Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0032-W/07
Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, da Monatsfrist ab tatsächlicher Abholung gerechnet wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen H.N., vertreten durch Mag. Augustine Sabine Karonitsch,
Steuerberaterin, 1130 Wien, Himmelhofgasse 38, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 24. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 11. Jänner 2007, Strafnummer-1, über die
Zurückweisung eines Einspruches
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 20.
November 2006 verhängte das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
eine Geldstrafe von € 3.600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 9 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe und setzte die Kosten des Verfahrens mit € 360,00
fest. Die Strafverfügung wurde dem Bf. am 28. November 2006 (Beginn der
Abholfrist) durch Hinterlegung persönlich zugestellt wurde.
Mit Eingabe vom 2. Jänner
2007 brachte der Bf. durch seine Verteidigerin "Berufung" gegen die
Strafverfügung ein.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Jänner
2007 wurde die Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung
zurückgewiesen, da der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Die Einspruchsfrist sei gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG
bereits am 28. Dezember 2006 (Beginn der Einspruchsfrist 28. November 2006)
abgelaufen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 24. Jänner 2007 fristgerecht Beschwerde eingebracht und als
Begründung Folgendes ausgeführt:
Laut Auskunft des Postamtes sei
das Schriftstück des Finanzamtes Wien 1/23 mit der Strafverfügung
gegen den Bf. am 27. November 2006 beim Postamt hinterlegt und am 11. Dezember
2006 vom Bf. behoben worden. Der Einspruch vom 2. Jänner 2007 sei somit
fristgerecht eingebracht worden. Es werde daher um Zulassung des Einspruches
ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen
mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der
durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so
endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Nach § 108 Abs. 3 BAO
werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist
anzusehen.
Gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht
eingerechnet.
Nach
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustG), ist dann, wenn die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund
zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Nach
§ 17 Abs. 3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Im vorliegenden Beschwerdefall
ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung
festzuhalten, dass die Verteidigerin des Bw. selbst vorgebracht hat, dass laut
Auskunft des Postamtes das Schriftstück des Finanzamtes Wien 1/23 mit der
Strafverfügung gegen den Bf. am 27. November 2006 beim Postamt hinterlegt
und am 11. Dezember 2006 vom Bf. behoben worden ist.
Wenn die Verteidigerin jedoch
vorbringt, der Einspruch vom 2. Jänner 2007 wäre somit fristgerecht
eingebracht worden, ist auf § 17 Abs. 3 ZustG hinzuweisen, wonach der Lauf
der Abholfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag
dieser Frist als zugestellt. Da laut Anmerkung am entsprechenden Rückschein
die Abholfrist für die am 27. November 2006 beim Postamt hinterlegte
Sendung am 28. November 2006 begonnen hat, ist die Frist zur Einbringung eines
Einspruches bereits am 28. Dezember 2006 abgelaufen.
Da somit der Einspruch vom 2.
Jänner 2007 gegen die Strafverfügung nicht innerhalb der im
§ 145 Abs. 1 FinStrG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung
eingebracht wurde, eine Abwesenheit des Bf. von der Abgabestelle weder behauptet
wurde noch aus dem Akt zu ersehen war, ist die Zurückweisung des
Einspruches als nicht fristgerecht durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu Recht erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-W/07
- Stammnummer
- 31947
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF