Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1004-W/06
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer Versicherungsmakler-GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1004-W/06vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.-GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (idF Bw) ist eine GmbH. Die Firma der Bw wurde
gemäß
§ 40 FBG von Amts wegen gelöscht (im Firmenbuch
eingetragen am 10.10.2006).
Die Bw betrieb
das Gewerbe des Versicherungsmaklers. Für die Jahre 1999 bis 2001
(Streitzeitraum) brachte die Bw keine Abgabenerklärungen ein.
In den
Abgabenerklärungen für die Jahre 1997 und 1998 sowie in ihren Eingaben
an das Finanzamt zumindest aus den Jahren 1998 bis 2002 führte die Bw als
Sitz ihres "Head Office" die Adresse 1200 Wien, T-Straße* an.
Das Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk erließ Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, wobei es zur
Begründung ausführte, wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsweg ermittelt worden.
Die Bw erhob
gegen diese Bescheide Berufung, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe
seit dem Jahr 1997 keinerlei Einnahmen aus Maklertätigkeiten erzielt.
Weiters brachte sie vor, sie sei im Streitzeitraum in Österreich nicht
tätig geworden bzw das bescheiderlassende Finanzamt sei nicht
zuständig. Seit dem Jahr 2000 wäre sie grundsätzlich im
Firmenbuch Z. eingetragen, und "in ihrem Bereich überhaupt nicht
tätig". Ebenso wäre aus dem Firmenbuch deutlich ersichtlich, dass die
Anschrift des nunmehrigen Geschäftsführers in Ausland wäre.
Schriftstücke zu Handen des Geschäftsführers wären daher
entsprechend dem Firmenbuch ausschließlich an die dortige Anschrift
zuzustellen. Seit 1998 erfolge die Geschäftsleitung, soweit überhaupt
notwendig, ausschließlich von dort aus. Seit 30. September 1998
wäre der nunmehrige Geschäftsführer handelsrechtlicher Vertreter
des Unternehmens. Vom Gründungstag bis 30. September 1998 hätte das
Unternehmen und auch andere Geschäftsführer einen Sitz in T. gehabt.
Zwischen 30. September 1998 und 1. Dezember 2000 wäre der Firmensitz
des Unternehmens in 1200 Wien, T-Straße* gewesen. Das Oberlandesgericht X.
hätte im Übrigen betreffend die Bw ausgesprochen, dass Firmensitz,
operativer Sitz und Geschäftsleitung der Bw nicht ident sein müssten.
Für den Bereich des bescheiderlassenden Finanzamtes wäre das
Unternehmen niemals operativ tätig gewesen. Seit 30. Oktober 1997
hätte das Unternehmen weder Mitarbeiter noch Angestellte gehabt. Seit Ende
2000 hätte das Unternehmen seinen Sitz in U. und wäre beim
Landesgericht Z. registriert. Die operative Geschäftsführung erfolge
von Ausland. aus. Das Unternehmen besitze in Österreich seit Oktober 1997
kein einziges Konto. Ebenso besitze das Unternehmen keinerlei Vermögen und
gehe keinerlei Geschäftstätigkeiten nach. Laut Unterlagen wären
1997 durch den damaligen Masseverwalter alle Kunden, Provisions- und
Geschäftsbereiche verkauft worden. Entsprechende Unterlagen lägen vor
und könnten gegen Voranmeldung im Büro des Geschäftsführers
in Ausland eingesehen werden. Auch hätte das Unternehmen keinerlei
Provisionseinnahmen aus Maklertätigkeiten, da dieser Bereich eben 1997
durch den damaligen Masseverwalter komplett veräußert worden
wäre. Eventuelle Courtagen, die aus den damals teilweise noch bestehenden
Konten bestanden, hätten gemäß Kaufvertrag an die Käuferin
des Versicherungsbereiches bezahlt werden müssen. Diese Zahlungen
wären auch erfolgt. Eine unternehmerische Tätigkeit übe das
Unternehmen seit der nunmehrigen Geschäftsführung überhaupt nicht
mehr aus. Seit Oktober 1997 hätte das Unternehmen weder Anlage-, Umlauf-
oder Betriebsvermögen. Das gesamte Anlage- und Betriebsvermögen
wäre 1997 durch den geschäftsführenden Masseverwalter
veräußert worden. Im Übrigen wäre der Masseverwalter durch
den neuen jetzigen Geschäftsführer für den Zeitraum seiner
Tätigkeit nie entlastet worden. Anlässlich von Gesprächen in den
Jahren 1997 und 1998 mit Vertretern des Ministeriums, der Finanzprokuratur und
dem damaligen Eigentümervertreter wäre festgestellt worden, dass das
damalige Unternehmen niemals richtig insolvent und Auslöser des Ausgleiches
ein Organ des Finanzamtes aufgrund falscher und erfundener Umsatz- und
Körperschaftsteuern gewesen wäre. Diese erfundenen Ziffern entstammten
einer anonymen Anzeige. Die Presse hätte von schwersten politischen
Malversationen berichtet. Berichtigungen der Umsatz- und
Körperschaftsteuern wären vereinbart, das Ministerium durch den Leiter
der Prokuratur angewiesen, bis heute jedoch nicht durchgeführt worden.
Nachdem das Finanzamt die Gebietskrankenkasse nachweislich aufgefordert
hätte, gegen die Bw unberechtigt einen Konkursantrag zu stellen, der sich
als falsch herausgestellt hätte, wäre die Gebietskrankenkasse via
Verwaltungsgerichtshof geklagt und durch rechtskräftigen Bescheid des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus 2002 aufgefordert worden,
Konten zu berichtigen und Schadenersatz zu leisten. Die Ansprüche aus den
gerichtlich festgestellten Fehlern des Finanzamtes wären bei der
Finanzprokuratur in Höhe von € 25.000.000 durch den ehemaligen
Geschäftsführer gestellt worden und wären seit 1999 durch den
Verwaltungsgerichtshof unentschieden, also offen. Die Bw betonte mehrmals, dass
die ursprünglichen Salden auf den Konten des Finanzamtes bis 1999 noch
immer falsch und unrichtig wären. Die nunmehrigen Vorschreibungen an das
ohnehin vermögenslose Unternehmen würden auf Ziffern aufbauen, die
offensichtlich noch immer unberichtigt aus dieser Zeit stammen würden. Fest
stünde, dass die Bw seit 1998 in Österreich überhaupt keinerlei
Tätigkeit mehr nachkäme. Die Firma wäre seit 1998 ein Postkasten.
Die Bw beantragte, sämtliche Einschränkungen im Sinne des § 103
Abs 2 BAO der im Betreff angeführten Bescheide ersatzlos aufzuheben und
binnen vier Wochen die Berichtigungen an einen näher genannten
bevollmächtigten Vertreter zu übermitteln. Ebenso beantragte die Bw,
den durch die Finanzprokuratur und Handelsgericht dem Finanzamt gegebenen
Auftrag hinsichtlich Berichtigungen der Kontomitteilungen 1995 bis 1998 binnen
vier Wochen durchzuführen. Widrigenfalls würde ohne weitere
Korrespondenz unverzüglich die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Überprüfung verständigt und die Klage beim Verwaltungsgerichtshof
sowie beim EuGH eingebracht werden. Informationen würden
ausschließlich durch den bevollmächtigten Anwalt in Wien erteilt
werden. Die Bw ersuchte, den Geschäftsführer des Unternehmens an von
"ihnen frei erfundenen Abschriften nicht mehr zu belästigen".
Das Finanzamt
erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen, in welchen es unter Hinweis
auf eine ebenfalls die Bw betreffende Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 15.11.2005, RV/1205-W/03, betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie
Körperschaftsteuervorauszahlungen für die Jahre 1998, 2000, 2001 und
2003 ausführte, es werde in der Berufung im Wesentlichen die
Unzuständigkeit des Finanzamtes eingewandt. Diesbezüglich werde auf
die genannte Berufungsentscheidung verwiesen. Weitere Einwendungen seien gegen
die Umsatzsteuerbescheide nicht erhoben worden. Da ausschließlich
steuerfreie Umsätze geschätzt worden seien, käme es im
übrigen auch zu keiner Steuernachforderung. Betreffend
Körperschaftsteuer führte das Finanzamt aus, hinsichtlich der
Schätzung der Bemessungsgrundlagen werde behauptet, die Bw habe keinerlei
Tätigkeit entfaltet. Tatsächlich seien der Bw Folgeprovisionen von
mehreren näher genannten Versicherungen zugeflossen. Die Schätzung sei
aufgrund der von den genannten Versicherungsinstituten übermittelten
Auskünfte erfolgt. Die Einkünfte seien in Anlehnung an die Vorjahre
mit 14 % der Einnahmen geschätzt worden.
Die Bw
beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei sie lediglich vorbrachte, es seien von den Versicherungen
unrichtige Mitteilungen gemacht worden; die richtigen Unterlagen könnten
bei der Bw eingesehen werden. In weiterer Folge übermittelte die Bw
dem Finanzamt die im Vorlageantrag angesprochenen Unterlagen.
Anlässlich
der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat führte das
Finanzamt im Vorlagebericht aus, die Bw habe zur Höhe der Schätzung
Einwendungen erhoben und behauptet, die Mitteilungen der Versicherungen
wären unrichtig. Der Bw seien die Kontrollmitteilungen in Kopie
übermittelt worden. In der Folge sei eine Bestätigung der
"W.-Versicherung" vom 16. Februar 2006 vorgelegt worden, mit welcher die
ursprüngliche Bestätigung vom 28.3.2003 betreffend das Jahr 2001
berichtigt worden sei. Im Übrigen habe die Behauptung, der Bw seien in den
Jahren 1999 bis 2001 keine Provisionen zuzurechnen gewesen, nicht glaubhaft
gemacht werden können. Der Berufung wäre aber insoweit stattzugeben,
als den Schätzungen auch die an die B. GmbH ausgewiesenen Provisionen
zugrunde gelegt worden seien. Dazu werde auf eine Zusammenstellung auf einem
Beiblatt verwiesen.
Diese
Ausführungen blieben seitens der Bw unwidersprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde
erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der Bw sowie die darin
enthaltenen Urkunden und Unterlagen, insbesondere die Mitteilungen der
verschiedenen Versicherungen über in den Jahren 1999 bis 2001 an die Bw
geleistete Provisionszahlungen und die vom Bw vorgelegten Unterlagen betreffend
derartige Provisionszahlungen und die Aufstellung des Finanzamt über die
Provisionszahlungen an die Bw im Vorlagebericht.
Danach
steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bw ist im
Streitzeitraum in Österreich als Versicherungsmaklerin tätig geworden.
Dabei hat sie die nachstehend angeführten Provisionen erzielt. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen 14 % dieser Provisionen.
|
1999
|
in
ATS
|
in
Euro
|
W-Versicherung
|
258.476,00
|
18.784,18
|
Gen V
11111
|
396,00
|
28,78
|
Gen V
22222
|
100.018,00
|
7.268,59
|
Gen V
33333
|
71.569,00
|
5.201,12
|
U-Versicherung
|
|
78.315,41
|
V-Versicherung
|
4.404,30
|
320,07
|
Summe
Euro
|
|
109.918,16
|
davon
14% Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999
|
15.388,54
|
2000
|
|
|
|
in
ATS
|
in
Euro
|
W-Versicherung
|
194.335,00
|
14.122,88
|
Gen V
11111
|
400,00
|
29,07
|
Gen V
22222
|
68.765,00
|
4.997,35
|
Gen V
33333
|
56.351,00
|
4.095,19
|
U-Versicherung
|
|
67.457,36
|
V-Versicherung
|
3.819,60
|
277,58
|
Summe
Euro
|
|
90.979,42
|
davon
14% Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000
|
12.737,12
|
|
|
|
2001
|
|
|
|
in
ATS
|
in
Euro
|
W-Versicherung
|
132.882,00
|
9.656,91
|
Gen V
11111
|
610,00
|
44,33
|
Gen V
22222
|
55.536,00
|
4.035,96
|
Gen V
33333
|
92.660,00
|
6.733,86
|
U-Versicherung
|
|
120.125,18
|
V-Versicherung
|
6.138,60
|
446,11
|
V-Versicherung
|
-137.632,40
|
-10.002,14
|
Summe
Euro
|
|
131.040,22
|
W-Versicherung
ber.
|
116.554,00
|
8.470,31
|
W-Versicherung
bisher
|
|
-9.656,91
|
Summe
Euro
|
129.853,62
|
davon
14% Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001
|
18.179,51
Diese
Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf
nachstehende angeführte
Beweiswürdigung:
Die
Versicherungen haben dem Finanzamt Bestätigungen übermittelt, aus
welchen sich die festgestellten Provisionszahlungen an die Bw ergeben. Abgesehen
von der von der Bw vorgelegten Bestätigung der "W.-Versicherung", ergaben
sich dabei im Verfahren keine Änderungen. Es besteht daher kein
Anlass anzunehmen, die übermittelten Daten wären unzutreffend.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 14 % geschätzt. Die Höhe
des Prozentsatzes folgt der Schätzung in den Vorjahren. Die Bw ist diesem
Prozentsatz nicht entgegengetreten.
Rechtlich
folgt daraus:
1.
Zuständigkeit:
In der Berufung
führt die Bw aus, das bescheiderlassende Finanzamt wäre für ihr
Unternehmen nicht zuständig.
Die Bw hat in
der Berufung selbst vorgebracht, dass das Unternehmen von 30.9.1998 bis
1.12.2000 seinen Firmensitz in 1200 Wien, T-Straße* hatte; weiters hat sie
selbst diese Adresse in ihren an das Finanzamt gerichteten Schreiben zumindest
aus den Jahren 1998 bis 2002 angeführt.
Gemäß
§ 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die
Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den
seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom
Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu
setzen. Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit
maßgebenden Voraussetzungen, so führt dies noch nicht zu einer
Änderung der betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann,
wenn das Finanzamt von den maßgebenden seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit
über. Die örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen
Finanzamtes endet gleichzeitig mit dem Beginn der örtlichen
Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes. Maßgebend
für den Zuständigkeitsübergang ist daher die Kenntnis durch das
neue zuständige Finanzamt. Bedeutungslos ist, wann die betreffende
Abgabenschuld entstanden ist. Nach der Aktenlage ist eine Benachrichtigung des
von der Bw angeführten zuständigen Finanzamtes für G. nicht
ersichtlich. Ein Zuständigkeitsübergang kann daher vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht gesehen werden.
Im Übrigen
wird zur weiteren Begründung auf die ausführliche Begründung der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.11.2005,
RV/1205-W/03, verwiesen.
2.
Schätzung:
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 Abs 1
BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu
schätzen ist gemäß
§ 184 Abs 2 BAO insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs 1) wesentliche sind.
Die Bw hat
keine Abgabenerklärungen eingebracht. Dem Finanzamt lagen für die
Schätzung Mitteilungen der Versicherungen vor. Die Bw hat lediglich
betreffend die "W.--Versicherung" eine Mitteilung vorgelegt (vorlegen
können), welche abweichende Werte gegenüber den dem Finanzamt
vorliegenden Bestätigungen aufwies. Im Übrigen gelang es der Bw nicht,
die Schätzungsgrundlagen und damit die Schätzung des Finanzamtes in
Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Höhe der Schätzung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat die Bw kein Vorbringen erstattet und
bestand im Übrigen kein Anlass, von der Schätzung des Finanzamtes
abzuweichen.
Jedoch ist die
Berufung insoweit berechtigt, als der Bw lediglich die ihren zu Gunsten
ausgewiesenen Provisionen zuzurechnen sind. Die angefochtenen Bescheide sind
daher insoweit anzupassen, als die zu Gunsten der B. GmbH ausgewiesenen
Provisionen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind.
Ein
Verlustvortrag von 223.725 S war zu berücksichtigen. Dieser wirkt sich im
Jahr 1999 mit S 211.751 und im Jahr 2000 mit S 11.974 aus.
Der Berufung
war daher teilweise Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuändern.
Beilage:
12 Berechnungsblätter (6 Euro, 6 Schilling)
Wien, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1004-W/06
- Stammnummer
- 31944
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF