Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1507-W/07
Familienbeihilfe steht auch für eine Volljährige nur dann zu, wenn sie "Kind" im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a-d FLAG ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1507-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Familienbeihilfe kann nur für ein Kind i.S. des § 2 Abs. 3 FLAG gewährt werden, wobei ein Pflegschaftsverhältnis gem. des Verweises auf §§ 186 und 186a ABGB nur mit minderjährigen Kindern begründet werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1160 Wien, H.straße,
vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, 1010 Wien, Walfischgasse 11/10,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die xxx
Staatsbürgerin N., geb. am xx, die Familienbeihilfe ab Oktober 2006. Lt.
Meldezettel wohnt N. an der gleichen Adresse wie der Bw. Vorgelegt wurden
weiters eine Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2006/2007 sowie eine
"Pflegevereinbarung" mit folgendem Inhalt:
"Herr W. verpflichtet sich für die Dauer des
Studienaufenthaltes in Österreich, welcher voraussichtlich bis Ende 2008
dauern wird, für den Unterhalt wie Unterkunft, Verpflegung, Schul-bzw.
Studiengebühren und sonstige etwaige Unkosten aufzukommen." Auch die Miete
für die Wohnung H.straße werde zur Gänze von ihm bezahlt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung
abgewiesen, dass es sich bei der volljährigen N. nicht um ein Kind im Sinne
des § 2 Abs. 3 FLAG handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht
eingebrachte Berufung mit der Begründung, dass gemäß
§ 2
Abs. 1 lt. b FLAG auch für volljährige Kindern, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw.
eine Fachschule besuchen, Familienbeihilfe zustehe. N. wohne im gleichen
Haushalt mit dem Antragsteller und trage dieser auch sämtliche
Unterhaltskosten.
In der Berufungsvorentscheidung wurde darauf verwiesen,
dass kein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des § 186a ABGB
vorliege und deshalb Familienbeihilfe nicht zu gewähren sei. In der Folge
stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 23.4.2007 den Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden
oder in einer Fachschule fortgebildet werden.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich bei
N. um ein Kind im Sinne des FLAG handelt.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 FLAG sind Kinder einer
Person
a) deren
Nachkommen
b) deren
Wahlkinder und deren Nachkommen
c) deren
Stiefkinder
d) deren
Pflegekinder (§§ 186 und 186a ABGB).
Dem Bw. ist insoweit zuzustimmen, als das FLAG unter
bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder einen
Familienbeihilfenanspruch vorsieht. Die Volljährigkeit allein ist also kein
Ausschließungsgrund.
Dennoch kann nicht für jede Person, egal ob
minderjährig oder volljährig, die im gemeinsamen Haushalt mit einem
Antragsteller lebt und von diesem vollständig erhalten wird,
Familienbeihilfe bezogen werden. Das FLAG regelt in § 2 Abs. 3
ausdrücklich welche verwandtschaftliche oder rechtliche Beziehung zwischen
dem Antragsteller und der anspruchsbegründenden Person bestehen muss.
Unzweifelhaft ist N. kein leibliches Kind, Wahlkind oder Stiefkind des Bw..
Durch die vorgelegte "Pflegevereinbarung" wird sie aber auch nicht zum
"Pflegekind". § 2 Abs. 3 lit. d verweist nämlich ausdrücklich auf
die §§ 186 und 186a ABGB. Gemäß
§ 186a Abs. 1 ABGB hat
das Gericht den Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz
oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur
für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des
Kindes entspricht. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Gericht vor seiner
Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere
Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das
bereits zehnjährige Kind zu hören. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich eindeutig, dass ein Pflegschaftsverhältnis nur mit
minderjährigen Kindern begründet werden kann. Da N. am 14.10.1984 das
18. Lebensjahr vollendete und somit im Zeitpunkt der "Pflegevereinbarung" am
25.10.2006 volljährig war und auch die übrigen vom Gesetz geforderten
Voraussetzungen für die Begründung eines
Pflegschaftsverhältnisses nicht vorliegen ist N. auch kein
Pflegekind.
Da somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 lit. a bis
d FLAG nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1507-W/07
- Stammnummer
- 31882
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF