Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1091-L/06
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1091-L/06vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, vom 24. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 14. Juli 2006 betreffend
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma T GmbH gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO in der am 17. Dezember 2007
durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
10/05
|
15.12.2005
|
15.464,85
|
Lohnsteuer
|
12/05
|
16.01.2006
|
514,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/05
|
16.01.2006
|
157,62
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/05
|
16.01.2006
|
12,61
|
Lohnsteuer
|
01/06
|
15.02.2006
|
497,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/06
|
15.02.2006
|
174,41
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
01/06
|
15.02.2006
|
13,95
|
Kammerumlage
|
10-12/05
|
15.02.2006
|
144,53
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/06
|
15.02.2006
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
12/05
|
15.02.2006
|
11.136,63
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
20.02.2006
|
442,18
|
Lohnsteuer
|
02/06
|
15.03.2006
|
716,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/06
|
15.03.2006
|
214,61
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/06
|
15.03.2006
|
17,17
|
Exekutionsgebühr
|
2006
|
30.03.2006
|
319,54
|
Exekutionsgebühr
|
2006
|
30.03.2006
|
0,75
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
18.04.2006
|
229,70
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/06
|
15.05.2006
|
437,00
|
Säumniszuschlag
2
|
2005
|
19.05.2006
|
180,73
|
Summe
|
|
|
31.112,33
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.4.2003 (samt Nachtrag vom
16.5.2003) wurde das primärschuldnerische Unternehmen gegründet. Die
Berufungswerberin war in der Zeit vom 28.10.2003 bis 30.4.2005
Geschäftsführerin, und übt diese Funktion seit 7.12.2005 wieder
aus. In der Zwischenzeit war S Vertreter der Gesellschaft.
Die letzte Gewerbeberechtigung der Gesellschaft lautete auf
"Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung". Mit Eingabe
vom 22.5.2007 zeigte die Berufungswerberin der Wirtschaftskammer OÖ das
Ruhen der Gewerbeausübung an.
In einem Vorhalt vom 1.6.2006 wies das Finanzamt die
Berufungswerberin darauf hin, dass vom Finanzamt ohne ausreichenden Erfolg
Einbringungsmaßnahmen für folgende Abgabenschuldigkeiten
durchgeführt worden seien:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
10/05
|
15.12.2005
|
18.073,33
|
Lohnsteuer
|
12/05
|
16.01.2006
|
514,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/05
|
16.01.2006
|
157,62
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/05
|
16.01.2006
|
12,61
|
Lohnsteuer
|
01/06
|
15.02.2006
|
497,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/06
|
15.02.2006
|
174,41
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
01/06
|
15.02.2006
|
13,95
|
Kammerumlage
|
10-12/05
|
15.02.2006
|
145,57
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/06
|
15.02.2006
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
12/05
|
15.02.2006
|
11.484,79
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
20.02.2006
|
442,18
|
Lohnsteuer
|
02/06
|
15.03.2006
|
716,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/06
|
15.03.2006
|
214,61
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/06
|
15.03.2006
|
17,17
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
30.03.2006
|
319,54
|
Postgebühr
|
2006
|
30.03.2006
|
0,75
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
18.04.2006
|
229,70
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/06
|
15.05.2006
|
437,00
|
Säumniszuschlag
2
|
2005
|
19.05.2006
|
180,73
|
Summe
|
|
|
34.070,01
Sie möge darlegen, weshalb
sie nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die angeführten
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
usw.). Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde die Berufungswerberin ersucht,
anhand eines angeschlossenen Fragebogens ihre aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen. Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am
8.6.2006 durch Hinterlegung beim Postamt Steyr zugestellt.
Da von der Berufungswerberin keine Stellungnahme abgegeben
wurde, nahm sie das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 14.7.2006 für die im
Vorhalt angeführten Abgaben gemäß
§§ 9 und 80 BAO in
Anspruch. In der Bescheidbegründung wurden die allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und darauf hingewiesen, dass die
Berufungswerberin als Geschäftsführerin der primärschuldnerischen
Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der
Abgaben aus den Gesellschaftsmitteln zu sorgen. Da sie dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen sei und der angeführte Rückstand infolge
schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht werden könne, sei
die Haftung auszusprechen. Weiters verwies das Finanzamt auf die den Vertreter
im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Behauptungs- und
Nachweispflicht.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.8.2006
durch den damaligen Rechtsvertreter Berufung erhoben, und darin das Fehlen
ausreichender Sachverhaltsfeststellungen gerügt. Auch habe das Finanzamt
keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere die
Berufungswerberin nicht aufgefordert, eine Stellungnahme zum Sachverhalt
abzugeben. Die Berufungswerberin habe mit 7.12.2005 die Geschäfte der
Gesellschaft vom bisherigen Geschäftsführer S übernommen,
welcher, wie sich Ende Jänner 2006 herausgestellt habe, die Gesellschaft
völlig heruntergewirtschaftet habe und dadurch eine insolvenzrechtlich
relevante Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
herbeigeführt worden sei. Die Berufungswerberin habe daher im Jänner
2006 veranlasst, dass die Gesellschaft keine operative Tätigkeit mehr
vornehme und sofort Schritte zur Überprüfung der
Geschäftsführerhaftung des S eingeleitet. Aufgrund des vorliegenden
Insolvenztatbestandes sei die Berufungswerberin auch bemüht, die Mittel
für den erforderlichen Kostenvorschuss von 4.000,00 € aufzubringen, um
einen Konkursantrag stellen zu können. Soweit die Berufungswerberin als
Geschäftsführerin im Dezember 2005 noch Zahlungen vorgenommen habe,
sei durch diese Zahlungen die Abgabenbehörde nicht benachteiligt worden.
Die Berufungswerberin habe daher gegenüber der Abgabenbehörde keine
Pflichtverletzung als Geschäftsführerin zu vertreten. Sie beantrage
ihre Einvernahme zum Sachverhalt sowie hilfsweise die Beiziehung eines
Sachverständigen im Sinne des § 177 BAO zur Beweisführung
dahingehend, dass eine Benachteiligung der Abgabenbehörde nicht erfolgt
sei. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Mit weiterem Vorhalt vom 1.9.2006 forderte das Finanzamt
die Berufungswerberin auf, eine Aufstellung sämtlicher Buchungen betreffend
Geldeingänge und Geldausgänge nachzureichen. Weiters wurde darauf
hingewiesen, dass vor Erstellung des Haftungsbescheides ein Vorhalteverfahren
durchgeführt worden sei. Die Zustellung des Vorhaltes sei nachweislich
durch Hinterlegung des Schriftstückes per 8.6.2006 erfolgt. Aufgrund der
fehlenden Stellungnahme sei der Haftungsbescheid ausgestellt worden. Auch dieser
Vorhalt wurde durch Hinterlegung (am 7.9.2006) beim Postamt Steyr zugestellt,
blieb jedoch ebenfalls unbeantwortet.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
29.8.2007, dem Ablichtungen der beiden Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
vom 1.6.2006 und 1.9.2006 sowie ein Formular EV 7 zur Feststellung der
wirtschaftlichen Verhältnisse angeschlossen waren, wurde um Stellungnahme
zu folgenden Punkten ersucht:
"1) In der
gegenständlichen Berufung wurde gerügt, dass seitens des Finanzamtes
keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass vor Erlassung des Haftungsbescheides der
Berufungswerberin mit Vorhalt vom 1.6.2006 Gelegenheit geboten wurde, zur
beabsichtigen Haftungsinanspruchnahme Stellung zu nehmen, und die Gründe
für die Nichtentrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten ebenso wie eine
allfällige Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes darzustellen und durch
geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Ferner wurde um Darstellung der
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin
ersucht.
Dieser Vorhalt blieb
jedoch ebenso unbeantwortet wie das weitere Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes vom 1.9.2006, in dem um eine Darstellung der Mitteleingänge und
Mittelverwendung (im haftungsrelevanten Zeitraum) ersucht wurde.
Beide
Ergänzungsersuchen wurden mit RSb-Briefen durch Hinterlegung zugestellt. Da
keine Rücksendung an das Finanzamt erfolgte, kann davon ausgegangen werden,
dass diese Schriftstücke von der Berufungswerberin behoben
wurden.
Dessen unbeachtet wird
der Berufungswerberin neuerlich Gelegenheit geboten, zu den bisher unbeantwortet
gebliebenen Punkten aus diesen beiden Ergänzungsersuchen Stellung zu
nehmen, und ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des
beigeschlossenen Formblattes EV 7 darzustellen. Dabei möge zu Punkt 11
jedenfalls der aktuelle Wert des laut Anmerkungen des Finanzamtes im
Einbringungsverfahren zu StNr. 237/3234 (persönliches Abgabenkonto der
Berufungswerberin) vorhandenen PKW (BMW Z 3) angegeben werden.
2) Die
haftungsgegenständlichen Abgaben waren zwischen dem 15.12.2005 und
19.5.2006 fällig. In diesem Zeitraum erfolgte keine einzige Zahlung auf das
Abgabenkonto der Gesellschaft. In der Berufung wurde zugestanden, dass im
Dezember 2005 noch Zahlungen erfolgt sind. Weiters wurden Lohnabgaben für
Dezember 2005 sowie Jänner bis März 2006 bekannt gegeben (aber nicht
entrichtet). Dies spricht dafür, dass in diesen Zeiträumen noch
Lohnzahlungen erfolgt sind. Insgesamt gesehen muss daher schon aufgrund dieser
Umstände davon ausgegangen werden, dass noch Gesellschaftsmittel vorhanden
waren, diese aber nicht zur zumindest anteiligen Bedienung auch des
Abgabengläubigers verwendet wurden, sodass eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
3) Weitere Voraussetzung
für die Haftungsinanspruchnahme ist die objektive Uneinbringlichkeit der
Abgaben bei der Primärschuldnerin. Die Tätigkeit der Gesellschaft
wurde bereits vor geraumer Zeit eingestellt. Den vorliegenden Akten ist kein
verwertbares Gesellschaftsvermögen zu entnehmen, welches zur Abdeckung der
aushaftenden Abgaben herangezogen werden könnte. Sollte solches
Vermögen dennoch vorhanden sein, wird um Bekanntgabe desselben samt
Bezifferung des voraussichtlichen Verwertungserlöses
ersucht."
Zu diesem Vorhalt wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der
damalige Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 29.10.2007 mit, dass das
Vertretungsverhältnis aufgelöst worden sei.
Daraufhin wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom
7.11.2007 auf den bislang unbeantwortet gebliebenen Vorhalt hingewiesen. Diese
mit RSb-Brief durch Hinterlegung zugestellte Sendung wurde nicht einmal mehr
behoben.
Am 17.12.2007 wurde die beantragte mündliche
Verhandlung durchgeführt, zu der die Berufungswerberin nicht erschienen
ist. In der mit RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellten Ladung war
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß
§ 284
Abs. 4 BAO ein Fernbleiben der Partei der Durchführung der Verhandlung
nicht entgegensteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die Primärschuldnerin sind unbestritten. Der Großteil der Haftung
entfällt auf Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuern und Lohnabgaben), die
dem Finanzamt zwar bekannt gegeben, aber nicht entrichtet worden waren.
Die Berufungswerberin war seit 7.12.2005 (wieder)
Geschäftsführerin der Gesellschaft und daher für die Entrichtung
der Abgaben verantwortlich.
Wie bereits im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
vom 29.8.2007 festgestellt wurde, ist die Tätigkeit der Gesellschaft
bereits vor geraumer Zeit eingestellt worden. Den vorliegenden Akten ist kein
verwertbares Gesellschaftsvermögen zu entnehmen, welches zur Abdeckung der
aushaftenden Abgaben herangezogen werden könnte. Solches wurde auch von der
Berufungswerberin trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt nicht
bekannt gegeben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft steht daher fest.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Berufungswerberin war wiederholt aufgefordert worden,
die anteilige Verwendung der Gesellschaftsmittel auch zur Bedienung des
Abgabengläubigers nachzuweisen. Die diesbezüglichen Vorhalte des
Finanzamtes vom 1.6.2006 und 1.9.2006 blieben jedoch ebenso unbeantwortet wie
die Aufforderungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 29.8.2007 und
7.11.2007. Die Berufungswerberin hat die behauptete Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Im Übrigen
wurde bereits im Vorhalt vom 29.8.2007 darauf hingewiesen, dass einerseits die
haftungsgegenständlichen Abgaben zwischen dem 15.12.2005 und 19.5.2006
fällig waren, und in diesem Zeitraum keine einzige Zahlung auf das
Abgabenkonto der Gesellschaft erfolgte. Andererseits wurde in der Berufung
zugestanden, dass im Dezember 2005 noch Zahlungen erfolgt sind. Weiters wurden
Lohnabgaben für Dezember 2005 sowie Jänner bis März 2006 bekannt
gegeben (aber nicht entrichtet). Dies sprach dafür, dass in diesen
Zeiträumen noch Lohnzahlungen erfolgt sind. Insgesamt gesehen musste daher
schon aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden, dass noch
Gesellschaftsmittel vorhanden waren, diese aber nicht zur zumindest anteiligen
Bedienung auch des Abgabengläubigers verwendet wurden. Die
Berufungswerberin trat diesen Feststellungen nicht entgegen, sodass von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen war.
Angesichts dieser unwidersprochen gebliebenen Feststellungen erübrigte sich
zur Frage der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes auch ein weiteres
Beweisverfahren.
Zum Einwand in der Berufung, dass seitens des Finanzamtes
keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Feststellungen im Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 29.8.2007, Punkt 1, verwiesen.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es
wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen
Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten
würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Die Berufungswerberin ist erst 44 Jahre alt (geb.
25.9.21963) und damit noch geraume Zeit erwerbsfähig. Eine Darstellung der
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte trotz wiederholter
Aufforderung nicht. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Geltendmachung
der Haftung auch dann zweckmäßig sein kann, wenn die Haftungsschuld
im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Es ist auch
keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Billigkeitsgründe, welche trotz Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO eine Abstandnahme
von der Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung rechtfertigen
könnten und die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe
überwiegen würden, sind weder aktenkundig noch wurden solche
vorgebracht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haben sich seit
der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig reduziert. Diese
Verminderungen ergaben sich im Wesentlichen aus den Gutschriften der Veranlagung
2004 sowie aus Gutschriften von im Jahr 2006 noch eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Haftungsinanspruchnahme wurde daher auf die
derzeit bei der Gesellschaft uneinbringlich noch aushaftenden, im
gegenständlichen Bescheidspruch einzeln angeführten Abgaben
eingeschränkt. Insoweit war der Berufung daher stattzugeben, und somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1091-L/06
- Stammnummer
- 31982
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF