Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0303-W/03
Zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit im Falle einer als Direktinvestition zu beurteilenden Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0303-W/03vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Beteiligung an einer Schweizer Aktiengesellschaft im Ausmaß von unter 25 % jedoch über 10 % ist als Direktinvestition iSd Art. 57 Abs. 1 EG zu beurteilen. Beteiligungen unter 25 % erfüllten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbeteiligung, deren Erträge steuerfrei zu stellen waren. Da das Erfordernis der 25 %-igen Beteiligung bereits am 31.12.1993 bestanden hat, liegt eine zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 56 EG hinsichtlich einer Direktinvestition vor (vgl. EuGH vom 24.5.2007, C-157/05, Rechtssache Holböck).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika
Kofler, Prok. Peter Falle und Günter Benischek im Beisein der
Schriftführerin Karin Nowotny über die Berufung der
Aktiengesellschaft, Adresse, vertreten durch Exinger GmbH, 1013 Wien,
Renngasse 1/Freyung, vom 19. Dezember 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch AD RR Eva-Maria Biro, vom
5. Dezember 2002 betreffend Körperschaftsteuer 2001 nach der am
11. Dezember 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Berechnung erfolgt in Euro. Das
Berechnungsblatt, welches eine Darstellung in Schillingbeträgen
enthält dient ausschließlich der Information.
Entscheidungsgründe
Die Bw. behandelte in ihrer
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 die von der CH-AG
(Schweiz) erhaltene Dividende iHv 23.309,41 € als steuerfrei, obwohl
lediglich eine Beteiligung im Ausmaß von 14.16 % bestanden hat.
Begründend verwies die Bw. auf das EuGH-Urteil vom 6.6.2000 (Rs-35/98
Verkooijen). Aufgrund der im EG-Vertrag verankerten Kapitalverkehrsfreiheit sei
eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren, von inländischen
Kapitalgesellschaften bezogenen Dividenden geboten. Letztere seien nach §
10 Abs. 1 Z 1 KStG unabhängig von der Höhe des
Beteiligungsausmaßes steuerbefreit.
Das Finanzamt setzte die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid in Höhe von
2.050.399,70 € fest und führte in einer gesonderten, auch noch
auf andere Abweichungen zur Erklärung eingehenden Begründung unter
Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 und
unter Hervorhebung des Erfordernisses einer Mindestbeteiligung von einem Viertel
aus, dass im Hinblick auf die Beteiligung im Ausmaß von nur 14,16 %,
die erhaltene Dividende nicht als steuerfrei behandelt werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. berufen und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gestellt. Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der
Steuerfreiheit für die gegenständlichen Dividenden. Begründend
legt die Bw. die zum Art. 56 Abs. 1 EG ergangene Judikatur des EuGH zur
Kapitalverkehrsfreiheit ausführlich dar. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt
lediglich Judikatur zu innergemeinschaftlichen Sachverhalten vorlag, ging die
Bw. im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 EG von einer Anwendbarkeit der Judikatur auch
auf Sachverhalte mit Drittstaatenbezug aus.
Nach der Erlassung des
Bescheides langte beim Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk eine Mitteilung
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der
mittlerweile gelöschten Kommanditgesellschaft. für das Jahr 2001 ein.
In dieser wurde ein Anteil der Bw. an den gemeinschaftlichen Einkünften in
Höhe von 2.416,00 € sowie ein Gewinn gemäß
§ 24
EStG in Höhe von 63.416,00 € ausgewiesen, d.s. zusammen
65.832,00 €.
In der am 11. Dezember 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde durch den steuerlichen Vertreter ergänzend
ausgeführt, dass seit Einbringung der Berufungsschrift eine
Weiterentwicklung der Judikatur des EuGH eingetreten ist. Verwiesen wurde auf
die Rechtssache Holböck, auf Art. 57 EG-Vertrag und die darin enthaltene
Stillstandsklausel. Weiters legte der steuerliche Vertreter dar, warum seiner
Meinung nach im gegenständlichen Fall keine Direktinvestition
vorliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs.
1 KStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung sind
Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit.
Beteiligungserträge sind: 1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer
Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen. ...
Gemäß
§ 10 Abs.
2 leg. cit. sind von der Körperschaftsteuer Erträge aus
internationalen Schachtelbeteiligungen befreit: 1. Eine internationale
Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende
Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar
mindestens zu einem Viertel beteiligt sind a) an ausländischen
Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar
sind, b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in
der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des
Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
Nr. L 255 S 6), in der Fassung des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union erfüllen. Die
Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei
Jahren bestehen. 2. Erträge aus internationalen
Schachtelbeteiligungen sind: a) Gewinnanteile jeder Art aus der
Beteiligung.
Gemäß
§ 10 Abs.
1 KStG 1988 in der zum 31.12.1993 geltenden Fassung sind
Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit.
Beteiligungserträge sind: 1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer
Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen. ...
Gemäß
§ 10 Abs.
2 leg. cit. sind von der Körperschaftsteuer Erträge aus
internationalen Schachtelbeteiligungen befreit : 1. Eine internationale
Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende
Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form
von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind.
Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaften darf zu nicht
mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren
(Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und
ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem
derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft
unterhält einen Bankbetrieb. 2. Erträge aus internationalen
Schachtelbeteiligungen sind: a) Gewinnanteile jeder Art aus der
Beteiligung. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung seit mindestens
zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens
maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat.
Gemäß Artikel 56
Abs. 1 EG sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Gemäß Artikel 56
Abs. 2 EG sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Gemäß Artikel 57
Abs. 1 EG berührt Artikel 56 nicht die Anwendung derjenigen
Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund
einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den
Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der
Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu
Kapitalmärkten bestehen.
Gemäß
§ 88 Abs.
4 Aktiengesetz 1965 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden
Fassung konnten die entsandten Aufsichtsratsmitglieder von den
Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Lag
in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hatte das
Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals erreichten, das Mitglied abzuberufen.
Gemäß
§ 118
Abs. 1 leg. cit. kann die Hauptversammlung zur Prüfung von Vorgängen
bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, mit einfacher
Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlussfassung können
Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die
Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlassung des
Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits
zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des
Aufsichtsrats zusammenhängen.
Gemäß
§ 118
Abs. 2 leg cit hat das Gericht, wenn die Hauptversammlung einen Antrag auf
Bestellung von Prüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der
Gründung oder eines nicht über zwei Jahre zurückliegenden
Vorgangs bei der Geschäftsführung ablehnt, auf Antrag einer
Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
Prüfer zu bestellen. Dem Antrag ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn
Verdachtsgründe beigebracht werden, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten
oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die
Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag bei
Gericht oder einem Notar zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Versicherung vor
einem Notar.
Gemäß
§ 118
Abs. 3 leg cit kann, wenn die Hauptversammlung Prüfer bestellt hat, eine
Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
beim Gericht beantragen, dass andere Personen zu Prüfern bestellt werden;
der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Hauptversammlung zu
stellen.
Gemäß
§ 125
Abs. 6 leg. cit. idgF ist die Verhandlung über den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (§
126) und die Entlastung (§ 104) zu verbinden. Der Abschlussprüfer
ist den Verhandlungen zuzuziehen. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine
Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu
berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses
bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung
verlangt werden.
Auch das Schweizer
Obligationenrecht (OR) sieht bestimmte Rechte für Aktionäre vor, die
mindestens 10 % des Aktienkapitals halten. Sie können gemäß Art.
697b OR wenn die Generalversammlung einem Antrag, bestimmte Sachverhalte durch
eine Sonderprüfung abklären zu lassen, nicht entspricht, innert dreier
Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen und sie
können gemäß Art. 699 OR die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen. Gemäß Art. 736 OR wird die Gesellschaft
durch Urteil des Richters aufgelöst, wenn Aktionäre, die zusammen
mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen
die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere
sachgemäße und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen.
Der Anwendungsbereich der
Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf Drittstaaten war erst in jüngerer Zeit
Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH, der zuerst verschiedene
innergemeinschaftliche Sachverhalte ausjudiziert hat (vgl. Hohenwarter/Plansky,
"Die Kapitalverkehrsfreiheit mit Drittstaaten im Lichte der Rechtssache
Holböck", SWI 08/2007).
In dem über
Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes
ergangenen Urteil des EuGH in der Sache Winfried L. Holböck, C-157/05 hat
der EuGH sich mit der Anwendbarkeit der Regelungen über die
Niederlassungsfreiheit bzw. die Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten und
insbesondere der Auslegung des Vorbehaltes des Art. 57 Abs. 1 EG
auseinandergesetzt. Dabei kommt der EuGH zunächst zu dem Schluss,
dass eine nationale Regelung, die den Bezug von Dividenden einer Steuer
unterwirft, deren Satz vom Ursprung der Dividenden, ob aus inländischer
oder ausländischer Quelle abhängt, ohne dass dabei der Umfang der
Beteiligung des Anteilsgegners an der ausschüttenden Gesellschaft
berücksichtigt wird, sowohl unter Art. 43 EG über die
Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 56 EG über den freien
Kapitalverkehr fallen kann (Rz. 24). In der Folge verneint der EuGH die
Anwendung der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit auf den ihm
vorliegenden Fall unter Hinweis auf deren mangelnde Anwendbarkeit auf
Sachverhalte, die die Niederlassung eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaates oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete
Gesellschaft in einem Drittland betreffen (Rz. 26 bis 29). Der EuGH
setzt sich in der Folge mit dem Vorbehalt des Art. 57 Abs. 1 auseinander. Laut
EuGH bezieht sich der Begriff "Direktinvestitionen" auf Investitionen jeder Art
durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder
Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die
die Mittel bereitstellen und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke
einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (Rz. 34). Bei
Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der
Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch
aus den Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber
entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen
Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung
dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen
(Rz. 35). Der EuGH vertritt sodann die Auffassung, dass
Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
oder der Niederlassung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 EG nicht nur nationale
Maßnahmen erfassen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit
dritten Ländern Investitionen oder Niederlassungen beschränken,
sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen
beschränken (Rz. 36). Im Ergebnis hat der EuGH die Anwendbarkeit des
Beschränkungsvorbehaltes des Art. 57 Abs. 1 EG auf den ihm vorliegenden
Fall bejaht.
Durch die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen werden ausländische Schachtelbeteiligungen
gegenüber inländischen Schachtelbeteiligungen insofern benachteiligt,
als sie gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie als
steuerfrei behandelt werden können. Im gegenständlichen Fall ist die
einzige fehlende Voraussetzung die einer Mindestbeteiligung von 25 %.
Die Bestimmungen über die
internationale Schachtelbeteiligung bezwecken ihrem Inhalt nach eine
vollständige Steuerfreistellung von Erträgen aus Beteiligungen, welche
die in der Mutter-Tochter-Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Sie sind daher insofern inländischen Beteiligungen gleichgestellt. Die
unter der 25 %-Grenze liegenden ausländischen Beteiligungen wurden im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Besteuerung jedoch nicht
freigestellt.
Für die weitere
Beurteilung des Sachverhaltes ist daher maßgebend, ob eine
Direktinvestition vorliegt, hinsichtlich welcher aufgrund der Stillstandsklausel
des Art. 57 Abs. 1 EG die Beibehaltung bestehender Beschränkungen
zulässig ist.
Wie Hohenwarter/Plansky a.a.O.
ausführen, lässt sich aus den Ausführungen des EuGH für die
Frage, ab welcher Beteiligungshöhe oder nach welchen Kriterien dieser
Einfluss auf eine Gesellschaft ausgeübt werden muss
(gemeint ist die Möglichkeit der
Beteiligung an deren Verwaltung oder Kontrolle), nichts gewinnen. Sie
halten als Ergebnis der Rs. Holböck fest, "dass der Gerichtshof einer
klaren Antwort auf die Kernfrage zum Verhältnis der Niederlassungsfreiheit
und der Kapitalverkehrsfreiheit auswich".
Aufgrund der sowohl in
Österreich als auch in der Schweiz bestehenden Minderheitenrechte für
Aktionäre, die Beteiligungen über 10 % halten und im Hinblick darauf,
dass mittlerweile sowohl in der gegenständlichen Bestimmung betreffend die
internationale Schachtelbeteiligung als auch hinsichtlich der
Mutter-Tochter-Richtlinie eine Absenkung des erforderlichen
Beteiligungsausmaßes auf 10 % erfolgt ist bzw. deren schrittweise
Absenkung auf 10 % angeordnet wurde, geht der Unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass gegenständlich eine Direktinvestition vorliegt. Diese Sichtweise
stimmt auch mit dem World Investment Report der UNCTAD für das Jahr 2002
überein. Als ausländische Direktinvestitionen werden
längerfristige Investitionen in Unternehmen bezeichnet, bei denen ein
bedeutendes Mitentscheidungsrecht an den ausländischen Investor
übertragen wird. Die UNCTAD spricht hierbei von der Übernahme eines
Unternehmensanteils von mindestens 10 %.
Soweit die gegenständliche
Bestimmung daher eine Beschränkung einer Direktinvestition bewirkt, welche
die Beteiligungshöhe von 25 % nicht erreicht, verstößt sie nicht
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil eine derartige Beschränkung bereits
zum 31.12.1993 bestanden hat. Aufgrund der Stillstandsklausel des Art. 57 EG
liegt daher eine zulässige Beschränkung vor.
Im Hinblick auf die eindeutige
innerstaatliche Rechtslage und weil nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ein Verstoß gegen das Europarecht nicht vorliegt, konnte der
Berufung im Hinblick auf die strittige Rechtsfrage keine Folge gegeben
werden.
Aufgrund der Mitteilung
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der
mittlerweile gelöschten Kommanditgesellschaft. für das Jahr 2001, in
welcher ein Anteil der Bw. an den gemeinschaftlichen Einkünften in
Höhe von 2.416,00 € sowie ein Gewinn gemäß
§ 24
EStG in Höhe von 63.416,00 € ausgewiesen wurde, (d.s. zusammen
65.832,00 €), war jedoch eine Anpassung der Bemessungsgrundlagen
vorzunehmen. Dem Bescheid lagen bekannt gegebene Einkünfte aus dieser
Beteiligung für das Jahr 2001 in Höhe von 74.498,00 €
zugrunde. Die steuerpflichtigen Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb waren
daher gegenüber dem mit Berufung angefochtenen Bescheid um den
Differenzbetrag von 8.666,00 € (119.246,76 ATS) zu verringern.
Aufgrund der verminderten
Bemessungsgrundlage (Gewinnanteil aus der Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft.) war die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entsprechend geringer festzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 56 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 1
- Art. 57 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 1
- § 88 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 118 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 125 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0303-W/03
- Stammnummer
- 31888
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF