Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0560-W/07
Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an den Geschenkgeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-W/07vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Spielraum für eine Ermessensübung hinsichtlich der Auswahl aus einer Mehrheit von Gesamtschuldnern liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor, wenn kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 23. November 2006, St.Nr., betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beweis wurde von der
Referentin des unabhängigen Finanzsenates bisher erhoben durch
Einsichtnahme in den Bemessungsakt -, den Einheitswertakt der Liegenschaft y,
den Einkommensteuerakt der Übergeberin, --, sowie Abhaltung des
Erörterungsgespräches am 16. Juli 2007 vor der h.o.
Behörde.
Laut Punkt Erstens des
Übergabsvertrages vom 29. Dezember 2003 hat Herr WM die nicht
protokollierte Einzelfirma Tischlereibetrieb mit dem Standort z, mit allen mit
diesem Einzelunternehmen verbundenen Rechten und Pflichten samt allen Aktiven
und Passiven laut Übergabsbilanz zum 31.12.2003 an seinen Sohn, Herrn TM,
zum Stichtag 1.1.2004 übergeben.
Das Unternehmen wurde bisher
auf den im Alleineigentum der Ehegattin des Übergebers, IM., stehenden
Liegenschaften zz, mittels Pachtvertrages an diesen Liegenschaften
geführt.
Laut Punkt Zweitens des
Übergabsvertrages schenkt und übergibt Frau IM. an ihren Sohn, Herrn
TM , die in deren Alleineigentum stehenden Liegenschaften zz. mit einem
Einheitswert zum 1.1.2003 von Euro 39.824,71. Der Bausparvertrag in c
bezüglich eines Pfandrechtes vom 9.2.1979 im ursprünglichen Betrag von
S 175.000,- wird, soweit er in der Zwischenzeit nicht bezahlt wurde,
übernommen. Bei den restlichen Pfandrechten in cc handelt es sich um
Kontokorrentkredite für die Tischlerei und sind diese in der unter Punkt
Erstens angeführten Bilanz enthalten. Sie werden im Grundbuch mit
übernommen.
Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens wurde vom Finanzamt A eine Kopie der im Schenkungsvertrag
angeführten Übergabsbilanz des Tischlereibetriebes zum 31.12.2003, der
Teilwert des beweglichen Anlagevermögens und der aushaftende Betrag des zu
übernehmenden Bauspardarlehens angefordert. Übermittelt wurden die
Bilanz sowie die Berechnung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens.
Mit Bescheid vom 23. November 2006, setzte das Finanzamt A
für obigen Vorgang hinsichtlich der Geschenkgeberin als Steuerschuldnerin
Schenkungssteuer in Höhe von Euro 10.598,66 fest. Als Bemessungsgrundlage
wurde der 3-fache Einheitswert der Grundstücke (d.i. 39.824,71 Euro x 3 =
119.474,13 Euro) herangezogen.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Folgende Berufungspunkte wurden vorgebracht:
1. Herr TM
habe von Seiten seines Vaters den operativen Geschäftsbetrieb und von der
Mutter die dazugehörende Liegenschaft, die an den Vater vermietet gewesen
sei, geschenkt bekommen. Aus Sicht des Erwerbers handle es sich bei den
Vermögensübertragungen um
einen Betrieb, sowohl die
Liegenschaft als auch die Tischlerei seien bei TM zur Gänze
Betriebsvermögen. §15a ErbStG spreche immer vom Erwerb des
begünstigten Vermögens. Es sei daher die Begünstigung aus
Erwerbersicht anzuwenden.
2. Auf Grund
der Übertragung des Betriebes sei ein Einheitswert in Höhe von
insgesamt Euro 92.439,77 übertragen worden. Bei diesem Einheitswert handle
es sich um Gebäude und Gebäudeumbauten, die in der Bilanz des Herrn WM
zu aktivieren gewesen seien. Es komme daher zu einer klassischen
Doppelbesteuerung der beiden Schenkungsvorgänge. Einerseits werde bei Herrn
WM der EW-BV herangezogen, in welchem die Einheitswerte der übertragenen
Gebäudeteile beinhaltet seien, andererseits seien im Einheitswert der
Liegenschaft ebenso diese im wirtschaftlichen Eigentum von Herrn WM stehenden
"Einheitswerte" enthalten. Auf Grund der hypothekarischen Sicherheiten der
Betriebsverbindlichkeiten von WM auf der Liegenschaft der Frau IM. wäre
folgende Vorgangsweise richtig:
|
a) Einheitswert
des Betriebsvermögens
|
2.796,15
|
abzüglich Einheitswert der Gebäude
|
-92.439,77
|
zuzüglich der Verbindlichkeiten, welche
hypothekarisch sichergestellt sind
|
+107.518,25
|
ergibt negativen
Einheitswert des operativen Tischlereibetriebes von
|
17.874,63
|
b)
Liegenschaftsübertragung
|
|
Gegenleistung für die Übertragung der
Liegenschaft durch Übernahme der Bankschulden, welche hypothekarisch
gesichert sind
|
107.518,25
Im Zuge des Verfahrens wurde ein
Erörterungsgespräch mit Herrn TM zur Abklärung der Sach- und
Rechtslage geführt, welches folgendes Ergebnis gebracht hat:
Herr TM gab zu Protokoll, dass mit dem
gegenständlichen Schenkungsvertrag ein einheitlicher Erwerbsvorgang gewollt
gewesen sei. Die Liegenschaften seien ausschließlich betrieblich genutzt
worden.
Aufgrund des Anratens eines Vermögensberaters sei der
übergebene Betrieb geschlossen und die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet,
sowie in der Folge der Konkursantrag durch Herrn TM gestellt worden. Der Betrieb
sei etwa im Mai 2006 aufgegeben worden. Das Konkursverfahren sei noch nicht
abgeschlossen worden. Hinsichtlich der Liegenschaften gebe es derzeit ein
verbindliches Kaufangebot über € 115.000,--. Der Schätzwert der
Liegenschaften betrage etwa € 112.000,--
Herr TM hat laut eigener Angaben Kredite der c. im
Ausmaß von etwa € 120.000,--übernommen. Es habe keine
Kreditrückzahlungsverpflichtung für Frau IM. gegeben, jedoch habe es -
laut Angaben des Herrn TM bei der c. einen Bürgschaftsvertrag oder eine
ähnliche Vereinbarung, wodurch die Betriebskredite auf der Liegenschaft
sichergestellt worden seien, gegeben. Im Zuge der Betriebsübertragung sei
Frau IM. aus der Haftung entlassen worden und es sei die Übernahme durch
Herrn TM erfolgt. Der Teilwert des beweglichen Anlagevermögens betrage laut
Angaben des steuerlichen Vertreters rund 84.000,- Euro. Einen
Gütergemeinschaftsvertrag zwischen den Ehegatten M gebe es nicht.
Der steuerliche Vertreter führte im
Erörterungsgespräch ergänzend aus, dass §15a ErbstG in
seiner Auslegung das Element der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beinhalte.
Vom Gesetzgeber sei diese Bestimmung in diesem Sinne eingeführt worden, um
Betriebserwerbe im weiteren Sinne einer Begünstigung zu unterziehen. Im
Falle M sei wirtschaftlich betrachtet ein einheitlicher Betrieb (Liegenschaft
und operativer Betrieb) an Herrn TM zeitgleich mit allen Rechten und Pflichten
übertragen worden. Eine Teilung des Erwerbsvorganges nach rein
zivilrechtlichen Gesichtspunkten würde der Absicht des Gesetzgebers
widersprechen.
Der steuerliche Vertreter brachte weiters vor, Frau IM. sei
bis zum Pensionsantritt Dienstnehmerin gewesen und erziele darüber hinaus
monatliche Mieteinnahmen von etwa 300 Euro aus der Vermietung dieser
Liegenschaft. Aus ihrer Sicht sei die Liegenschaft ohne Wert gewesen, da die
Hausbank Hypotheken etwa in Höhe des Verkehrwertes eingetragen habe. Nach
der Übergabe beziehe Frau M eine monatliche Pension von etwa 700 Euro netto
im Monat. Aufgrund der Insolvenz des übergebenen Betriebes befinde sich
Frau M in einer schwierigen gesundheitlichen Situation. Die Inanspruchnahme als
Steuerschuldnerin über einen Betrag von 10.600 Euro sei für sie
völlig unverständlich und aufgrund ihrer Einkünfte nicht
leistbar. Vermögen sei nur in Form des Hausrats und persönlicher
Gegenstände vorhanden. Das Wohnbedürfnis werde in einer Mietwohnung
mit dem Ehegatten erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die auf dem Grundstück aushaftenden Schulden laut
gegenständlichem Vertrag als "Kontokorrentkredite" für die Tischlerei
deklariert wurden, welche in der Bilanz enthalten sind, sind sie als solches dem
Betrieb zuzurechnen, womit für die Übertragung der Liegenschaften
ausschließlich Schenkungssteuer zur Vorschreibung kam.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob
anlässlich der Übertragung des Betriebes des Vaters an den Sohn auch
für die gleichzeitige Übertragung der betrieblich genutzten
Liegenschaften der Mutter die Befreiungsbestimmung des §15a ErbStG
anwendbar ist oder nicht. Die Berufungswerberin (Bw) meint, dass die
Befreiungsbestimmung des §15a ErbStG auch für die Liegenschaften
anzuwenden sei, da diese betrieblich genutzt worden seien und im
Betriebsvermögen des Betriebes des Vaters erfasst gewesen wären, somit
wirtschaftlich zur Gänze dem vom Sohn erworbenen Betrieb zuzurechnen
seien.
Mit Art. IX Z. 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106,
wurde §15a ErbStG mit Wirkung zum 1. Jänner 2000 in das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von
Todes wegen oder unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an
Kapitalgesellschaften eine umfangreiche Befreiungsbestimmung geschaffen.
Gemäß
§15a Abs.1 ErbStG, in der zum Zeitpunkt der Übergabe
geltenden Fassung, bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet
hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3
und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§2 Abs.3 Z.
1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen,
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 ist zu §15a ErbStG ausgeführt (1766 BlgNR
20. GP):
"Mit dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag
von fünf Millionen Schilling für die unentgeltliche Übertragung
von im Abs. 2 angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser
Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§2
ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden (§3 ErbStG) zugewendet
wird und der Erwerber eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter
Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für die Gewährung des
Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet
haben muss oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge
dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen
oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder
Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig"
ist, ist jeweils für das konkret übertragene Vermögen zu
beurteilen.
Als begünstigungsfähiges Vermögen sollen
gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich
immer dann zustehen, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur
Gänze oder mindestens zu einem Viertel überträgt. Wird ein
Teilbetrieb oder Anteil an einem Teilbetrieb übertragen, so ist
Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, dass der Wert des
übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes des gesamten
Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der Übertragung ein Mitunternehmer-
oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses Vermögens, kommt die
Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber
mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft oder am
Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens dieser Anteil
übertragen wird."
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung nach
§15a ErbStG sind u.a. bestimmte persönliche Elemente. So muss der
Empfänger der Zuwendung eine natürliche Person sein und Schenkungen
unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn weiters der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Damit ist aber
klargestellt, dass der Gesetzgeber nur solche Erwerbsvorgänge
begünstigen wollte, in denen der
Geschenkgeber Betriebsführer oder
Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die
Übertragung von Betrieben oder
Teilbetrieben, die der
Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
dient. Auf Seiten des Übergebers müssen daher entweder Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus
Gewerbebetrieb vorliegen. Die ertragsteuerliche Definition des Betriebes ist
somit nur für die Beurteilung, ob beim Übergeber ein Betrieb oder
Teilbetrieb vorliegt, maßgeblich.
Im Zuge des Erörterungsgespräches wurde bekannt
gegeben, dass Frau IM. nur unselbständige Einnahmen bezogen hat. Ihr sind
jedoch keine Gewinneinkünfte aus der Führung des Gewerbebetriebes
zugeflossen. Wie dem Einkommensteuerakt von Frau IM. , St.Nr. yyy, des
Finanzamtes Y zu entnehmen ist, bezog Frau M Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis bei der Firma "WM ,
Tischlerei, -straße".
Wenn auch die von der Bw übergebenen Liegenschaften
betrieblich genutzt wurden und somit der Erzielung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb dienten, fehlt es dennoch an dem weiteren Tatbestandsmerkmal,
dass nämlich Frau M, selbst (Mit)Unternehmerin hätte sein müssen.
Weiters fehlt die Voraussetzung der Übergabe eines Betriebes oder
Teilbetriebes, zumal die gegenständlichen Liegenschaften, auch wenn sie
betrieblich genützt werden, gesondert und für sich betrachtet weder
einen Betrieb noch einen Teilbetrieb darstellen. Der Umstand alleine, dass das
von der Bw übergebene Vermögen betrieblich genutzt worden ist und
diese Liegenschaften Betriebsvermögen waren, ist nicht ausreichend um
hinsichtlich des Erwerbsvorganges des Herrn TM von der Bw die
Tatbestandsvoraussetzungen des §15a ErbStG zu erfüllen. Daran
ändert auch die Argumentation der Bw, dass ein einheitlicher Betrieb
übergeben worden sei, nichts. Hinsichtlich des Vorbringens, es sei ein
einheitlicher Betrieb übergeben worden ist vielmehr zu sagen, dass der
Wortlaut des §15a ErbStG keinen Raum dafür lässt, mehrere
Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen zusammenzufassen. Vielmehr ist
die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert
zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.1995, 94/16/0058).
Eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des
positiven Rechts ist ebenfalls nicht anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der
Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer entspricht. Die Erbschafts- und
Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen Erwerbsvorgang
festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG Rz 4f). Es ist sohin
für jeden einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein Tatbestand
der Steuerbefreiungen gemäß
§15a ErbStG vorliegt.
Die Tatbestände des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes knüpfen - wie bereits ausgeführt - in der
Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche
Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Da die Erbschafts-
und Schenkungssteuer an Rechtsvorgänge anknüpft (VwGH 29.1.1996,
94/16/0064), tritt die im Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende
wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Hintergrund (VwGH 17.3.1986,
84/15/0117). Für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist
grundsätzlich die formalrechtliche Beurteilung geboten (VwGH 27.6.1991,
90/16/0019). Der zivilrechtliche Tatbestand der Z. 1 des §3 Abs. 1 ErbStG
ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich (VwGH
15.11.1990, 90/16/0192). Die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes im
Einkommensteuerverfahren nach wirtschaftlichen und nicht nach rechtlichen
Gesichtspunkten kann für den Bereich des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein
rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht
auslöst, niemals Bindungswirkung haben. Die einkommensteuerliche
Beurteilung ist unabhängig von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise
anzusehen, weil Einkommensteuer und Erbschaftssteuer unterschiedliche
Zielsetzungen verfolgen und in Folge dessen unterschiedlich ausgestaltet sind
(VwGH 5.8.1993, 88/14/0060).
Aus diesem Grund kann dem Vorbringen der Berufungswerberin,
es lägen für die Übertragung der ihr gehörigen
Liegenschaften auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die
Voraussetzungen für die Befreiung nach §15a ErbStG vor, nicht gefolgt
werden.
Gemäß
§15a Abs.5 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben
wird. Herr TM hat den Tischlereibetrieb zum Stichtag 1.1.2004
übernommen und im Mai 2006 aufgegeben. Damit hat er die Steuerbefreiung
verwirkt und wäre die Steuer ohnedies nachzuerheben gewesen, wobei im Falle
der Nachversteuerung die Werte für den Zeitpunkt, in dem der steuerbare
Tatbestand verwirklicht wurde (Zeitpunkt der seinerzeitigen Übertragung),
heranzuziehen sind (vgl. Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Bd III, Tz22).
Im gegenständlichen Fall ist ergänzend
festzuhalten, dass das Auseinanderklaffen von Betriebsinnehabung und
zivilrechtlichem Eigentum bislang kein Hindernis für die Ausübung des
Gewerbes war. Damit konnte aber die Übertragung des zivilrechtlichen
Eigentums von der Bw an den Sohn ebenfalls keine unabdingbare Voraussetzung
für die Fortführung des Betriebes gewesen sein.
Gemäß
§19 Abs.2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner
nachgewiesen, dass der gemeine Wert
dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer
ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Im Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2003 wurde der
Einheitswert der Liegenschaften zum 1.1.2003 mit Euro 39.824,71 (dreifach sohin
Euro 119.474,13) angegeben. Ein niedrigerer gemeiner Wert wurde nicht
nachgewiesen. Nach dem Ergebnis des Erörterungsgespräches, wonach es
ein Kaufanbot in Höhe von Euro
115.000,00 gegeben haben soll, erscheint die Bewertung mit dem dreifachen
Einheitswert in Höhe von Euro 119.474,13 nicht unrealistisch.
Hinsichtlich der Heranziehung der Bw zur Abgabenleistung
ist folgendes zu sagen:
Gemäß
§13 Abs.1 ErbStG ist Steuerschuldner
der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.
Gemäß
§6 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, §891
ABGB). §891 ABGB entsprechend liegt die Inanspruchnahme von
Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 17.11.1993, 93/17/0084, dargelegt, dass diese, dem Gläubiger
durch § 891 ABGB eingeräumte, Dispositionsfreiheit im
öffentlichen Recht unter dem Blickwinkel des "Ermessens" zu sehen sei.
Wolle die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen
rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem
Vorwurf der Willkür aussetzen, so müsse sie ihren Entschluss nach
sachlichen Gesichtspunkten fassen (Hinweis: Stoll, Das
Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die
steuerliche Rechtsfindung, Seite 218). Ob und in welchem Ausmaß ein
Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung
herangezogen werde, liege daher im entsprechend zu begründenden Ermessen
der Abgabenbehörde.
Gemäß
§20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ein Spielraum für eine Ermessensübung
hinsichtlich der Auswahl aus einer Mehrheit von Gesamtschuldnern liegt aber nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor, wenn
kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist (vgl. u.a.
VwGH 26.6.1997, 96/16/0137).
In Ausübung dieses Ermessens wurde zuerst Herr TM in
seiner Eigenschaft als Geschenknehmer (Empfänger des übertragenen
Vermögens) als Abgabenschuldner in Anspruch genommen. Als die
Schenkungssteuer weder entrichtet wurde, noch in der Folge bei Herrn TM
eingebracht werden konnte, erging ein Solidarschuld- und
Schenkungssteuerbescheid an Frau IM..
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-W/07
- Stammnummer
- 31860
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF