Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3403-W/07
Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO unterliegt nicht der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3403-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO bezüglich der Einkommensteuer für das Jahr 1996,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2004 in der
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Fassung vom 26. Jänner
2004 setzte die Amtspartei für die Berufungswerberin (Bw) erstmals die
Einkommensteuer für das Jahr 1996 fest. Unterbrechungshandlungen waren
davor keine gesetzt worden. Aus hier nicht interessierenden Gründen erwuchs
dieser Einkommensteuerbescheid unangefochten in Rechtskraft. Zum Verlust der
Orientierung im selbst errichteten Verfahrenslabyrinth sei auf das Erkenntnis
des VwGH vom 15.2.2006, 2005/13/0133, verwiesen.
Mit Datum 25. Juni 2007 stellt die Bw den Antrag, die
Abgabenbehörde möge die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erstellung
eines Festsetzungsbescheides über die EINKOMMENSTEUER 1996 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen veranlassen, und führt als
Begründung aus, dass die Einkommensteuerfestsetzung für 1996 mit Datum
23.1.2004 bei der Festsetzung bereits verjährt, die Festsetzung daher
rechtswidrig und nach gängiger Judikatur vollkommen ausgeschlossen gewesen
sei. Der Eintritt der Verjährung sei im Abgabenverfahren von Amts wegen zu
beachten (VwGH 18.10.1984, 83/15/0085; 18.10.198887/14/0173). Die
Verjährung führe zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde
(VwGH 23.3.1987, 85/15/0131). Die Verjährung führe zum Verlust des
Rechts, den Abgabenanspruch geltend zu machen (Stoll, BAO, 2159, Ellinger ua.
BAO3).
Die Amtspartei weist diesen Antrag mit dem angefochtenen
Bescheid vom 18. Juli 2007 wegen Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO zurück. In der form- und fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 27.7.2007 wird ausgeführt, dass die Rechtskraft
des Einkommensteuerbescheides frühestens am 23.2.2004 eingetreten sei.
Gemäß
§ 304 BAO sei nach Eintritt der Verjährung eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gestattet, wenn der Wiederaufnahme ein vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO zu Grunde liegt. Eine Wiederaufnahme sei daher
zumindest bis 23.2.2009 möglich. Die Verjährung könne ja im
wiederaufgenommenen Verfahren festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid sei
mangelhaft, da er nicht angebe, wann die behauptete Verjährung der
gegenständlichen Abgabe gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
unter den in lit. a bis c näher definierten Voraussetzungen stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist
gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
...
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen
zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
2. Rechtliche
Beurteilung:
Beide Parteien gehen offenbar von der Annahme aus, dass
Abs. 4 des Paragraphen 303 Bundesabgabenordnung dem Abgabepflichtigen ein
Antragsrecht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens einräume und demzufolge
Entscheidungspflicht bestehe. Dem ist jedoch nicht so.
Wie die Bw in ihrer Berufungsschrift selbst darlegt,
beziehen sich ihre Ausführungen auf einen Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO, während sie aber den
verfahrensgegenständlichen Schriftsatz als "Antrag" iSd § 303
Abs. 4 BAO bezeichnet. Absatz 4 des Paragraphen normiert zwar ebenfalls
Voraussetzungen einer Wiederaufnahme eines Verfahrens, jedoch unter
gänzlich anderen Bedingungen als Absatz 1, denn während
Absatz 1 ein Antragsrecht für den Abgabepflichtigen regelt, regelt
Absatz 4 die amtswegige Wiederaufnahme durch eine Abgabenbehörde
erster Instanz, die allerdings im - zu begründenden - Ermessen der
Behörde liegt. Für die antragsgebundene und die amtswegige
Wiederaufnahme gelten überdies unterschiedliche Fristen. Wenn die
Amtspartei im angefochtenen Bescheid ausführt, eine amtswegige
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei wegen
Verjährung nicht mehr möglich, ist sie im Recht und die von der Bw
vorgetragenen Fristenberechnung zu einer antragsgebundenen Wiederaufnahme iSd
§ 303 Abs. 1 BAO wiederum geht an ihrem eigenen Antrag, den sie
ausdrücklich auf § 303 Abs. 4 BAO gestützt hat, vorbei.
Schließlich führt die Bw in ihrem Wiederaufnahmsantrag
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO keinen Wiederaufnahmsgrund an
und auch die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO wurde
unterlassen, wobei beides angesichts der ha. Berufungsentscheidung vom
20.7.2005, RV/0927-W/04, der bezüglich Einkommensteuer für die Jahre
1996 bis 1999 Anträge auf endgültige Festsetzung zu Grunde lagen, als
unrealistisch anzusehen ist.
Da die Verfügung der Wiederaufnahme iSd § 303
Abs. 4 BAO im Ermessen der Behörde liegt, besteht kein subjektives
Rechts auf Wiederaufnahme von Amts wegen (VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0176; vom
31.3.2004, 2004/13/0036), sodass eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme
nicht als Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO anzusehen ist und folglich
nicht der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO unterliegt.
Eine Anregung auf Wiederaufnahme eines Verfahrens durch den Abgabepflichtigen
ist zwar denkbar und eine Abgabenbehörde erster Instanz kann einer solchen
Anregung bei entsprechender Ermessensübung auch nachkommen, aber in dem
Fall, in dem eine Abgabenbehörde einer solchen Anregung nicht nachkommt,
muss sie nicht bescheidmäßig absprechen.
Da der angefochtene Bescheid daher nicht hätte ergehen
dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus wird, wie bereits in der an die Bw
ergangenen Berufungsentscheidung vom 31.7.2007, RV/0262-W/07, bemerkt, dass die
im Aufhebungsantrag und in der Berufung vertretene Rechtsansicht, der
Einkommensteuerbescheid 1996 hätte im Jänner 2004 wegen
Verjährung nicht mehr ergehen dürfen, nicht zutreffend ist. Was dem
Einkommensteuerbescheid 1996 anhaftet, ist ein Begründungsmangel, denn wie
die unten angeführte Rechtslage zeigt, betrug für hinterzogene Abgaben
im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des das Jahr 1996 betreffenden
Einkommensteuerbescheides am 23.1.2004 die Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgaben noch zehn Jahre. Die Frage der Hinterziehung wäre als
Vorfrage - und da ist der Bw zuzustimmen - von Amts wegen im
Einkommensteuerbescheid zu beurteilen gewesen. Im Falle einer Berufung wäre
dieser Begründungsmangel auch in einer Berufungs(vor)entscheidung sanierbar
gewesen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO, id bis 31.12.2004
geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000, unterliegt das Recht, eine Abgabe
festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der
Verjährung.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO, id bis 31.12.2004
geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt die
Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. ...
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3403-W/07
- Stammnummer
- 31776
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF