Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3360-W/07
Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin stellen Umschulungskosten und somit abzugsfähige Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3360-W/07vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Abgabenfestsetzung erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Buchhalterin und
Steuersachbearbeiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2006 unter anderem Aus- und Fortbildungskosten in der Höhe
von € 6.940,65 geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom 23. April 2007
ersuchte das Finanzamt um eine Kostenaufstellung sowie die Vorlage der
entsprechenden Belege. Weiters wurde um Erläuterung der gegenwärtigen
Tätigkeit der Bw., um Bekanntgabe der angestrebten neuen Tätigkeit,
des beruflichen Zusammenhanges der angestrebten mit der derzeitigen
Tätigkeit sowie der Höhe der vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze
ersucht.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 teilte die Bw. mit,
dass sie im Jahr 2005 das Propädeutikum für die
Psychotherapieausbildung begonnen habe, weil sie den Beruf der Psychotherapeutin
anstrebe. Sie habe von ihrem Dienstgeber für ihre Kosten für das
Propädeutikum keine Ersätze erhalten. Die Psychotherapieausbildung
stehe mit der derzeitigen Tätigkeit der Bw. als Buchhalterin und
Steuersachbearbeiterin in keinem Zusammenhang. Die Kosten für das
Propädeutikum im Jahr 2006 setzten sich aus Studiengebühren beim
Prop in der Höhe von € 2.937,50, Selbsterfahrung in der Höhe
von € 435, Kilometergelder in der Höhe von € 3.555,46
und Fachliteratur in der Höhe von € 12,69 zusammen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
2.449,74 fest, wobei die beantragten Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, auf einen Betrag von € 3.520,19 reduziert
wurden.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung richtete sich
gegen die Nichtanerkennung der Selbsterfahrungskosten. Diese sei im Rahmen des
psychotherapeutischen Propädeutikums zwingend vorgeschrieben, welches ohne
den Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Anzahl von
Selbsterfahrungsstunden nicht abgeschlossen werden könne. Die Kosten
für die Selbsterfahrung seien daher zu 100% beruflich und in keiner Weise
durch die Lebensführung veranlasst.
Mit Ergänzungsersuchen vom 9. August 2007
ersuchte das Finanzamt um Darlegung, inwieweit die Bw. tatsächlich den
Beruf als Psychotherapeutin ausüben wolle, um Bekanntgabe der
Beweggründe sowie des Zeitpunktes und ab wann mit dem Abschluss der
Umschulungsmaßnahme sowie der Einkünfteerzielung aus dem neuen Beruf
zu rechnen sei. Weiters wurde gefragt, ob beabsichtigt sei, den derzeitigen
Beruf aufzugeben und den neuen Beruf ausschließlich bzw. hauptberuflich
auszuüben.
Mit Eingabe vom 1. September 2007 teilte die Bw.
mit, dass sie seit Jänner 2005 das psychotherapeutische
Propädeutikum absolviere, welches sie im September 2007 beenden werde.
Es sei dies der erste Teil der Ausbildung zur Psychotherapeutin. Der zweite Teil
sei ein Fachspezifikum. Die Bw. habe bereits mit dem Aufnahmeverfahren für
ein Fachspezifikum beim APG Forum begonnen, was bedeute, dass die Bw. in den
Monaten 10-12/2007 aufgenommen werde und dann mit dem Fachspezifikum beginnen
werde. Dieses würde vier bis sechs Jahre dauern, d.h. die Ausbildung werde
2011 bis 2013 abgeschlossen sein. Nach ca. zwei bis drei Jahren (2009 bis 2010)
könne und müsse die Bw. jedoch bereits als Psychotherapeutin unter
Supervision tätig sein und mindestens 600 Therapiestunden geben. Ab
diesem Zeitpunkt werde die Bw. bereits Einkünfte aus dieser Tätigkeit
erzielen.
Die Ausbildung sei für die Bw. und ihre Familie mit
hohen Kosten und großem Zeitaufwand verbunden, weswegen sie sehr
interessiert daran sei, diese Ausbildung sobald wie möglich zu beenden und
als Psychotherapeutin tätig zu sein sowie mit dieser Tätigkeit
Einkünfte zu erzielen. Die Bw. habe die Absicht, den neuen Beruf, sobald
sie damit ausreichend verdienen könne, hauptberuflich auszuüben.
Solange dies nicht möglich sei, müsse sie ihren derzeitigen Beruf noch
ausüben, um die Ausbildung zur Psychotherapeutin zu finanzieren.
Als die Bw. vor drei Jahren ihre Anstellung verloren habe,
sei es ihr nicht möglich gewesen, eine entsprechende Arbeit in ihrem
derzeitigen Beruf zu finden, die mit ihrer Familie und ihrem Wohnort vereinbar
gewesen wäre. Sie sei deswegen auch einige Zeit arbeitslos gewesen. In der
Zwischenzeit habe sie ein zweites Kind bekommen und sei daher Teilzeit
tätig. In dieser Zeit habe die Bw. beschlossen, sich ein zweites
berufliches Standbein zu schaffen und sich für die Tätigkeit als
Psychotherapeutin entschieden, weil der Bedarf an diesen groß sei und es
entsprechend viele therapiebedürftige Menschen in Österreich
gäbe. Weiters sei sie daran seit ihrer Schulzeit interessiert gewesen.
Interesse, Überzeugung und Motivation seien sicher notwendig, um diese
Tätigkeit entsprechend gut ausüben zu können. Andernfalls
würde die Bw. auch nicht die Belastungen, die mit der Ausbildung verbunden
seien, auf sich nehmen.
Während des Propädeutikums habe die Bw.
Praktikumszeiten in psychosozialen Einrichtungen absolviert. Ihr Interesse an
und ihre Freude bei diesen Tätigkeiten sowie die positive Beurteilung und
Rückmeldungen durch die von ihr betreuten KlientInnen und die
PraktikumsleiterInnen hätten die Bw. in ihrem Entschluss, Psychotherapeutin
zu werden, bestätigt.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 ergänzte
die Bw. ihr Schreiben vom 1. September 2007 dahingehend, als sie
mitteilte, dass sie das Propädeutikum bei der Lehranstalt der
Erzdiözese Wien für Berufstätige,
Penzingerstraße 115/5, 1140 Wien absolviere.
Die Lehranstalt habe die Aufgabe
1) spezifisches Grundwissen und Grundkenntnisse als
Voraussetzung für psychotherapeutische Fachausbildung zu vermitteln
2) auf die Anforderungen des Berufes eines
Psychotherapeuten bzw. einer Psychotherapeutin vorzubereiten (allgemeiner Teil
der Ausbildung)
3) und zur Persönlichkeitsbildung der Studierenden
beizutragen.
Die Lehranstalt sei vom Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen als propädeutische Ausbildungseinrichtung
(GZ 22.500/28-II/B/14/91) sowie vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur als Lehrgang universitären Charakters
(GZ 52.305/57-VII/6/2004) und als Erwachsenenbildung anerkannt. Diesen
Passus sei unter www.propaedeutikum.org in "wir
über uns" nachzulesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verböserte die
Entscheidung dahingehend, als es sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
Ausbildung zur Psychotherapeutin unberücksichtigt ließ.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, insbesondere das
Vorliegen von Umständen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen, nicht
erfüllt seien.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Zum einen stehe fest, dass durch die Umschulungsmaßnahmen
sowohl die Berufschancen der Bw. als auch ihre Verdienstmöglichkeiten
verbessert würden. Zum anderen werde die Bw. den neuen Beruf hauptberuflich
ausüben. In ihrem derzeitigen Beruf sei sie elf Wochenstunden
beschäftigt, was bedeute, dass die Bw. diese Tätigkeit in der
Anfangsphase ihres neuen Berufes als Nebentätigkeit und den neuen Beruf
hauptberuflich ausüben werde. Des Weiteren werde die Bw. noch während
ihrer Ausbildung bereits Einnahmen in ihrem neuen Beruf erzielen, da sie dann
schon als Psychotherapeutin unter Supervision tätig sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind jene
Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte aufgewendet werden. Der Inhalt des Werbungskostenbegriffs deckt
sich weitgehend mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegiffs (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 § 16
Tz 1 und Tz 5). Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen, die
beruflich veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2006
anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Unbestritten ist, dass die Kosten zur Ausbildung zur
Psychotherapeutin im Zusammenhang mit dem bisher ausgeübten Beruf als
Buchhalterin und Steuersachbearbeiterin mangels Artverwandtschaft weder
abzugsfähige Aus- noch Fortbildungskosten darstellen.
Strittig ist vielmehr, ob die Kosten zur Ausbildung zur
Psychotherapeutin abzugsfähige Umschulungskosten und damit Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG darstellen.
Aus dem klaren Gesetzestext des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 leitet sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn
die Umschulungsmaßnahmen einerseits
derart umfassend
sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und
andererseits auf die
tatsächliche
Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen.
Gem. § 2 Psychotherapiegesetz
(BGBl. 361/1990) setzt die selbständige Ausübung der
Psychotherapie die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen
Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches
Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches
Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung
vermittelt.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. das
psychotherapeutische Propädeutikum im September 2007 bei der
Erzdiözese Wien für Berufstätige absolviert und bereits mit dem
Aufnahmeverfahren für ein Fachspezifikum beim APG begonnen. Da die
Lehranstalt spezifisches Grundwissen und Grundkenntnisse als Voraussetzung
für psychotherpeutische Fachausbildung vermittelt und auf die Anforderungen
des Berufes eines Psychotherapeutin vorbereitet, kann davon ausgegangen werden,
dass es sich bei der von der Bw. gewählten Ausbildung um eine umfassende
Umschulungsmaßnahme handelt, die einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglicht.
Nach dem Gesetzestext sind als Umschulungsmaßnahmen
nicht nur Aufwendungen abzugsfähig, die auf einen (gänzlichen)
Berufswechsel ausgerichtet sind, sondern ebenso Aufwendungen, die auf eine
anders geartete Nebentätigkeit abzielen (Doralt, Einkommensteuergesetz,
4. Auflage, Tz 203/4/2 zu § 16).
Für die Abzugsfähigkeit von umfassenden
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der
Z 10 des § 16 EStG 1988 jedoch noch gefordert, dass die
Aufwendungen der umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es ist dem Finanzamt beizupflichten, dass aus dieser
ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" grundsätzlich zu
schließen ist, dass Umstände vorliegen müssen, die über
eine bloße Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
aus der Umschreibung des Begriffes "abzielen" aber auch geschlossen werden, dass
das Ziel der Umschulungsmaßnahme die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes sein soll bzw. dass die Ausübung eines anderen Berufes
tatsächlich angestrebt wird. Die Z 10 des § 16 EStG
1988 ist daher so auszulegen, dass die vom Steuerpflichtigen getroffenen
Maßnahmen für die Umschulung derart umfassend sein müssen, dass
sie die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes zum Ziel haben.
Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf
auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss der Steuerpflichtige dokumentieren
bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die Nachweisführung hat nach den
Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Die Bw. hat im gegenständlichen Fall im Jahr 2006
€ 2.937,50 an Studiengebühren und weitere € 1.017,69
für Seminare, Fachliteratur und Supervision für die Umschulung zur
Psychotherapeutin aufgewendet. Wie die Bw. selbst ausführt, ist für
sie und ihre Familie die Ausbildung mit hohen Kosten und großem
Zeitaufwand verbunden, weswegen sie daran interessiert sei, diese sobald wie
möglich zu beenden. Laut ihren eigenen Ausführungen werde die
Umschulungsmaßnahme spätestens im Jahr 2013 abgeschlossen sein,
wobei die Bw. bereits ab dem Jahr 2010 Einkünfte aus der
Tätigkeit als Psychotherapeutin unter Supervision erzielen werde.
Die Höhe der Aufwendungen und die Dauer der
Ausbildung, die eine umfassende berufliche Qualifikation vermittelt, stellen
Indizien dafür dar, dass die Bw. tatsächlich die Ausübung des
Berufes als Psychotherapeutin anstrebt und die Ausbildung nicht in ihrer
privaten Sphäre liegt. Insofern kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen
werden, dass die Bw. die zeit- und kostenintensive Ausbildung lediglich auf
Grund einer bloßen privaten Neigung macht. Aus dieser Sicht ist die
Ausbildung zur Psychotherapeutin als umfassende Umschulungsmaßnahme zu
werten.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz
BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
...
Ist die Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die
Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt
(§ 200 Abs. 2 leg. zit.).
Da im vorliegenden Fall nach der derzeit vorliegenden
Sachlage nicht sichergestellt ist, dass die Bw. die Ausbildung zur
Psychotherapeutin zum Abschluss bringen wird, und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt auch noch keine konkreten Handlungen im Hinblick auf die
Auflösung des Dienstverhältnisses zum derzeitigen Arbeitgeber der Bw.
bzw. im Hinblick auf den neuen Beruf als Psychotherapeutin gesetzt wurden, ist
ungewiss, ob die Bw. den Beruf der Psychotherapeutin tatsächlich ergreifen
wird. Aus diesem Grund hat die Abgabenfestsetzung bis zur Erbringung des
Nachweises, dass der mit der Ausbildung angestrebte Beruf der Psychotherapeutin
auch tatsächlich ausgeübt wird, gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig zu erfolgen.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, kommt
der Unabhängige Finanzsenat somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall mehr Gründe für
die zukünftige tatsächliche Ausübung des Berufes der
Psychotherapeutin sprechen als dagegen und die strittigen Werbungskosten in der
Höhe von € 3.955,19 daher vorläufig anzuerkennen
sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3360-W/07
- Stammnummer
- 31941
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF