Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3217-W/07
Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderzuschlag bei unbeschränkter Steuerpflicht und Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag von weniger als sechs Monaten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3217-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Anerkennung von Werbungskosten wegen doppelter
Haushaltsführung sowie die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Ergänzungsersuchen vom 29. August 2007
ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Belege betreffend die geltend gemachten
Werbungskosten.
Mit Eingabe vom 4. September 2007
übermittelte der Bw. den Mietvertrag in Kopie sowie eine Aufstellung der
Werbungskosten betreffend den berufsbedingten Doppelwohnsitz.
Mit Bescheid vom 14. September 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
€ 10.547,23 fest, wobei es die Aufwendungen für den
Doppelwohnsitz als Werbungskosten anerkannte, den Alleinverdienerabsetzbetrag
sowie den Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch
unberücksichtigt ließ. Begründend wurde dazu ausgeführt,
dass der Bw. die Familienbeihilfe erst ab Juli 2006 bezogen habe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, dass sein Kind 2006 geboren sei. Gemäß
Randziffer 771a der Lohnsteuerrichtlinien sei es für den
Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische
Familienbeihilfe dem Grunde nach bestehe. In diesem Fall bestehe laut
§ 4 FLAG in Österreich nur deshalb kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe bestehe. Der Anspruch dem Grunde nach (minderjähriges Kind,
Haushaltszugehörigkeit) bestehe seit dem Tag der Geburt (2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 4 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt - in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung - jährlich ohne Kind € 364 und
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494
jährlich.
Ein Kind im Sinne des § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 ist eine Person, für die einem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit a EStG 1988 zusteht (§ 106
Abs. 1 EStG 1988).
Ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen zu, dem
auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird.
Die für den gegenständlichen Fall
maßgebliche Bestimmung gewährt den höheren
Alleinverdienerabsetzbetrag somit unmissverständlich nur für Kinder,
die dem Kinderbegriff des § 106 Abs. 1 EStG 1988 entsprechen.
Dieser knüpft gänzlich an das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 an,
indem er fordert, dass für das Kind
mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr der im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe zustehende Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Überdies
steht auch nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
leg. cit. der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, nicht zu.
Im gegenständlichen Fall ist folgender Sachverhalt
festzuhalten: Der Bw. ist niederländischer Staatsbürger und
verheiratet. Er bezog im Streitjahr vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 in
Österreich Familienbeihilfe für ein Kind. Mit 4. August 2006
begründete der Bw. mit seiner Gattin und seinem Kind einen Wohnsitz in
Österreich. Mit diesem Zeitpunkt hat sich der Lebensmittelpunkt der Familie
nach Österreich verlagert. Bis dahin lag der Wohnsitz des Bw., seiner
Gattin und seines Kindes im Ausland, wo der Bw. nichtselbständig tätig
war.
Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag setzt
sowohl die unbeschränkte Steuerpflicht des Bw. als auch jene des
anspruchsvermittelnden Ehepartners voraus. Die unbeschränkte Steuerpflicht
muss darüber hinaus mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen. Da im
vorliegenden Fall die Familie ihren Familienwohnsitz lediglich Anfang August
nach Österreich verlegte und damit erst fünf Monate des
Jahres 2006 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, fehlt
im gegenständlichen Fall eine Anspruchsvoraussetzung für den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Da der Bw. für sein Kind die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag lediglich von Juli 2006 bis Dezember 2006, somit
sechs Monate, bezogen hat, steht dem Bw. auch der bei einem Kind erhöhte
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da die gesetzlichen Voraussetzungen
für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988,
die nach § 33 Abs. 4 Z 1 gegeben sein müssen
(Kinderabsetzbetrag von
mehr als sechs
Monaten), nicht gegeben sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragBegründung des inländischen Wohnsitzes vor weniger als 6 Monatenunbeschränkte SteuerpflichtKinderzuschlag zum AlleinverdienerabsetzbetragFamilienbeihilfeKinderabsetzbetragmehr als sechs Monate
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3217-W/07
- Stammnummer
- 31883
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF