Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0199-K/07
Kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe bei Witwenpension nach § 258 ASVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-K/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der M.K., Pensionistin, E, vertreten
durch MagK. (Verein für Sachwalterschaft), vertreten durch die
Rechtsanwälte P., vom 13. März 2007 und 21. November 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 2. März 2007 und 14.
November 2007 betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab
November 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte die Gewährung
der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
rückwirkend mit den Anträgen vom 30.11.2006 (Faksimilie).
Laut Urkunde des BGE vom 7. Juni 2006 wird sie durch eine
Sachwalterin vertreten.
In Beantwortung eines (nicht aktenkundigen) Vorhaltes vom
5. Dezember 2006 führte die Sachwalterin hiezu folgendes aus:
"Frau KE ist Witwe, Herr KE ist laut Nachfrage
beim Gemeindeamt Ei., Frau D., am 1.2.1984 verstorben.
Leider ist es mir nicht möglich,
herauszufinden, ob Frau KE eine Berufsausbildung gemacht hat. Es ist auch
grundsätzlich die Verständigung mit ihr aufgrund der Minderbegabung
und ihres begrenzten Kommunikationsvermögens sehr schwierig.
Anbei liegt der Versicherungszeitenauszug der GKK.
Frau KE scheint keinerlei Versicherungszeiten erworben zu haben."
Dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen,
dass die Bw. seit 1. März 1984 (bis laufend) eine Witwenpension der
Pensionsversicherungsanstalt bezieht."
Das Finanzamt erließ am 2. März 2007 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe unter Hinweis auf die §§ 6 Abs. 5 und 6 Abs. 1 FLAG
1967 als unbegründet abwies. IE argumentierte das Finanzamt mit der der Bw.
zustehenden Witwenpension, die einen Unterhalt darstelle und somit den Bezug der
Familienbeihilfe ausschließe.
Dagegen berief die Bw. am 13. März 2007 und
führte aus:
1. Witwenpension kein Unterhaltsanspruch:
"Der Abweisungsbescheid gründet sich darauf,
dass die Berufungswerberin eine Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten
bezieht und diese Witwenpension gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b FLAG als
Unterhaltsanspruch anzusehen ist, der sowohl bei minderjährigen als auch
bei volljährigen Vollwaisen einen Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe ausschließt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist
jedoch eine Witwenpension nicht als Unterhaltsanspruch zu qualifizieren,
insbesondere aus folgenden Überlegungen:
a.) Es handelt sich um zwei verschiedene
Rechtsbegriffe, die miteinander nicht verwechselt werden dürfen.
b.) Ein Unterhaltsanspruch gegenüber einem
Ehemann gründet sich auf das bürgerliche Privatrecht (ABGB, EheG), ein
Anspruch auf Witwenpension auf das öffentlich rechtliche
Sozialrecht.
c.) Auch das FLAG unterscheidet sehr wohl an
anderer Stelle zwischen den Begriffen "Pension" und "Unterhalt" so ist
beispielshalber im § 5 Abs. 1 c FLAG von "Waisenpensionen" und in § 5
Abs. 2 FLAG von "Unterhalt" die Rede.
Da der einzige geltend gemachte Abweisungsgrund
somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht gegeben ist, steht der
Berufungswerberin der geltend gemachte Anspruch zu.
2. Sonstige Voraussetzungen:
Im Übrigen sind nach der Aktenlage alle
übrigen Voraussetzungen gegeben. Insbesondere ist die Berufungswerberin
Vollwaise nach § 6 Abs. 4 FLAG und liegen auch die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG vor.
Das Finanzamt erließ am 14. November 2007 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag Gewährung der Familienbeihilfe unter
Hinweis auf die §§ 6 Abs. 5 und 6 Abs. 1 FLAG 1967 als
unbegründet abwies. IE argumentierte das Finanzamt mit der der Bw.
zustehenden Witwenpension, die einen Unterhalt darstelle und somit den Bezug der
Familienbeihilfe ausschließe.
Im Schriftsatz vom 21. November 2007 erhob die Bw. gegen
diesen Bescheid Berufung. Sie verwies auf die Ausführungen im
Berufungsschriftsatz vom 13. März 2007 und ersuchte - neben dem
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe - auch über die Familienbeihilfe
selbst zu entscheiden.
Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch
auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen, und wenn sie d) wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist ab 1.
Jänner 2003, monatlich um 138,3 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt
ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die
erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu
festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Abs.
4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Es ist unbestritten, dass die Bw. (eine Vollwaise) seit 1.
Februar 1984 Witwe ist. Seit dem 1. März 1984 bezieht sie eine
Witwenpension gemäß
§ 258 Abs. 1 ASVG nach ihrem verstorbenen
Mann. (Beispielsweise betrugen ihre Einkünfte
im Jahr 2006 laut dem Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt €
8.011,23 (steuerpflichtig: € 4.867,56 und sonstige steuerfreie Bezüge
€ 3.143,56). Der verstorbene Ehegatte der Bw. war für
Zeiträume der aufrechten Ehe unterhaltspflichtig.
Die Verehelichung eines Kindes führt zum Verlust der
Familienbeihilfe, wenn der Unterhalt für das verheiratete Kind von seinem
(früheren) Ehegatten zu leisten ist (vgl. § 5 Abs. 2 FLAG).
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB.
Gemäß
§ 258 Abs. 1 Z 1 ASVG hat die Witwe
Anspruch auf Witwenpension nach dem Tod des versicherten Ehegatten.
Die gesamte Regelung des § 258 ASVG geht davon aus,
dass der Unterhalt ein Beitrag zur Deckung der laufenden und künftigen
Bedürfnisse ist (vgl. OGH 10 Ob, S 11/06z). Voraussetzung für den
Anspruch auf Witwenpension ist das Bestehen eines Unterhaltsanspruches
gegenüber dem Versicherten (vgl. OGH 10 Ob s 11/06 z). Ohne
Unterhaltsanspruch gibt es keine Witwenpension (vgl. OGH 10 Ob S 414/02h). Eine
laufend zu erfüllende Pensionsverpflichtung tritt an die Stelle einer
gleichartigen Unterhaltsverpflichtung (vgl. Selb, Glosse zu ZAS, 1991/6). Die
Witwenpension soll den durch den Tod des Versicherten weggefallenen
Unterhaltsanspruch ersetzen (vgl. OGH 10 Ob S 2/02w).
Für (geschiedene, verheiratete) Kinder gilt, dass sie
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie keinen Unterhaltsanspruch
gegen ihren (früheren) Ehegatten haben. Sobald aber Kindern Unterhalt von
ihren (früheren) Ehegatten zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. b FLAG).
Vom Wesen her ist die Witwenpension eine Leistung, die der
hinterbliebenen Ehefrau die soziale Absicherung garantieren soll. Als Unterhalt
ist ein Beitrag zur Deckung der laufenden und künftigen Bedürfnisse zu
verstehen. Sowohl der Unterhalt als auch die Witwenpension dienen der Versorgung
der (hinterbliebenen) Ehefrau. Die Witwenpension iS des § 258 Abs. 1 ASVG
ersetzt den weggefallenen Unterhaltsanspruch bzw. soll der Anspruch auf
Witwenpension im Pensionsversicherungsrecht ganz allgemein den Unterhaltsausfall
ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines
Ehepartners entsteht (Tomandl, Grundriss des österreichischen
Sozialversicherungsrechts 5, Rz 234 und 275).
Die Bw. hatte während aufrechter Ehe einen
Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Ehegatten, wodurch bereits bei
aufrechter Ehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe iS der §§ 6 Abs. 1, 6
Abs. 2 lit. d und 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen gewesen wäre.
Fällt nun durch den Tod des Ehemannes der Unterhaltsanspruch der Ehegattin
weg - gleicht aber zugleich die Witwenpension pensionsversicherungsrechtlich den
Unterhaltsausfall aus - steht nach der Intention der §§ 6 Abs. 2 lit.
d, 6 Abs. 1 und 6 Abs. 5 FLAG 1967 ein Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe auch nicht zu.
Wenn die Bw. darauf verweist, dass eine Witwenpension nicht
als Unterhaltsanspruch zu qualifizieren sei, da es sich hiebei um verschiedene
Rechtsbegriffe handelt, die nicht miteinander verwechselt werden dürften,
sich der Unterhaltsanspruch gegenüber einem Ehegatten auf das
bürgerliche Privatrecht (ABGB, EheG), der Anspruch auf Witwenpension aber
auf das öffentliche Sozialrecht gründe und auch das
Familienlastenausgleichsgesetz zwischen den Begriffen "Pension" und "Unterhalt"
unterscheide, so trifft dies zweifellos zu. Die Vorbringen führen aber
dennoch nicht zum Erfolg. Wenn auch der Terminus "Witwenpension" nicht explizit
in den leg.cit. enthalten ist, erschließt sich aus den §§ 6 Abs.
1 und 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit dem Wesen der Witwenpension - dem
"Unterhaltsersatzcharakter" - , dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben ist.
Da schon allein die Tatsache, dass die Bw. die
Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten bezieht, dem Beihilfenanspruch
entgegensteht, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die übrigen
Voraussetzungen iS des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 vorliegen.
Hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe ist auf
§ 8 Abs. 7 FLAG 1967 zu verweisen. Erhöhte Familienbeihilfe ist nach
Maßgabe der Abs. 4 - 6 nur Vollwaisen zu gewähren, die nach § 6
Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Da dies im Streitfall nicht zutrifft, war
auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 258 Abs. 1 Z 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/07
- Stammnummer
- 31788
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF