellt, dass auf dem
betrieblichen Konto bei der Oberbank 001
-xxxxxxx vom Bw laufende Bareinzahlungen (synonym hier auch Bareinlagen oder
Bankeinlagen) vorgenommen wurden. Diese ergaben in den einzelnen
Prüfungsjahren saldiert mit den Barauszahlungen (synonym hier auch
Barbehebungen oder Barabhebungen) folgende Beträge:
|
Oberbank Konto = OBK 001 -xxxxxxx
|
Bareinzahlungen in ATS
|
Barauszahlungen in ATS
|
Summe Bareinzahlungen in
ATS
|
1997
|
972.000,00
|
- 25.000,00
|
947.000,00
|
1998
|
708.000,00
|
0,00
|
708.000,00
|
1999
|
580.000,00
|
0,00
|
580.000,00
|
2000
|
980.000,00
|
- 144.250,00
|
835.750,00
Die Herkunft
dieser Vermögenszuwächse konnte weder aus den bisher erklärten
Einkünften aus Gewerbebetrieb (1996 bis 2000 nur Verluste), noch auf Grund
aller bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, noch durch den Bw
aufgeklärt werden. Die vom Bw im Laufe des Verfahrens behaupteten
Darlehenshingaben seiner Freunde oder Bekannten können wegen
Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit der Angaben nicht geglaubt
werden. Es liegt daher ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs vor, der
zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs. 2 BAO
berechtigt.
Die Schätzungsbefugnis steht somit fest. Als Methode
wurde eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs unter Erstellung einer
betrieblichen Geldflussrechnung, einer Geldflussrechnung für die Vermietung
und einer alle Konten des Bw, alle Konten der Familie und die
Lebenshaltungskosten berücksichtigenden Geldverkehrsrechnung
gewählt.
Die Berechnungsschemata des
Betriebsprüfers und anschließend des UFS berücksichtigen alle
Barbewegungen. Dies sowohl auf den
Bankkonten, als auch bei den Betriebsausgaben und Werbungskosten und bei den
geschätzten Lebenshaltungskosten. Alle Beträge, die durch
Überweisungen
über die Bank
geleistet wurden wie zB auch die Tilgung der Kreditraten bleiben außer
Ansatz.
Ermittlung
der Zuschätzungen:
Der Betriebsprüfer hat
nach folgendem Berechnungsschema mittels einer
Geldflussrechnung die reinen
Barbewegungen = Bargeldbewegungen im
gesamten betrieblichen Bereich (dh mit den Betriebsausgaben laut
Spesenverteiler, dem Wareneinkauf etc.) inklusive der Vermietung Monat für
Monat für 1997 bis 2000 zusammengestellt:
|
Berechnungsschema -
Barverkehr monatlich:
|
|
Losung Kraftfahrzeuge
|
Laut Umsatzsteuervoranmeldung
|
plus Losung Vermietung und Verpachtung
|
Laut Umsatzsteuervoranmeldung
|
Minus Losung Kraftfahrzeuge Oberbank
|
Laut Oberbank Konto 001 -xxxxxxx
|
Minus Losung Vermietung Oberbank
|
Laut Oberbank Konto 001 -xxxxxxx
|
Minus Bargeldabgang bzw. Bargeldausgaben
|
(Spesen laut Spesenverteiler gesamt minus Spesen, die
über die Oberbank bezahlt wurden) ohne Wareneinkauf
|
Minus Wareneinkauf gesamt
|
Laut Kraftfahrzeugliste
|
Plus Wareneinkauf über Oberbank
|
Laut Oberbank Konto 001 -xxxxxxx
|
= Barbestand hier:
Bargeldfehlbeträge
|
Dieses
Berechnungsschema führte zu den
Bargeldfehlbeträgen laut den in der
Beilage dargestellten Berechnungen = Berechnung 1 - Betriebsprüfung -
Barbewegungen - Beilage 1.
Die Fehlbeträge bedeuten, dass der Bw
mehr an Bargeld zur Verfügung
gehabt hat, um seine Betriebsausgaben, Werbungskosten und Bankeinzahlungen zu
tätigen, als aus den erklärten Umsätzen und Erlösen
möglich gewesen wäre.
Das oben dargestellte
Ermittlungsschema des
Betriebsprüfers für die
Bargeldfehlbeträge ist
richtig, seine Berechnung ist
fehlerhaft. Bei Überprüfung
der Berechnung durch den Unabhängigen Finanzsenat ist hervorgekommen, dass
der Betriebsprüfer nur die
Erlöse laut den Umsatzsteuervoranmeldungen angesetzt hat. Diese Erlöse
erfassen hauptsächlich nur die Spannen der Gebrauchtfahrzeuge und nicht den
gesamten Verkaufserlös, da der Bw bei der Umsatzsteuer die
Differenzbesteuerung in Anspruch nimmt. Dem Bw
sind aber in den einzelnen Prüfungsjahren die gesamten Verkaufserlöse
an Bargeld - soweit sie nicht über die Bank bezahlt wurden - zur
Verfügung gestanden. Weiters hat der Betriebsprüfer auch den
Wareneinkauf laut den händisch geführten Einkaufs- und Verkaufslisten
nicht ganz richtig zugeordnet und in seine Berechnungen einfließen
lassen. Beim Wareneinkauf gilt ebenso, dass der
gesamte Einkaufsbetrag bar abgeflossen ist, soweit der Wareneinkauf nicht
über die Bank bezahlt wurde.
Die betriebliche
Geldflussrechnung der Betriebsprüfung wird vom UFS - wie auch
ausführlich im Erörterungstermin am 06.07.2007 mit den Parteien
besprochen - betraglich richtig gestellt. Die Richtigkeit der neuen Berechnung
durch die Referentin des UFS wurde vom Betriebsprüfer Herrn M mit Schreiben
vom 18.07.2007 bestätigt.
Der Betriebsprüfer hat der
Referentin des UFS seine Exceldateien zum Nachrechnen und damit auch zur
Neuberechnung überlassen. Weiters können zur Korrektur diverse
Erlöskonten und Wareneinkaufskonten aus der Buchhaltung, die für die
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 Gewinnermittlung vom Steuerberater erstellt wurden,
herangezogen werden. Es ist unbestritten, dass alle Betriebsausgaben und alle
Wareneinkäufe vollständig erfasst wurden.
Als Beispiel für die
Darstellung des Fehlens von erklärten Barerlösen in der Berechnung des
Betriebsprüfers wurde der Jänner
1997 im Hochformat mit den Spesen und Wareneinkäufen dargestellt -
siehe Berechnung 2 - UFS Jänner 1997 / 1.Darstellung -
Beilage 3 mit Monatsfehlbeträgen
und Jänner 1997 / 2.Darstellung - Beilage
3 auch untergliedert mit untermonatlichem Fehlbetrag. Daran
anschließend wurden diese Beträge zur Kontrolle in das Schema des
Betriebsprüfers eingearbeitet, was betraglich zum selben Ergebnis laut UFS
geführt hat - siehe Berechnung 2 - UFS Jänner 1997 - 3.Darstellung -
Beilage 3. Daraus ist ersichtlich, dass
sich bei Ansatz der Gesamterlöse und des Gesamteinkaufs zu Gunsten des Bw
ein niedrigerer Bargeldfehlbetrag ergibt.
Beispielhaft wurde vom UFS
für die Erlöse des ganzen
Jahres 1997 eine Gegenüberstellung der Erlöse anhand der händisch
vom Bw geführten Einkaufs- und Verkaufslisten und anhand der
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt - siehe Beilagen Berechnung 2 - UFS -
Erlöse - Beilage 4. Daraus ist
ersichtlich, dass dem Bw aus dem Verkauf der Kraftfahrzeuge aus dieser
händischen Liste insgesamt ca. ATS 1.315.450,00 im Gegensatz zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen mit Spannenumsatz ATS 681.400,00, wie in der
Berechnung des Betriebsprüfers angesetzt, zugeflossen sind.
Um
die Rechenfehler der Betriebsprüfung für alle Prüfungsjahre zu
korrigieren wurden folgende Beträge zusammengefasst:
Die Neuberechnung des UFS erfolgte unter Zugrundelegung der
Summen, die aus den Zellen der
Exceltabellen des Prüfers - Berechnung 1 - Betriebsprüfung - -
Barbewegungen - Beilage 1 für jedes
Jahr gezogen wurden und zwar Summe "Spesen gesamt mit Bareinlagen
(Bareinlagen bereits saldiert mit Bareinzahlungen)" abzüglich "Spesen davon
über Oberbank" = " Spesen bar mit
Bareinlagen ohne Wareneinkauf" aus allen Zellen. Dies ergibt die Summen der
Barabflüsse ohne Wareneinkauf.
Zur Neuberechnung des
Bargeldfehlbetrages wurden von der Referentin des UFS alle Erlöskonten aus
der Buchhaltung zusammenaddiert und zwar beispielhaft für das Jahr 1997 die
Konten 820, 821, 810, 811, 830 und 849. Von diesen Konten wurden dann die vom
Betriebsprüfer errechneten Erlöse, die über das Oberbankkonto
geflossen sind, abgezogen. Der Bargeldzufluss beträgt
ATS 1.313.400,00. Dieser Betrag ist dann
wieder Ausgangsbasis für das Abrechnen des Bargeldabflusses von den Spesen
bar inklusive der Bankeinzahlungen, des Wareneinkaufs Auto Durchläufer, des
Wareneinkaufs Auto 20% netto und der Korrektur = hier Zurechnung des
Wareneinkaufs über die Oberbank. Das ergibt den nun ungeklärten
betrieblichen Bargeldfehlbetrag von ATS - 810.792,40, gerundet ATS - 810.000,00,
für 1997 - siehe Beilagen Berechnung 2 - UFS - Barbewegungen -
Beilagen 5.
Die Spesen laut den
Spesenverteilern sind von der Betriebsprüfung richtig ermittelt
worden.
Alle vom Betriebsprüfer zusammengerechneten und
festgestellten Beträge, die über die Oberbank bezahlt wurden, werden
entsprechend den Listen des Prüfers beibehalten, da diese auch richtig
ermittelt sind. Korrigiert wurden ein paar kleine Übertragungsfehler bei
den Bankeinzahlungen und Bankauszahlungen. Es ist daher möglich, aus diesen
Exceltabellen die Summen aller dieser
Positionen zu ziehen und zwecks Neuberechnung mit den Kontensalden aus der
Buchhaltung zu ergänzen.
Die
Bargeldzuflüsse werden jetzt vom UFS aus
allen Erlöskonten der Buchhaltung
addiert, ebenso der Abfluss betreffend den Wareneinkauf aus den
Wareneinkaufskonten. Die diversen Fehlerquellen in den baren Zu- und
Abflüssen bei den Erlösen und
beim Wareneinkauf, die durch die
Differenzbesteuerung ausgelöst wurden, können damit
ausgeschlossen werden.
Die vom Prüfer errechneten
monatlichen Fehlbeträge unter der
Überschrift "Barbestand" wurden nicht neu berechnet, da eine neue
Summenberechnung für das ganze Jahr
in den Exceldateien genügte, um die Rechenfehler auszubessern -
siehe ausführliche Berechnung in Berechnung 2 - UFS - Barbewegungen -
Beilage 5: Neuberechnung durch UFS, um diverse Fehlerquellen bei den Losungen
bzw. beim Wareneinkauf (WEK) auszuschließen - nur Barbewegungen beim
Kfz-Betrieb.
Auf Grund der neuen Berechnung
durch den UFS kommt es zu folgenden gerundeten neuen
Bargeldfehlbeträgen
|
Beträge in
ATS
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Summen Fehlbeträge abgerundet
|
- 810.000,00
|
- 410.000,00
|
- 344.000,00
|
- 281.000,00
Ergänzt wurde die
Berechnung des Prüfers um eine Geldflussrechnung des UFS für die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in die alle Unterlagen zur
Vermietung laut den Erklärungen des Bw in den Jahren 1997 bis 2000 und laut
den zur Vermietung eingereichten Unterlagen im Jahr 2002 (Zusammenstellung der
Hausbelege 1994 bis 2002) berücksichtigt sind - siehe Beilage Berechnung 2
- UFS - Vermietung - Beilage 6. Dies
wurde zu Gunsten des Bw erstellt, da sich aus dem Sachverhalt ergab, dass die
meisten Mieteinnahmen bar zugeflossen sind, die Werbungskosten in den Jahren
1998 und 1999 aber zumeist über die Bank bezahlt wurden und erst im Jahr
2000 ein Großteil der Rechnungen bar bezahlt wurde.
Erstellung
der Geldverkehrsrechnung
Als nächsten Schritt wurde
vom UFS eine Geldverkehrsrechnung unter Beibehaltung des Schemas der
Betriebsprüfung mit diesen betrieblichen Bargeldfehlbeträgen als
Ausgangsbasis unter Einbeziehung aller
sonstigen Konten des Bw und seiner Familie gemacht. Das bedeutet, es
wurden die Familienkonten und allfällige Bankkredite, die zu
Bargeldbewegungen geführt haben, und die Lebenshaltungskosten aufsummiert,
um einen tatsächlichen Fehlbetrag, der dieser Schätzung zugrunde
gelegt wird, zu errechnen oder diesen Fehlbetrag aufklären zu können.
Die Korrekturen vom UFS in der
Geldverkehrsrechnung bei den Bareinzahlungen und Barauszahlungen sind in Summe
relativ geringfügig. Es erfolgte eine Anpassung der Bareinzahlungen und
Barauszahlungen entsprechend den diversen Konten laut den Zusammenstellungen der
Bankkonten des Betriebsprüfers. 1999 wurden die Einzahlungen und Behebungen
auf dem Konto 002 -zzzzzzz neu zusammengerechnet und in der Zusammenfassung der
Geldverkehrsrechnung korrigiert. Im Jahr 2000 wurde bei der Geldverkehrsrechnung
bei den sonstigen Zuflüssen das Vorzeichen ausgebessert, da es sich um eine
Bareinzahlung handelt.
Beispielhaft wird vom UFS hier
die Geldverkehrsrechnung für das Jahr 1997 unter Beibehaltung des Schemas
des Betriebsprüfers mit den korrigierten Zahlen dargestellt:
|
Geldverkehrsrechnung
1997
|
|
Alle
Beträge in ATS
|
Ungeklärter
Bargeldfehlbetrag Betrieb
|
Laut
UFS
|
810.000,00
|
Bargeldbewegung Konto,
A. , OBK
001-yyyyyyy
|
Bareinzahlung
Barauszahlung
|
526.247,00
-
268.000,00
|
Bargeldbewegung Konto,
Saadet Aydemir, OBK 002 -zzzzzzz
,
|
Bareinzahlung
Barauszahlung
|
0,00
0,00
|
Lebenshaltungskosten
6 Personen
|
|
170.000,00
|
Kredit
Oberbank Konto 001
-vvvvvvv ab
6/1997
|
Kreditaufnahme
= Geld, das zur Verfügung stand
|
-
500.000,00
|
Ungeklärter
Bargeldfehlbetrag aus der Vermietung
|
|
6.957,00
|
Fehlende
Mittel über die der Bw 1997 verfügt hat
|
|
745.204,00
|
Fehlende
Mittel über die der Bw 1997 verfügt hat
gerundet
|
|
745.200,00
Die
Berechnung der fehlenden Mittel im Querformat für
alle Prüfungsjahre von 1997 bis
2000 ist den Beilagen Berechnung 2 - UFS - Geldverkehrsrechnung -
Beilage 7 zu entnehmen. Alle baren
Bankeinzahlungen sind Geldverwendung von Geld, das dem Bw von irgendwoher
zugeflossen sein muss. Alle baren Bankauszahlungen oder aufgenommenen Kredite,
die bar verwendet wurden, standen dem Bw an Bargeld zur Verfügung.
Die so errechneten Geldzuflüsse stellen
den Vermögenszuwachs dar, der unaufgeklärt blieb. Da die
Höhe der Vermögenszuwächse in keinem Prüfungsjahr
aufgeklärt werden konnte, waren die Besteuerungsgrundlagen nach § 184
Abs. 1 und Abs. 2 BAO zu schätzen. Die schätzungsweise Zurechnung des
ungeklärten Vermögenszuwachses erfolgt bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, weil dies nach dem vorliegenden Sachverhalt und der
Haupttätigkeit des Bw am wahrscheinlichsten ist.
Es handelt sich daher beim
ungeklärten Vermögenszuwachs um nicht erklärte Einkünfte
inklusive Umsatzsteuer aus Gewerbebetrieb:
|
Veranlagungsjahre
|
Ungeklärter
Vermögenszuwachs
gerundet
|
1997
|
ATS
745.200,00 = € 54.155,80
|
1998
|
ATS
218.000,00 = € 15.842,68
|
1999
|
ATS
285.800,00 = € 20.769,90
|
2000
|
ATS
427.100,00 = € 31.038,57
Aus den Barbewegungen aller
Positionen, Konten und dem Ansatz der geschätzten Lebenshaltungskosten der
Familie ist ersichtlich, dass dem Bw diese fehlenden Mittel =
Unterdeckungsbeträge als Vermögenszuwachs zur Verfügung gestanden
haben müssen, da diese Beträge tatsächlich wie zugeflossenes
Einkommen verwendet wurden.
Es konnte nicht festgestellt
werden, dass diese fehlenden Mittel durch Familienangehörige oder durch
Darlehen von Freunden oder Bekannten aufgebracht wurden.
Diese ungeklärten
Vermögenszuwächse sind den erklärten Umsätzen und den
Einkünften aus Gewerbetrieb netto zuzurechnen.
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Jahre
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1997
in ATS
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1998
in ATS
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1999
in ATS
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2000
in ATS
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Erhöhung Umsatz 20% netto laut UFS
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621.000,00
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181.666,67
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238.166,67
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355.916,67
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Erhöhung Umsatzsteuer
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124.200,00
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36.333,33
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47.633,33
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71.183,33
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Umsatz
brutto
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745.200,00
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218.000,00
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285.800,00
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427.100,00
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Erhöhung Ek aus Gewerbebetrieb netto, gerundet
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621.000,00
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181.667,00
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238.167,00
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355.917,00
In den Beilagen Berechnung 2 -
UFS - Umsatzsteuer - Beilage 8 und
Berechnung 2 - UFS - Einkünfte aus Gewerbebetrieb -
Beilage 9 sind die Veränderungen
der Kennzahlen für die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
ersichtlich.
Beweiswürdigung:
In
den Berechnungen des Betriebsprüfers sind die meisten Beträge richtig
ermittelt, es wurde nur übersehen, dass der Bw bei der Umsatzsteuer eine
Differenzbesteuerung beansprucht. Für die Geldflussrechnung müssen
aber die gesamten Erlöse, soweit sie bar zugeflossen sind, angesetzt
werden. Ebenso sind die bar abgeflossenen Wareneinkäufe zu
berücksichtigen.
Weiters wurden bei der
Neuberechnung geringfügige Korrekturen bei den Bareinzahlungen und
Barbehebungen aus den Bankkonten gemacht, die teilweise auf Ziffernstürzen
oder Übertragungsfehlern des Betriebsprüfers beruhten. Es erfolgte
daher eine Anpassung der Bareinzahlungen und Barbehebungen entsprechend den
diversen Konten laut den Zusammenstellungen der Bankkonten des
Betriebsprüfers.
Die Bankkonten wurden vom
Betriebsprüfer durchgesehen und die baren Bankeinlagen und Bankbehebungen
mit den Tagen der Einzahlungen oder Auszahlungen aufgelistet und in den
Berechnungen verarbeitet.
An Beweismittel wurden
verwendet:
Der gesamte Veranlagungsakt. Der Akt der Steuerfahnung
Ermittlungsakt Enr. xx. Die Berechnungsdatei des Betriebsprüfers in Excel.
Alle Unterlagen der Betriebsprüfung aus dem Arbeitsbogen ABNr. xxx,
insbesondere Spesenverteiler 1997-2000 (Kraftfahrzeugbetrieb und Vermietung),
Oberbank-Konto 001 -xxxxxxx A. (betrieblich und Vermietung), Oberbank-Konto 001
-yyyyyyy A. . Ab 1998 Oberbank-Konto 002 -zzzzzzz S (auf dieses Konto sind die
Gehälter von I und Ay und die Familienbeihilfe überwiesen worden; von
diesem Konto sind die Lebensversicherung Wüstenrot und die
Darlehensrückzahlungen für das Oberbank Konto 003 -wwwwwww und bis zum
Zeitpunkt 29.02.2000 für das Volkskreditbank Konto 200000 und für das
Hypo Bank Konto 400000 abgebucht worden).
Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Spannen
aus der Differenzrechnung. Die Erlöse, die von der Steuerberatungskanzlei
Steinkellner auf diverse Erlöskonten für die § 4 Abs. 3 EStG
1988 gebucht wurden. Die Kraftfahrzeuglisten Einkauf/Verkauf, die der Bw
für die Erlöse und den Wareneinkauf händisch geführt hat.
Alle Buchhaltungskonten, die von der Steuerkanzlei Steinkellner erstellt
wurden.
Nach eingehender Durchsicht der Zeugenaussagen betreffend
die Darlehenshingabe der Freunde oder Bekannten werden auch vom UFS diese
Aussagen als Gefälligkeitsaussagen gewertet, die jeder Lebenserfahrung
widersprechen. Auch wenn die Beteiligten aus einem anderen Kulturkreis stammen
und es sicher hin und wieder zu gegenseitigen Darlehenshingaben - wohl
häufig im engsten Familienkreis - kommt, erscheinen die Höhe der
Beträge und die fehlende Vereinbarung, wie diese "Darlehen"
zurückzuzahlen sind (unabhängig davon, ob sie zu verzinsen sind oder
nicht) völlig unglaubwürdig. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung
hohe Geldbeträge jahrelang, ohne nachweisliche Bestätigung des
Darlehensnehmers über die Hingabe und ohne Rückzahlungsvereinbarung
(zB von 1997 bis 2003 = sechs Jahre) einem Freund oder Bekannten zu
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchätzungVermögensdeckungsrechnungUnterdeckungVermögenszuwachsungeklärter VermögenszuwachsDifferenzbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-L/05
- Stammnummer
- 31995
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF