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Findok · Richtlinien

AH-4120

4. Besondere Bestimmungen Ursprungswaren der Türkei

überholte Fassung (bis 21.04.2013)RichtlinieBMF-010302/0018-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-4120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 21.04.2013.

Wortlaut laut Findok

4. Besondere Bestimmungen Ursprungswaren der Türkei Auf Grund des Beschlusses Nr. 1/1999 des Assoziationsrates EG Türkei wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 die Türkei in das Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 - wirtschaftliche passive Veredelung für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse - einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr als Drittlandswaren im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung. 5. Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des § 39 AußHG 2005 sind bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung anzuwenden. Siehe dazu die AH-1130.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0018-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0106-IV/8/2007
Stammnummer
31917
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.11.2010 bis 21.04.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF