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Findok · Richtlinien

AH-4120

4. Besondere Bestimmungen Ursprungswaren der Türkei

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0031-IV/8/2013gilt ab 22.04.2013

Inhaltsverzeichnis der AH-4120

Wortlaut laut Findok

4. Besondere Bestimmungen Ursprungswaren der Türkei Auf Grund des BeschlussesBeschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006, zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/199995 des Assoziationsrates EG Türkei wurde mit Wirkung-Türkei, (kundgemacht im ABl. Nr. L 265 vom 126.09.2006 S. Jänner 199918) wurde die Türkei in das Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 - wirtschaftliche passive Veredelung für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse - einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr als Drittlandswaren im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung. Danach gelten die Vorerzeugnisse türkischen Ursprungs, die zu wirtschaftlicher passiver Veredelung ausgeführt werden, nicht mehr als Drittlandswaren im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3036/94. 5. Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des § 39 AußHG 200585 AußWG 2011 sind bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung anzuwenden. Siehe dazu die AH-1130.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0031-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0106-IV/8/2007
Stammnummer
31917
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
22.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF