Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0040-G/06
Geschäftsführer-Haftung betreffen Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-G/06vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HsP, vertreten durch SM, vom
6. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom
4. Mai 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war bis Juni 1999
Geschäftsführer der mit 21. März 2002 amtswegig im
Firmenbuch gelöschten PG. Er wurde mit Bescheid vom 5. Mai 2005
zur Haftung für folgende Abgabenschulden dieser Gesellschaft
herangezogen:
Kapitalertragsteuer 1-12/1990 in Höhe von 89.317,75
€
Kapitalertragsteuer 1-12/1993 in Höhe von 23.816,78
€
Vor Erlassung des Haftungsbescheides war der Bw. mit
Vorhalt vom 29. April 1999 unter Beilage einer
Rückstandsaufgliederung vom selben Tag um Bekanntgabe der zur Unterlassung
der Abgabenentrichtung führenden Gründe, der Kassenein- und
Ausgänge, einer Gegenüberstellung der Gesamtschulden der Gesellschaft
und der vorhandenen Mittel sowie allenfalls nicht vereinnahmter
Umsatzsteuerforderungen ersucht worden.
Dem Vorhalt wurde eine Aufgliederung der
Abgabenrückstände in Höhe von ATS 4.211.825,02
(=306.085,25 €) beigelegt, die
neben den Kapitalertragsteuerbeträgen zahlreiche andere Beträge
umfasste.
Diesen Vorhalt hatte der Steuerberater des Bw. mit dem
Hinweis auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der GesmbH im
November 1996 und das Unvermögen der Gesellschaft zur Entrichtung der
Abgabenschulden nach diesem Zeitpunkt beantwortet. Zur Frage, weshalb er
nicht für die rechtzeitige Entrichtung der angefallenen Abgaben durch die
Gesellschaft Sorge tragen konnte, machte er lediglich Ausführungen zum
Rückstand gesamt, von welchem er die Nachforderung laut BP, Umsatzsteuer
aus Veranlagungen 1995 und 1996, Lohnsteuer, DB, DZ sowie die USt 1998 in Abzug
brachte. Von diesem Rückstand zog er Zahlungen im Jahr 1997 und im
Jahr 1998 ab. Aus dem verbleibenden Rückstand behauptete er eine
Schuldtilgungsrate aufgrund der vorhandenen Mittel von rund 37 %. Die Zahlungen
seien mit den Schuldtilgungsraten gegenüber den übrigen
Gläubigern zu vergleichen. Da dies jedoch eine entsprechende Bilanzierung
der Wirtschaftjahre 1997 bis 1999 zur Folge hätte, müsse auf eine
Nachreichung der diesbezüglichen Berechnung verwiesen werden. Aller
Voraussicht nach sei gegenüber den übrigen Gläubigern
hinsichtlich der Schuldentilgung keine wesentliche Besserstellung
erfolgt.
Bezüglich der Kassenein- und -ausgänge wurde auf
beiliegende Buchhaltungsausdrucke, bezüglich nicht vereinnahmter
Umsatzsteuerbeträge auf eine noch zu erfolgende Bilanzierung der Jahre 1997
bis 1999 verwiesen. Grundsätzlich habe die PG aber uneinbringliche
Forderungen gegenüber der PH und der PK in Millionenhöhe, was eine
Umsatzsteuerberichtigung aufgrund einer notwendigen Forderungsabschreibung zur
Folge haben werde.
Der Bw. wurde durch das Finanzamt zur Haftung für
Abgabenrückstände der PG in Höhe von 113.134,53 €
(Kapitalertragsteuer 1990 und 1993) herangezogen. Begründend wies
das Finanzamt auf die durch den Bw. als Geschäftsführer der
Gesellschaft zu erfüllende Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer hin. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung werde bei
Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgegangen. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
bei der Primärschuldnerin stehe fest.
In der Berufung
wandte der Bw. ein, die PG sei eine Holdinggesellschaft gewesen, deren
Tochterfirmen sich überwiegend mit Installationstätigkeiten befassten.
Die Einnahmen der Gesellschaft hätten ausschließlich aus
Verwaltungskosten, Vergütungen und Mietentgelten bestanden. Über das
Vermögen mehrerer Tochtergesellschaften sei im Oktober 1996 das
Konkursverfahren eröffnet worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die PG
seit diesem Zeitpunkt über keine Einnahmen verfügt habe und somit auch
nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche finanziellen Verpflichtungen zu
erfüllen.
Mangels vorhandener Mittel sei es nicht möglich
gewesen, gegen die haftungsbegründende Berufungsentscheidung vom
16. Dezember 1997 das außerordentliche Rechtsmittel der
VwGH-Beschwerde einzubringen.
Für die Geschäftsführerhaftung nach
§ 9 BAO sei maßgeblich, dass Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
könnten. Werde eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel habe, so verletze der Vertreter dadurch
keine abgabenrechtliche Pflicht. Da die PG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Kapitalertragsteuer weder Einnahmen noch liquide Mittel gehabt habe, erscheine
die Inansprucnahme des Bw. rechtswidrig.
Darüber hinaus verjähre nach
§ 238 BAO das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, binnen
5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist. Spätestens zum 31. Dezember 2003 liege daher
Verjährung vor. Nach außen erkennbare, die Verjährung
unterbrechende Amtshandlungen, seien nicht gegeben.
Das Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung
aus, der Gleichbehandlungsgrundsatz komme nach ständiger Rechtsprechung bei
der Kapitalertragsteuer nicht zum Tragen. Damit sei (wie bei der Lohnsteuer) die
Möglichkeit der haftungsausschließenden Verschuldensentkräftung
durch den Nachweis nicht ausreichender Mittel nicht gegeben.
Die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer sei unter der Sanktion des
§ 9 Abs. 1 BAO von den Vertretern der juristischen
Person zu erfüllen.
Gemäß
§ 238 (2) BAO werde die
Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Es sei weder
erforderlich, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden
Amtshandlung um einen Bescheid handle, noch, dass der Abgabenschuldner davon
Kenntnis erlange. Es komme auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung geeignet
sei, die Durchsetzung des Anspruches zu erreichen. Es genüge vielmehr, dass
die Amtshandlung nach außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck
verfolge, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner
durchzusetzen.
Bei einer persönlichen Vorsprache des Bw. am
7. April 2003 beim Finanzamt sei über die bestehende Haftung für
die PH und die Haftungsinanspruchnahme für die PG gesprochen worden.
Beim zweiten Geschäftsführer seien im Jahr 2001
und 2002 Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
durchgeführt worden.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag erfolgten keine
weiteren Vorbringen.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 14. Februar
2000 eine Liquiditätsprüfung bei der PG und am 18. Februar 2001
eine Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse beim zweiten
Geschäfstführer durchgeführt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Schuldhafte Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten
Die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter
haften gemäß
§ 9 BAO neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 19. Juni 1985,
84/17/0224).
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen
Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich
gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO angenommen
werden darf (VwGH 25. November 2002, 99/14/0121, m.w.N.).
Die Uneinbringlichkeit der Kapitalertragsteuer bei der PG
ist unstrittig.
Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach
Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Die Kapitalertragsteuer
für die Kapitalerträge der Jahre 1990 sowie 1993 war spätestens
im Jänner 1991 für 1990 sowie im Jänner 1994 für 1993
abzuführen. Für die Abfuhr war der Bw. als einer der
Geschäftsführer der PG verantwortlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls durch die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (VwGH
28. November 2002, 2002/13/0151).
Hinsichtlich der Abfuhrabgaben Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer besteht eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz (Ritz,
BAO3, § 9 Tz
11 und die dort zitierte Judikatur des VwGH), weshalb gegenständlich nicht
zu untersuchen ist, ob der Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt wurde
als andere Gläubiger. Der Bw. hat weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag zur Unterlassung der Abgabenentrichtung führende Gründe
bekannt gegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass die PG seit dem
Zeitpunkt der Konkurseröffnung einiger Tochterfirmen im Oktober 1996
über keine Einnahmen verfügen konnte und auch nicht in der Lage
gewesen sei, irgendwelche finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch
nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung, in welcher der Bw. auf die bereits in
den Jahren 1991 und 1993 eingetretene Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben hingewiesen wurde, brachte er keine
Gründe zur Rechtfertigung der Unterlassung der Abgabenentrichtung
vor.
Der Bw. beging, da er nicht für die Entrichtung der
auf die verdeckten Ausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuer gesorgt
hat, eine schuldhafte Pflichtverletzung, die für die Uneinbringlichkeit der
Abgabe ursächlich war.
2.)
Verjährung
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO
verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung fälliger
Abgaben wird gemäß
§ 238 Abs.2 BAO durch jede zur
Duchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkannbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Durch Erlassung der Haftungsbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer 1990 und 1993 gegenüber der PG im Jahr 1996 begann die
Frist für die Verjährung des Einhebungsrechts nach
§ 238 Abs. 2 BAO am 1. Jänner 1997 neu zu
laufen und wurde durch Erlassung eines Vorhaltes an den Bw. im Jahr 1999
neuerlich unterbrochen.
Mit dem Erkenntnis vom 18.10.1995, 91/13/0037 hat der
Verwaltungsgerichtshof seinen Standpunkt der personenbezogenen Wirkung von
Unterbrechungshandlungen nicht mehr aufrecht gehalten und sich zur Auffassung
der anspruchsbezogenen Wirkung der Unterbrechungshandlungen derart bekannt, dass
Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die
Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger
in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen
sich solche Amtshandlungen gerichtet haben.
Durch die bei der PG im Jahr 2000 durchgeführte
Liquiditätsprüfung sowie durch die Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse beim zweiten Geschäftsführer wurde die
Verjährung im Jahr 2000 bzw. im Jahr 2001 neuerlich unterbrochen und begann
mit 1. Jänner 2002 neu zu laufen. Die Erlassung des
Haftungsbescheides am 4. Mai 2005 erfolgte daher innerhalb der
Verjährungsfrist.
Wie oben ausgeführt liegt eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. sowie die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit der Abgabe vor, weshalb wie im Spruch zu
entscheiden war.
Graz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-G/06
- Stammnummer
- 31812
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF