Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0300-Z1W/07
Änderung der e-zoll-Bewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0300-Z1W/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ausgestaltung der Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung) ist es der Zollbehörde Kraft der ihr gemäß § 28 ZollR-DG eingeräumten Anordnungsbefugnis erlaubt, die für eine einfache und Kosten sparende Ausübung der Zollaufsicht als notwendig erachteten Anordnungen zu treffen.
Gestützt auf diese Norm und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikels 407 Abs. 2 ZK-DVO ist es nicht rechtswidrig, wenn die bewilligende Zollbehörde die Überlassung (Art. 73 ZK) jener Waren, die bei der Bewilligungsinhaberin als zugelassene Empfängerin eingelangt sind, vom Erhalt der elektronischen Nachricht „Freigabe vom Versand“ abhängig macht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 19. Juli 2007 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 19. Juni 2007,
Zl. zZz, betreffend Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren
gemäß
§ 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie Gestellung und Abfertigung an
zugelassenen Warenorten gemäß
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG
entschieden:
1.) Der
Wortlaut des letzten Satzes im Hinweis in der Anlage 2 der Bewilligung wird wie
folgt neu formuliert:
Als "Beendigung des
Versandverfahrens" im Sinne dieser Bewilligung gilt der Erhalt der betreffenden
Nachricht "Freigabe vom Versand (TR207)".
2.) Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006, Zl. zzz, erteilte das
Zollamt Wien der Bf. , (Bf.) die Bewilligung zur Teilnahme am
Informatikverfahren gemäß
§ 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie
Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung).
Punkt 7 der Anlage 1 dieser Bewilligung legt fest, dass
über die im Informatikverfahren zu einer zollrechtlichen Bestimmung
angemeldeten Waren erst dann verfügt werden darf, wenn diese von der
zuständigen Zollstelle überlassen werden. Die Überlassung erfolgt
u.a. mittels Freigabenachricht "Freigabe vom Versand"
Anlage 2
dieser Bewilligung regelt die Einzelheiten der Gestellung und Abfertigungen von
Waren an zugelassenen Warenorten und bestimmt u.a., dass in jenen Fällen,
in denen das vorangegangene Zollverfahren ein Versandverfahren ist, die
Zollanmeldung - ausgenommen Predeclaration - der Zollbehörde erst nach
ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens übermittelt
werden darf, wobei das Versandverfahren nach dem Erhalt der Nachricht "Freigabe
vom Versand (TR 207)" beendet ist.
Gegen diesen
Bewilligungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 den
Rechtsbehelf der Berufung. Sie beantragte darin, den angefochtenen Bescheid
dahingehend zu ergänzen (richtig wohl: "abzuändern"), dass über
die eingegangen Waren mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis"
verfügt werden dürfe.
Mit Eingabe
vom 16. Jänner 2007 beantragte die Bf. eine Ergänzung dieses
Berufungsbegehrens wie folgt: "Des weiteren verpflichten wir uns, im Falle von
festgestellten Unregelmäßigkeiten über die Waren nicht zu
verfügen und unverzüglich das zuständige Zollamt in geeigneter
Weise im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu verständigen und
dessen Weisung abzuwarten bzw. einzuholen."
Das Zollamt
Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2007,
Zl. zZz, als unbegründet ab.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO
können die Zollbehörden auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des
Empfängers Vereinfachungen in Form des Status eines zugelassenen
Empfängers bewilligen.
Nach den Bestimmungen des Artikels 373 Abs. 2 ZK-DVO wird
die Bewilligung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Verwaltung der Vereinfachungen nur erteilt, wenn
a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle
des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der
beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand erfordern, und
b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den
Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen
ermöglichen.
In der Entscheidung über den Widerruf oder die
Änderung der Bewilligung ist gemäß Artikel 377 Abs. 2 ZK-DVO das
Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG bestimmt:
Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die
Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn
Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die
notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von
Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit
Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der
Zollvorschriften bietet.
§ 55 Abs. 1 und 2 ZollR-DG lauten:
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter
Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur
Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen,
welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von
Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In
dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung
oder Übergabe von Datenträgern) und
2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche
ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren
im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das
Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen
Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige
Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der
Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die
Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet.
Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies
nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten,
ob
1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der
Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß
seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren
übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten
Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
2. Anmeldungen, die zunächst nicht im
Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des
weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs.1
genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
Nach den Bestimmunen des § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung von
schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von
Informatikverfahren (Zoll-Informatik-Verordnung 2005) können u.a.
nachstehende Förmlichkeiten gemäß
§ 55 ZollR-DG im
Informatikverfahren durchgeführt werden:
1. Abgabe von Zollanmeldungen gemäß
§ 61
Buchstabe b) ZK einschließlich erforderlicher Berichtigungen
2. Ankunftsanzeige gemäß Artikel 408a Abs. 2
ZK-DVO
3. Mitteilungen über Entladevermerke gemäß
Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO
4. die Mitteilungen gemäß Artikel 266 Abs. 1
Buchstabe a) und Artikel 285 Abs. 1 ZK-DVO
Zollamtliche Prüfung im Sinne des Zollkodex bedeutet
gemäß Artikel 4 Ziffer 14 ZK: besondere Amtshandlungen zur
Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der
sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins
und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung
oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel,
Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen
mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen
und dergleichen.
Die Bf. verfügt nach der Aktenlage neben dem
angefochtenen Bewilligungsbescheid u.a. über nachstehende
Bewilligungen:
Bewilligungsnummer nnn: Bewilligung eines
Anschreibeverfahrens (ASV) des Hauptzollamtes DE zur Anmeldung in den
zollrechtlich freien Verkehr durch Anschreibung gemäß Artikel 76 Abs.
1 Buchstabe c ZK.
Bescheid des Zollamtes Wien, Zl. ZzZ, vom 23. Oktober 2006:
Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers im New Computerised
Transit System (NCTS).
Bescheid des Zollamtes Wien, Zl. ZZZ, vom 17. Februar 2006:
Bewilligung zur Sammelanmeldung nach § 59 Abs. 1 ZollR-DG in der
Einfuhr.
Die von der Bf. als zugelassene Empfängerin
übernommenen und gestellten Waren werden auf der Grundlage der
erwähnten ASV-Bewilligung der deutschen Zollverwaltung in Österreich
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Weil die Erhebung der
in Österreich für diese Waren entstandenen Einfuhrumsatzsteuer durch
die deutsche Zollbehörde nicht vorgesehen ist, sind die im Laufe eines
Kalendermonats im vereinfachten Verfahren in den steuerrechtlich bzw.
verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren von der
Bf. nach den Bestimmungen der o.a. Bewilligung vom 17. Februar 2006
zusätzlich in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen.
Da die Bf. die damit in Zusammenhang stehenden
Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren erledigt und die
Gestellung und Abfertigung der Waren nicht am Amtsplatz erfolgt, bedarf es einer
entsprechenden Bewilligung gemäß
§§ 11 und 55
ZollR-DG.
Diese (mit dem angefochtenen Bescheid erteilte) Bewilligung
bestimmt u.a., dass an den näher bezeichneten zugelassenen Warenorten Waren
gestellt und einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung
zugeführt werden können.
In der Anlage 2 dieses Bescheides wird u.a.
festgelegt:
"Am zugelassenen Warenort gestellte Nichtgemeinschaftswaren
haben bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von
Waren in vorübergehender Verwahrung. Sind Waren vor ihrer Gestellung in
einem Versandverfahren befördert worden, so stellt das für die
Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische
Anmeldung dar. Dies gilt sinngemäß auch für das New Computerised
Transit System (NCTS). Für die Dauer von drei Kalendertagen wird im
Bedarfsfall eine "Einzelverwahrung" zugelassen. Für die Dauer der
Einzelverwahrung werden die vom zugelassenen Empfänger zu führenden
Aufzeichnungen (Eingangsregister) anerkannt.
Spätestens mit Ablauf des dritten auf die Gestellung
folgenden Kalendertages sind die vorübergehend verwahrten Waren entweder
einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, oder in den Fällen, in
denen der zugelassene Warenort auch als Verwahrungslager zugelassen ist, in das
Verwahrungslager zu verbringen und in den Bestandsaufzeichnungen zu erfassen.
Die Gesamtverwahrungsfrist (Einzelverwahrung und Verwahrungslager) darf 20 Tage
nicht überschreiten.
Hinweis:
Ist das vorangegangene Zollverfahren ein Versandverfahren,
so darf die Zollanmeldung - ausgenommen Predeclaration - der Zollbehörde
erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens
übermittelt werden. Beendet ist das Versandverfahren nach dem Erhalt der
Nachricht "Freigabe vom Versand (TR 207)".
Aus den Regelungen dieser Bewilligung lässt sich
unschwer die Intention des Zollamtes erkennen, ungeachtet der weit reichenden
und vielfältigen Verfahrenserleichterungen, die die Bf. im Rahmen der ihr
erteilten Bewilligungen in Anspruch nimmt, ein Mindestmaß an Zollaufsicht
zu gewährleisten. Die Zollbehörde kann sich dabei auf die ihr
gemäß
§ 28 ZollR-DG eingeräumte Anordnungsbefugnis
stützen, die immer dann zum Tragen kommt, wenn Begünstigungen oder
Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden.
Es ist daher schon vorweg festzustellen, dass das Zollamt
Wien bei der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Bewilligung
gemäß der eben zitierten Norm, auf die im Bescheid auch
ausdrücklich verwiesen wird, berechtigt war, der Bf. als Begünstigte
die für eine einfache und Kosten sparende Ausübung der Zollaufsicht
als notwendig erachteten Anordnungen zu erteilen.
Die Bf. räumt selbst ein, dass sich nach dem Erhalt
der Nachricht "Entladeerlaubnis" herausstellen kann, dass das betreffende
Versandverfahren (wohl wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten) nicht
konform erledigt werden kann. Angesichts dieser Tatsache und wie unten noch
näher auszuführen sein wird, kann die im angefochtenen
Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage, die die Überlassung der Waren erst
zu einem Zeitpunkt ermöglicht, zu dem sowohl die Bf. als auch das Zollamt
gesicherte Kenntnisse über den tatsächlichen Umfang der am
zugelassenen Warenort übernommenen Waren haben, nicht als rechtswidrig
erkannt werden.
Wie oben erwähnt, ist einzig die Frage strittig, ab
wann die Bf. über jene Waren, die sie als zugelassene Empfängerin iSd
Art. 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO übernommen hat, verfügen darf. Das
Begehren der Bf. zielt darauf ab, über die Waren ab dem Zeitpunkt des
Erhaltes der Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu dürfen. Der
angefochtene Bescheid ermöglicht hingegen der Bf. die Verfügung
über die Waren erst nach dem Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand".
Aus dem Umstand, dass die Bf. einen entsprechenden
Rechtsanspruch u.a. aus den Bestimmungen des Artikels 266 Absatz 2 ZK-DVO
abzuleiten versucht, erhellt zweifellos, dass sie unter "verfügen
dürfen" die Überlassung iSd Artikel 73 ZK meint. Die Überlassung
beendet die vorübergehende Verwahrung und eröffnet die Anwendung der
jeweiligen Verfahrensordnung des Zollverfahrens, zu dem die Ware angemeldet
wurde (vgl. Bender, AW-Prax 2000, 30ff). Im Falle der Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr verdrängt der Begriff der Überlassung
den der Freigabe.
Die Bf. begründet ihre Einwände gegen die
Bewilligungserteilung in der vorliegenden Form vor allem mit dem Hinweis auf die
Bestimmungen betreffend die Vereinfachungen im Gemeinschaftlichen
Versandverfahren, auf welche daher näher einzugehen ist:
Der Verfahrensablauf im elektronischen Versandverfahren
(NCTS) stellt sich (vereinfacht und beschränkt auf den beschwerderelvanten
Abschnitt) wie folgt dar:
Die zugelassene Empfängerin
hat das Eintreffen von im Versandverfahren befindlichen Waren mittels
elektronischer Nachricht TR200 "Ankunftsanzeige" dem Zollamt mitzuteilen. Das
Zollamt übermittelt daraufhin die "Vorab-Ankunftsanzeige" und erteilt
mittels elektronischer Nachricht TR203 "Entladeerlaubnis" die Zustimmung zur
Verschlussabnahme und Entladung.
Die Bewilligungsinhaberin hat
daraufhin mittels elektronischer Nachricht TR204 "Entladevermerke" dem Zollamt
das Ergebnis der von ihr auf der Grundlage der "Vorab-Ankunftsanzeige"
gemäß Artikel 371 ZK-DVO durchzuführenden Kontrolle
mitzuteilen.
U.a. auch unter
Berücksichtigung dieser Kontrollergebnisse entscheidet das Zollamt, ob die
Waren beschaut werden und erteilt schließlich die elektronische Nachricht
TR207 "Freigabe vom Versand".
Gemäß Artikel 407 Abs. 2 ZK-DVO legen die
Zollbehörden in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger
über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle
verfügen kann. Die Bf. nimmt nach der Aktenlage derzeit die
Verfahrenserleichterungen gemäß Artikel 372 Abs. 1 f ZK-DVO auf
Grundlage der der BF. vom Zollamt Wien mit dem o.a. Bescheid vom
23. Oktober 2006 antragsgemäß erteilten Bewilligung
(ZE-Bewilligung) in Anspruch. Dieser Bescheid, der die ZE-Bewilligung vom 2.
August 2005, Zl. NNN ersetzt hat, ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in
Rechtskraft erwachsen.
Die ZE-Bewilligung selbst enthält zwar keine
ausdrücklichen Regelungen iSd Artikels 407 Abs. 2 ZK-DVO, sie bestimmt
aber, dass sie nur im Zusammenhang mit einer e-zoll-Bewilligung gültig ist.
Aus einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Bewilligungen und der oben
erwähnten ASV-Bewilligung folgt somit zweifellos, dass es sich bei der in
der (nunmehr angefochtenen) e-zoll-Bewilligung festgelegten Auflage, über
die Waren erst nach Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand" verfügen zu
dürfen, um eine Anordnung handelt, die sich auf die zitierte Norm
stützen kann.
Die vom Zollamt Wien festgelegte Einschränkung findet
somit entgegen der Ansicht der Bf. ihre Deckung in den im Abschnitt 3 der ZK-DVO
(gemeint ist wohl: Teil II, Titel II, Kapitel 4, Abschnitt 3 der ZK-DVO)
genannten Bestimmungen betreffend die "Vereinfachungen".
Die Anschreibung der Waren durch die Bf. hat sowohl nach
den Anordnungen der vorliegenden ASV-Bewilligung als auch nach der angefochtenen
Bewilligung bei vorübergehend verwahrten Waren innerhalb von 20 Tagen zu
erfolgen. Die von der Bf. intendierte Änderung der Bewilligung ist daher
alleine deshalb abzulehnen, weil sie auf Grund ihres Wortlautes zur
unerwünschten Auslegung führen könnte, dass die Bf. generell
über alle Waren, also auch über jene, die sie zum Zeitpunkt des
Erhaltes der Nachricht "Entladeerlaubnis" noch nicht angeschrieben hat,
vorzeitig verfügen dürfte, wofür allerdings keine taugliche
Rechtsgrundlage besteht.
Dies ergibt sich auch aus der von der Bf. erwähnten
Bestimmung des Artikels 266 Abs. 2 ZK-DVO, wonach in den dort geregelten
Fällen die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten
als Überlassung gilt. Eine (sich im Fall einer Stattgabe des
Beschwerdebegehrens allenfalls ergebende) Überlassung vor der Anschreibung
ist somit nicht vorgesehen.
Aus dem oben aufgezeigten Verfahrensablauf im
NCTS-Verfahren lässt sich erkennen, dass es der Bf. erst nach dem Erhalt
der Nachricht "Entladeerlaubnis" gestattet ist, die allfälligen
Zollverschlüsse zu entfernen und mit der Entladung zu beginnen. Daraus
folgt, dass sie Feststellungen hinsichtlich etwaiger
Unregelmäßigkeiten wie Mehr- oder Fehlmengen erst danach treffen
kann.
Gerade in diesen Fällen besteht aber ein besonderes
Interesse an einer effizienten Durchführung der zollamtlichen Prüfung
im Sinne des Artikels 4 Ziffer 14 ZK, die nicht durch eine zu
großzügige Ausgestaltung der Bewilligung von
Verfahrensvereinfachungen gefährdet werden darf.
Die Bewilligung in der von der Bf. gewünschten Form
käme daher einem (unzulässigen) Verzicht auf die an Hand der konkreten
Umstände des Einzelfalls allenfalls gebotene Durchführung von
Kontrollmaßnahmen (wie etwa das Beschaurecht) gleich, die der
Zollbehörde ganz allgemein für Waren unter zollamtlicher
Überwachung zustehen. Sie wäre damit auch mit dem bei der
Bewilligungserteilung zu beachtenden und sich aus Artikel 373 Abs. 2 ZK-DVO
ergebenden Grundsatz nicht vereinbar, wonach die Zollbehörde zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der
Vereinfachung in der Lage sein muss, die Überwachung und Kontrolle des
Verfahrens sicherstellen zu können.
Da die zollamtliche Überwachung gemäß
Artikel 37 Abs. 2 ZK bei der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr zwingend durch die Überlassung endet, kann die Bf. auch mit dem
Angebot, sich (freiwillig) zu verpflichten, im Falle von festgestellten
Unregelmäßigkeiten über die Waren (trotz Überlassung) doch
nicht zu verfügen und das zuständige Zollamt zu verständigen, die
begehrte Adaptierung der Bewilligung nicht erreichen. Dies deshalb, weil die
für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften nicht
auf freiwilliger Basis auf jene Waren übertragen werden können, die
diesen Maßnahmen kraft Gesetzes nicht (mehr) unterliegen.
Wie die Bf. zutreffend ausführt, ist nach dem Wortlaut
des Artikels 406 Abs. 2 ZK-DVO das gemeinschaftliche Versandverfahren beendet,
wenn die in der zitierten Norm festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Unbeschadet der damit einher gehenden Befreiung des
Hauptverpflichteten von seinen Pflichten nach Artikel 96 Abs. 1 Buchstabe a ZK
darf aber nicht übersehen werden, dass sich nach der Beendigung des
Versandverfahrens und der (allenfalls fingierten) Gestellung für den
zugelassenen Empfänger, insofern weitere Pflichten ergeben, als sich die
Waren gemäß Artikel 50 ZK in der vorübergehenden Verwahrung
befinden. Sie sind daher gemäß Artikel 48 ZK zwingend einer
zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (allenfalls auch im Rahmen eines
bewilligten Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76 ZK)
zuzuführen. Erst nach erfolgter Überführung in ein Zollverfahren
können die Waren überlassen werden und sind somit frei verfügbar
im Sinne des Begehrens der Bf.
Die Bf. wendet sich mit ihrem Vorbringen auch gegen den
Hinweis in der Anlage 2 des angefochtenen Bescheides mit dem oben
angeführten Wortlaut, demzufolge das Versandverfahren erst nach dem Erhalt
der Nachricht "Freigabe vom Versand" beendet ist.
Das Zollamt Wien hat damit entsprechend den ihm
gemäß
§ 28 ZollR-DG iVm Artikel 407 Abs. 2 ZK-DVO
eingeräumten Befugnissen Regelungen darüber festgelegt, ab wann die
Bf. über die Waren verfügen kann und (für die Zwecke dieser
Bewilligung) die Beendigung des Versandverfahrens mit dem Erhalt der
erwähnten Nachricht definiert. Da diese Formulierung im angefochtenen
Bescheid missverstanden werden kann, wird der Text dieses Hinweises zur
Klarstellung wie im Spruch geändert.
Der Unabhängige Finanzsenat hat auch die Frage
geprüft, ob der angefochtene Bescheid im Widerspruch zur oben
erwähnten ASV-Bewilligung der deutschen Zollverwaltung steht.
Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass das Begehren
der Bf., über die Waren bereits ab dem Zeitpunkt der Nachricht
"Entladeerlaubnis" verfügen zu dürfen, im Ergebnis darauf
hinausläuft, die Verfügbarkeit über die Waren sogar bereits vor
der Anschreibung zu bewilligen, was jedoch - wie oben ausgeführt -
keinesfalls in Betracht kommt.
Die vorliegende ASV-Bewilligung ist daher alleine deshalb
als Grundlage für eine Stattgabe des Beschwerdebegehrens ungeeignet, weil
sich ihr Regelungsinhalt hinsichtlich der Überlassung nicht zwingend auf
den Zeitraum zwischen dem Erhalt der genannten Nachricht und der Anschreibung
(die allenfalls bis zu 20 Tage nach Gestellung erfolgen kann) bezieht.
Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen in Punkt 15
der ASV-Bewilligung hingewiesen, wonach die angeschriebenen Waren jeweils mit
der Anschreibung als überlassen gelten, es sei denn, wenn die Waren im
einzelnen Fall von der Abfertigungsstelle überlassen werden."
Das die Bewilligung gemäß Artikel 76 ZK
erteilende Zollamt DE hat damit den im Punkt 7 der Bewilligung näher
bezeichneten Abfertigungsstellen das Recht eingeräumt, selbst über die
Überlassung zu entscheiden. Die Bewilligungserteilung in der angefochtenen
Form kann daher auch dahingehend verstanden werden, dass das Zollamt Wien als
ein in der erwähnten Bewilligung ausdrücklich genanntes Zollamt von
diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
Die strittige Auflage erfolgte daher auch aus dieser Sicht
zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 55 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 28 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 407 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 266 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 55 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0300-Z1W/07
- Stammnummer
- 31951
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF