Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0145-I/06
Vorliegen einer Ersatzbeurkundung durch Beifügung der Firmenstampiglie (bloßer Firmenwortlaut ohne Wiedergabe der Unterschrift des Geschäftsführers)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-I/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 7. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 5. Oktober 2005 betreffend Rechtsgebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Firma
G.OEG wurden der Betriebsprüferin unter anderem ein Ordner mit
Verträgen dieser Personengesellschaft übergeben. Darunter befand sich
auch ein Mietvertrag vom 12. Juni 2003, abgeschlossen zwischen der G.OEG als
Vermieterin und der S.GmbH als Mieterin. Dieser den Gegenstand einer
Kontrollmitteilung bildende Mietvertrag hatte auszugsweise folgenden
Inhalt:
"Vorbemerkung
Die Vermieterin ist
Mieterin der Liegenschaft XY mit der
Adresse Weg 1. Auf dieser Liegenschaft
befindet sich ein Geschäfts- und Bürohaus, das im Jahr 2000 ohne
Zuhilfenahme (....)
1.
Mietobjekt
Die Vermieterin
vermietet an die Mieterin folgendes
Mietobjekt.
Das
S-Gebäude mit einer
Gesamtnutzfläche von 5870 m2 (EG, 1.OG, 2.OG) inkl. aller auf diesem
Grundstück befindlichen Parkplätze.
5.
Mietzeit und Vertragsauflösung
Das
gegenständliche Mietverhältnis beginnt am 01.07.2003 und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wird von beiden Vertragsteilen
(....)
6.
Mietentgelt
Das
von der Mieterin zu entrichtende Mietentgelt besteht aus der Miete und der
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Verpflichtung zur
Bezahlung des so ermittelten Mietentgeltes beginnt mit
01.07.2003.
Das monatliche
Mietentgelt beträgt:
für
das Gebäude
|
€ 7,50/m2
Nutzfläche das sind für 5870 m2
|
€
44.025,00
|
zzgl. der
gesetzlichen MWST derzeit 20 %
|
€
8.805,00
|
Gesamtbetrag
|
€
52.830,00
wobei die
Parkplätze und Rampe im Mietpreis enthalten sind.
15.
Vertragserrichtung, Kosten und Gebühren
Die
Vertragserrichtungskosten, sowie die dafür anfallenden Gebühren
(Stempelmarken, Rechtsgeschäftsgebühr) werden ausschließlich von
der Mieterin getragen bzw. von dieser der Vermieterin ersetzt. Allfällige
Rechtsberatungskosten trägt jede Seite selbst.
17.
Vertragsausfertigung
Dieser
Mietvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt, wovon jede Vertragsseite eines
erhält."
Am Ende des Mietvertrages findet
sich bei "Die Vermieterin" die Stampiglie der Firma G.OEG mit unleserlicher
Unterschrift und bei "Die Mieterin" die Stampiglie der Firma S.GmbH allerdings
ohne Unterschrift und darunter noch der Hinweis "X, am 12.06.2003".
Das Finanzamt schrieb daraufhin mit Bescheid vom 5. Oktober
2005 gegenüber der S.GmbH (= Bw) für das Rechtsgeschäft
"Mietvertrag vom 12. Juni 2003 mit G.OEG" von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 1,901.880,00 € gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1
GebG die Rechtsgebühr von 19.018,80 € (Berechnung: mtl. Mietentgelt
von 52.830 € x 36 x 1 %) vor. Mit einem weiteren Gebührenbescheid
wurde gemäß
§ 25 GebG im Zusammenhang mit diesem
Rechtsgeschäft eine Gleichschriftgebühr von 19.018,80 €
festgesetzt. Außerdem wurde mit einem Gebührenerhöhungsbescheid
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 100 % von der für
das Rechtsgeschäft zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 19.018,80
€ eine Gebührenerhöhung mit 19.018,80 € vorgeschrieben.
Mit einheitlichem Berufungsschriftsatz wurden alle drei
Bescheide und damit auch der Rechtsgebührenbescheid bekämpft im
Wesentlichen mit der Begründung, bei einer Betriebsprüfung bei der Fa.
G.OEG seien der Prüferin unter anderem die Verträge der G.OEG
übergeben worden. In diesem Ordner habe sich auch der Entwurf eines
Mietvertrages zwischen der Fa. G.OEG und der Fa. S.GmbH befunden. Dieser
Mietvertrag sei nie zustande gekommen. Dieser Entwurf sei von der Mitarbeiterin
des Unternehmens, Frau W. erstellt und dem Herrn G. zur Begutachtung vorgelegt
worden. Dieser Vertrag sei in der Folge nicht unterfertigt worden und befinde
sich in der seinerzeitigen Entwurfsform nach wie vor in den Ordnern des
Unternehmens. Der Tatbestand des § 18 GebG (Ersatzbeurkundung) liege nicht
vor, da einerseits der Vertrag nur einseitig unterfertigt und andererseits von
der Sekretärin eigenmächtig zwei Stampiglien auf das Dokument gedruckt
worden seien. Dies sei ohne Einverständnis des Ausstellers und im
Irrglauben, dass dieser Vertragsentwurf jemals unterfertigt werden würde,
geschehen. Das Einverständnis des Ausstellers sei aber eine
Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 1 GebG. Liege diese
nicht vor, könne keine Vergebührung des Rechtsgeschäftes und
keine Gebührenerhöhung vorgenommen werden. Weiters sei der Bw. das
Vorliegen einer Gleichschrift unbekannt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH vom 17.2.2000, Zl. 99/16/0027, kommt
der Aufdruck der Stampiglie einer Unterschrift dann gleich, wenn dieser Aufdruck
mit Einverständnis des Unternehmers erfolgt. Das Einverständnis ist in
dem Augenblick als gegeben anzunehmen, in dem der/die Mitarbeiter/in den Stempel
in Händen hält. Der in der Berufung angeführten Behauptung, die
Mitarbeiterin habe eigenmächtig gehandelt, kann nicht gefolgt werden, zumal
es sich bei den Vertragspartnern um zwei verschiedene Firmen handelt und somit
zwei Personen mit dem Anbringen der Stampiglie beauftragt waren. Es scheint die
Behauptung eine Schutzbehauptung zu sein um die Gebührenpflicht zu
bekämpfen."
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag wird als Replik auf
die Begründung der Berufungsvorentscheidung an Sachverhalt klargestellt,
dass Frau W. als langjährige Mitarbeiterin des Unternehmens bei der S.GmbH
angestellt und Buchhalterin für die S.GmbH, für die G.OEG und weiteren
den (gleichen) Gesellschaftern zuzuordnenden Unternehmen sei. Als einzige
Mitarbeiterin im Rechnungswesen verfüge sie selbstverständlich auch
über entsprechende Stempel der jeweiligen Unternehmen. Sie sei befugt die
Agenden des Rechnungswesens wahrzunehmen, nicht jedoch eigenmächtig
Verträge zu beurteilen oder diese gar zu unterfertigen. Im Gegenstandsfall
sei der Entwurf des konzipierten Mietvertrages zwischen der G.OEG und der S.GmbH
auf Basis eines vorhandenen Mustervertrages von Frau W. ausgefertigt worden, mit
den jeweiligen Stempeln versehen und dem Geschäftsführer zur
Begutachtung vorgelegt worden. Einer der Gesellschafter der G.OEG habe diesen
Mietvertrag unterfertigt. Die anderen Gesellschafter hätten dies nicht
getan. Da man sich hinsichtlich dieses Vertrages erst zu einem späteren
Zeitpunkt verständigen wollte, wäre der Entwurf im Ordner der G.OEG
abgelegt worden. Schon bei näherer Besichtigung des Entwurfes hätte
man feststellen können, dass sich in der Fußzeile des Vertrages noch
kein Datum befinde, obwohl dies ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Es
seien dort nur Platzhalter für Tag, Monat und Jahr vorgesehen (dd.07.yy),
die erst nach endgültiger Fertigstellung des Vertrages geändert worden
wären. Frau W. erledige für beide Vertragsparteien die Buchhaltung,
weshalb der Hinweis auf die zwei verschiedenen Firmen und die daraus abgeleitete
Schlussfolgerung der Beauftragung von zwei Personen zur Anbringung der Stempel
nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche. Es habe aber auch
keinen Auftrag an die Frau W. zur Anbringung der beiden Stampiglien gegeben.
Dazu sei anzumerken, dass sich die Urkunde in den Ordnern des Unternehmens G.OEG
befinde. Somit in dem Ordner des Unternehmens, von dem ein Gesellschafter den
Vertrag unterfertigt habe. Dies sei aber nicht der Gesellschafter gewesen, der
üblicherweise die Letztentscheidungen treffe, nämlich S. Das Finanzamt
habe somit auf Grund unrichtiger Sachverhaltsannahmen gefolgert, dieser
Mietvertrag wäre gebührenpflichtig. Außerdem sei nur dieser
Entwurf und damit keine Gleichschrift erstellt worden, weshalb es auch zu keinem
Gebührenbescheid einer Gleichschrift kommen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG
unterwirft Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der
Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit 1 v.H.
Für das Entstehen der Gebührenpflicht nach dem
GebG müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt
sein:
Es
muss ein -zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft
vorliegen, für das im taxativen Katalog des § 33 GebG die
Gebührenpflicht vorgesehen ist.
Es
muss eine schriftliche Urkunde iSd § 15 GebG errichtet werden, und zwar im
Inland.
Die
Urkunde muss unterzeichnet (unterschrieben) worden sein.
Dem Berufungsvorbringen "Dieser Mietvertrag ist nie
zustande gekommen." steht an Rechtslage entgegen, dass dieses
Rechtsgeschäft als Konsensualvertrag durch die übereinstimmenden
Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande kommt. Nach
bürgerlichem Recht ist für das Zustandekommen eines Vertrages die
Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die
ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens
erforderlich. Charakteristikum eines solchen Bestandvertrages ist die
"Gebauchsüberlassung gegen Entgelt". Über den Umstand, dass der
(schriftliche) Mietvertrag vom 12. Juni 2003 als Rechtsgeschäft durch
Willensübereinstimmung (Angebot und Annahme) zivilrechtlich gültig
zustande gekommen ist, kann kein Zweifel bestehen und zeigt sich daran, dass
beide Vertragsparteien sich augenscheinlich an den Inhalt dieses Mietvertrages
gebunden fühlten und die Wirkungen dieses Vertrages tatsächlich gegen
sich gelten ließen, wurde doch entsprechend dem Inhalt dieses
schriftlichen Mietvertrages das vereinbarte monatliche Mietentgelt beginnend ab
dem festgelegten Mietbeginn 1. Juli 2003 tatsächlich von der Mieterin an
die Vermieterin überwiesen und in den jeweiligen Wirtschaftsjahren von der
Mieterin S.GmbH als Mietaufwand "Miete Gebäude" ausgewiesen.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur
dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.
Diese Bedingung liegt im Gegenstandsfall auf Grund des Inhaltes des
vorgefundenen schriftlichen Mietvertrages vom 12. Juni 2003 unbedenklich vor.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, 1. bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde
von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung
(Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen
Vertreter oder an einem Dritten.
Unter einer Urkunde ist jede,
auch formlose schriftliche Festlegung eines Rechtsgeschäftes, also ein
Schriftstück zu versehen, welches kraft seines Inhaltes geeignet ist,
über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft gegenüber
den Vertragsparteien zum Beweis zu dienen. Dazu muss die Urkunde 1.
unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes
enthalten. Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein
Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft
nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem
anderen Vertragsteil aushändigt (übersendet).
Nach § 18 Abs. 1 GebG idF. BGBl. I Nr. 144/2001
("Ersatzbeurkundung") steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den
Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit
seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. Die
Bestimmung des § 18 GebG regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift
auf andere Art als durch handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. §
18 Abs.1 GebG geht gerade davon aus, dass die Unterschrift anders als
eigenhändig gesetzt wird (VwGH 24.3.1994, 92/16/0091). § 18 Abs. 1
GebG regelt somit die Frage der gebührenrechtlich maßgeblichen
Unterfertigung. Für den Bereich des Gebührenrechtes gilt also infolge
dieser Sondervorschrift auch die nur mit Einverständnis der
Vertragsparteien mechanisch hergestellte Unterzeichnung zB durch Aufdruck einer
Namenszugstampiglie als Unterschrift. Weil aber § 18 Abs. 1 GebG die Art
der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festgelegt, ist
auch die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift
wiedergebenden Stampiglie der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten.
Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als
mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs. 1 GebG anzusehen (siehe
VwGH 17.02.2000, 99/16/0027 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
I, Stempel- und Rechtsgebühren, Abschnitt I zu § 18 GebG). Nach
Ansicht des VwGH kommt es allein darauf an, was § 18 Abs. 1 GebG
gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als
genügend erachtet. Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem
jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere
Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes
außer Betracht bleiben.
Unstrittig blieb, dass ein unterzeichneter schriftlicher
Mietvertrag als Bestandvertrag die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5
GebG auslöst. Unter Beachtung des Berufungsvorbringens und der oben
dargelegten Rechtslage entscheidet letztlich den Gegenstandsfall, ob das
Finanzamt zu Recht auf Grund der beigesetzten Firmenstampiglien hinsichtlich des
in Frage stehenden Mietvertrages vom 12. Juni 2003 von einer unterschriebenen
Urkunde ausgegangen ist.
Bei dieser Beurteilung war an Sachverhalt unbedenklich
davon auszugehen, dass der in Frage stehende schriftliche Mietvertrag vom 12.
Juni 2003 die erforderlichen Vertragsmerkmale ("essentialia negotii" wie
Bestandgegenstand, Bestanddauer und Entgelt) für das zivilrechtliche
Zustandekommen eines Bestandvertrages beinhaltete und dass neben dem
bezeichneten Ort und Datum über den Rubriken "Die Vermieterin" und "Die
Mieterin" jeweils die Stampiglien des Firmenwortlautes der Vermieterin G.OEG und
der Mieterin S.GmbH aufweist. Entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag
weist diese Vertragsurkunde nicht bloß hinsichtlich des
Ausfertigungsdatums Platzhalter auf sondern enthält den Abschlussort X und
das Datum 12. Juni 2003. Unbestritten blieb auch der Tatumstand, dass die
Stampiglie der Vermieterin noch von einem Gesellschafter eigenhändig mit
seinem Namen unterschrieben worden war. Das Berufungsvorbringen sieht letztlich
im Gegenstandsfall in der Beisetzung der Firmenstampiglien deshalb keine
Ersatzbeurkundung gemäß
§ 18 Abs. 1 GebG begründet, weil
"einerseits der Vertrag nur einseitig unterfertigt ist und andererseits von der
Sekretärin (eigenmächtig) zwei Stampiglien auf das Dokument gedruckt
wurden. Dies jedoch ohne Einverständnis des Ausstellers und im Irrglauben,
dass dieser Vertragsentwurf jemals unterfertigt werden würde". Weiters sei
der seitens der vermietenden Personengesellschaft die Unterschrift leistende
Gesellschafter nicht jener gewesen, der "üblicherweise die
Letztentscheidungen im Unternehmen trifft."
Wenn somit die Berufung im Wesentlichen einwendet, Frau W.
habe eigenmächtig und ohne Auftrag bzw. ohne Einverständnis der
Vertragsparteien den vorliegenden schriftlichen Mietvertrag angefertigt und mit
den beiden Firmenstampiglien versehen, dann ist darauf zu erwidern, dass ein
solche Vorgangsweise wohl jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und sehr
unwahrscheinlich erscheint, denn eine Sekretärin (Berufung) bzw. eine
Buchhalterin (Vorlageantrag) wird wohl kaum von sich aus ohne dazu beauftragt
worden zu sein und ohne Einverständnis der Vertragsparteien einen
schriftlichen Mietvertrag abfassen und diesem die Firmenstampiglien beisetzen.
Diesbezüglich bleibt außerdem anzuführen, dass seitens der
vermietenden G.OEG deren Gesellschafter G, der laut Firmenbuch seit 1. März
2003 selbständig diese Gesellschaft vertritt, diesen Mietvertrag jedenfalls
unterzeichnete. Am Bestehen dieser selbständigen Vertretungsbefugnis vermag
im Ergebnis auch die Behauptung nichts zu ändern, dass dieser
Gesellschafter im Unternehmen nicht die Letztentscheidungen getroffen habe.
Wären aber, wie dies die Berufung glauben machen will, die schriftliche
Abfassung des Mietvertrages und die Beisetzung der Firmenstampiglien ohne
Auftrag und ohne Einverständnis der Vertragsparteien erfolgt, dann
wäre zum einen die dennoch vorgenommene Unterschriftleistung durch einen
der Gesellschafter, der gleichzeitig auch Prokurist der mietenden
Kapitalgesellschaft war, und zum anderen die Aufbewahrung dieses "Entwurfes"
über mehrere Jahre in den offiziellen Unterlagen ("Vertragsordner")
völlig unverständlich. Diese Aufbewahrung erklärt auch nicht der
Einwand im Vorlageantrag, "da man sich
hinsichtlich dieses Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt
verständigen wollte, wurde der Entwurf im Ordner der
G.OEG abgelegt", denn dieser
Mietvertrag enthielt bereits sämtliche für einen Bestandvertrag
wesentlichen Festlegungen und wurde von den beiden Vertragsparteien beginnend ab
dem 1. Juli 2003 entsprechend dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde mit
den darin enthaltenen Konditionen in der Folge tatsächlich umgesetzt.
Worüber sich die Vertragsparteien "erst
zu einem späteren Zeitpunkt verständigen wollten" wurde von der
Bw. selbst in keiner Weise auch nur ansatzweise ausgeführt und ein
diesbezüglicher Regelungsbedarf lässt sich aus der Aktenlage schon
deshalb überhaupt nicht erkennen, bestand doch zum Zeitpunkt des Auffindens
dieses Mietvertrages durch die Betriebsprüfung dieses Mietverhältnis
bereits mehr als zwei Jahre hindurch und wurde von den Vertragsparteien
vertragskonform vollzogen. An besonderen Umständen des Einzelfalles bleibt
noch darauf hinzuweisen, dass laut den Firmenbuchauszügen die vermietende
Personengesellschaft und die mietende Kapitalgesellschaft völlig die
gleichen Gesellschafter hatten, und auch die jeweilige Vertretung
(Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Gesellschafter) weitestgehend
wechselseitig verschränkt geregelt war. Der Geschäftsführer der
GmbH (Mieterin) war nämlich einer der selbständig vertretenden
Gesellschafter der OEG (Vermieterin) bzw. war der den Mietvertrag als
selbständiger Vertreter der OEG unterzeichnende Gesellschafter gleichzeitig
Prokurist der GmbH, der gemeinsam mit dem Geschäftführer oder einem
weiteren Prokuristen (dies sind die anderen beiden Gesellschafter der OEG) die
GmbH vertritt. Außerdem hatten die OEG und die GmbH die gleichlautende
Geschäftsanschrift. Eine weitere personelle Verbindung zwischen der
Mieterin und der Vermieterin bestand laut Vorlageantrag auch darin, dass Frau W.
als langjährige Mitarbeiterin des Unternehmens bei der S.GmbH angestellt
und "Buchhalterin für die
S.GmbH, die
G.OEG, sowie weitere diesen
Gesellschaftern zuzuordnenden Unternehmen" war. Auf diese personelle
Verflechtung der beiden Gesellschaften (verbunden mit der wahrscheinlich
vertretenen Meinung, dadurch die Vergebührung zu vermeiden) geht vermutlich
zurück, warum von der Kapitalgesellschaft auf eine Unterfertigung
gemäß
§ 18 GmbH-Gesetz durch deren vertretungsbefugte Organe
verzichtet wurde. Die fehlende Unterfertigung durch den
Geschäftsführer ändert aber nach der allein maßgeblichen
Sonderbestimmung des § 18 GebG nichts daran, dass im Rahmen des
Gebührenrechtes dieser durch Druck angebrachte Firmenwortlaut (auch ohne
Unterschrift, siehe VwGH 17.2.2000, 99/16/0027) als mechanisch hergestellte
Unterschrift anzusehen war. Dass aber die Buchhalterin/Sekretärin die
Anfertigung des schriftlichen Mietvertrages vom 12. Juni 2003 und die Beisetzung
der Firmenstampiglien ohne Auftrag und ohne Einverständnis der
vertretungsbefugten Organe der beiden Vertragsparteien vorgenommen hat, erweist
sich letztlich in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der obigen
Ausführungen als unglaubwürdige Schutzbehauptung, denn diesfalls
wäre durch nichts zu erklären, warum zum einen der - wie behauptet
wurde- ohne diesbezüglichen Auftrag letztlich in Eigenregie von der
Buchhalterin angefertigte Mietvertrag dennoch von einem der vertretungsbefugten
Gesellschafter (der überdies gleichzeitig einer der Prokuristen der
mietenden Kapitalgesellschaft war) überhaupt unterzeichnet worden ist und
zum anderen erscheint dann völlig unerklärlich, warum und zu welchem
Zweck dann dieser (angeblich ohne Auftrag/Einverständnis der Vertragsteile
erstellte) Mietvertrag durch Jahre hindurch in den offiziellen
Geschäftsunterlagen, die den Geschäftsführern/Vertretern der
beiden Gesellschaften zweifelsfrei bekannt sein mussten, aufbewahrt wurde.
Zusammenfassend war zu folgern, dass die Abfassung des
Mietvertrages vom 12. Juni 2003 und die Beisetzung der Stampiglien mit dem
Firmenwortlaut letztlich mit Einverständnis der Vertragsparteien erfolgt
sind. Dieser durch Druck hergestellte Firmenwortlaut war daher als mechanisch
hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs. 1 GebG anzusehen und stand einer
eigenhändigen Unterschrift durch die Vertragsparteien gleich. Der
vorliegende schriftliche Mietvertrag erfüllt durch die Beisetzung der
Firmenstampiglien die Tatbestandsvoraussetzungen einer unterzeichneten Urkunde
und löst gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG die
Gebührenpflicht aus. Im Übrigen wäre auf Grund der Besonderheiten
des Einzelfalles (insbesondere der gemeinsamen Buchhaltung durch Frau W.) es
durchaus auch argumentierbar das Entstehen der Gebührenschuld auf die
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG zu stützen, denn der von
einem vertretungsbefugten Gesellschafter der Vermieterin unterzeichnete
Mietvertrag gelangte jedenfalls in der Person der Buchhalterin W. (= Angestellte
der Vermieterin) auch in die Gewahrsame eines Vertreters der Vermieterin bzw.
eines Dritten. Darin kann wohl eine "Aushändigung" der Urkunde im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung gesehen werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat
somit das Finanzamt zu Recht diesen schriftlichen Mietvertrag als unterzeichnete
Urkunde angesehen und ist diesbezüglich von einem gemäß
§
33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft
ausgegangen. Die von der unstrittig gebliebenen Bemessungsgrundlage in Höhe
von 1.901.880,00 € erfolgte Gebührenfestsetzung mit 19.018,80 €
erweist sich damit als rechtens. Die Berufung gegen den Gebührenbescheid
betr. Rechtsgebühren war demzufolge als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 6. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-I/06
- Stammnummer
- 31826
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF