Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3185-W/07
Ausbildungskosten zur Psychotherapeutin stellen Umschulungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3185-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenfestsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Pharmareferentin im
Außendienst, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2006 neben den pauschalierten Werbungskosten als Vertreter Aus- und
Fortbildungskosten in der Höhe von € 5.823,39 geltend.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 setzte das Finanzamt
die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
€ 992,42 fest, wobei es die geltend gemachten Aus-und
Fortbildungskosten unberücksichtigt ließ. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen
abgegolten seien und zusätzliche Werbungskosten auf Grund der Verordnung zu
den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht
berücksichtigt werden könnten.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragt
die Bw. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte,
mit einem Betrag in Höhe von € 5.860,69 an Stelle der pauschalen
Werbungskosten für Vertreter in der Höhe von € 1.739,32 zu
berücksichtigen. Die Bw. habe im Jahr 2006 Aufwendungen für
umfassende Schulungsmaßnahmen gehabt. Diese setzten sich aus
Teilnahmebeträgen, Tagesgeldern, Nächtigungsspesen, Kilometergeldern,
Ausbildungsbeiträgen, Aufwendungen für Fachliteratur sowie
Supervisionen zusammen. Die Umschulungsmaßnahmen haben darauf abgezielt,
in absehbarer Zeit den Beruf der Psychotherapeutin selbständig oder
unselbständig auszuüben. Die angestrebte Tätigkeit werde der
Sicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes dienen, da die Bw. die Absicht
habe, ihren derzeitigen Beruf als Außendienstmitarbeiterin mit dem Ende
der Umschulungsmaßnahmen aufzugeben.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12. Juni 2007
ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Fahrtenbuches, sämtlicher mit der
Fortbildung und Unterbringung in Zusammenhang stehender Zahlungsbelege,
sämtlicher Belege betreffend die Fachliteratur, der Einladungen,
Seminarprogramme, Zeugnisse/Diplome sowie der Bestätigungen über
abgelegte Prüfungen. Betreffend die Supervision wurde eine zusätzliche
Bestätigung betreffend den Inhalt abverlangt und die Frage gestellt, in
welchem Zusammenhang sie mit der Ausbildung zur Psychotherapeutin stehe. Des
Weiteren wurde gefragt, in welchem Jahr die Fortbildung abgeschlossen worden sei
bzw. abgeschlossen werde.
Nach bewilligter Fristverlängerung übermittelte
die Bw. mit Eingabe vom 19. Juli 2007 zwei Reisekostenabrechnungen mit
je zwei Beilagen, fünf Zahlungsbestätigungen, elf Belege zur
Fachliteratur und acht Zahlungsbelege zum Thema Supervisionen. Die Supervisionen
seien im Rahmen des Psychotherapeutischen Fachspezifikums gesetzlich
vorgeschrieben (§ 6 Psychotherapiegesetz). Außerdem
heiße die Position "Supervision" richtigerweise eigentlich "Systematische
Lehreinzeltherapie". In dieser Position steckten auch die Ausgaben für die
verpflichtenden Auswahlgespräche (siehe Auszug aus dem Organisationsstatut
der Lehranstalt).
Ihr erstes Kolloquium habe die Bw. am 4. Mai 2007
erfolgreich absolviert. Die Umschulungsmaßnahmen würden
frühestens im Jahr 2010 abgeschlossen sein.
Des Weiteren übermittelte die Bw. eine
Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt, den Ausbildungsvertrag, den
Lehrplan, das Curriculum - Lehrgang XVIII, das Abschlusszertifikat für das
Psychotherapeutische Propädeutikum, eine Praktikumsbestätigung sowie
das Studienbuch.
Abschließend wurde auf einen Irrtum bei der
Berechnung des Kilometergeldes hingewiesen. Die Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, würden nun in Summe
€ 5.506,45 betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. September 2007 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte
Tätigkeit abzielten und grundsätzlich Umstände vorliegen
müssten, die über eine bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgingen. Solche Umstände seien
jedenfalls dann gegeben, wenn die Einkunftserzielung im früher
ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben oder die
weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet sei bzw. die
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert
würden. Da laut Erhebungen nicht mit einer Auflösung des
Dienstverhältnisses in den nächsten fünf Jahren zu rechnen sei,
haben die beantragten Kosten nicht anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und legte dem Vorlageantrag eine aktuell angestellte Berechnung
vor, wonach eine erhebliche Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten durch
die Umschulung zur Psychotherapeutin vorliege (Einkommen Pharmareferent
€ X jährlich, Einkommen Psychotherapeut € Y
jährlich).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind jene
Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte aufgewendet werden. Der Inhalt des Werbungskostenbegriffs deckt
sich weitgehend mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegiffs (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 § 16 Tz 1 und Tz 5).
Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2006
anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Unbestritten ist, dass die Kosten zur Ausbildung zur
Psychotherapeutin im Zusammenhang mit dem bisher ausgeübten Beruf als
Pharmavertreterin mangels Artverwandtschaft weder abzugsfähige Aus- noch
Fortbildungskosten darstellen.
Strittig ist vielmehr, ob die Kosten zur Ausbildung zur
Psychotherapeutin abzugsfähige Umschulungskosten und damit Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG darstellen.
Aus dem klaren Gesetzestext des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 leitet sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn
die Umschulungsmaßnahmen einerseits
derart umfassend
sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und
andererseits auf die
tatsächliche
Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen.
Gem. § 2 Psychotherapiegesetz (BGBl. 361/1990) setzt
die selbständige Ausübung der Psychotherapie die Absolvierung einer
allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil
(psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil
(psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und
praktische Ausbildung vermittelt.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. das
psychotherapeutische Propädeutikum am 26. Juni 2006 erfolgreich
abgeschlossen und steht in weiterer Folge in der Lehranstalt für
systemische Familientherapie in Ausbildung zur Psychotherapeutin im Rahmen des
von der Lehranstalt angebotenen psychotherapeutischen Fachspezifikums im Sinne
des § 6 des Psychotherapiegesetzes. Laut Lehrplan setzt sich die
Ausbildung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen.
Die Theorie umfasst insgesamt 500 Ausbildungsstunden und
beinhaltet die Theorie der gesunden und der psychopathologischen
Persönlichkeitsentwicklung, Methodik und Technik der systemischen
Familientherapie, Persönlichkeits- und Interaktionstheorien, Begleitung des
Studiums psychotherapeutischer Literatur sowie Peergruppen-Arbeit.
Die Praxis umfasst insgesamt 1.700 Ausbildungsstunden und
beinhaltet systemische Lehrtherapie, systemische Einzel-Lehrtherapie,
Supervision, Peergruppen-Arbeit, Praktikum, Praktikumssupervision sowie
selbständige psychotherapeutische Tätigkeit.
Die Gesamtstundenzahl der Ausbildung zur systemischen
Familientherapeutin beträgt somit 2.200 Stunden.
Insofern kann nicht bezweifelt werden, dass es sich bei der
von der Bw. gewählten Ausbildung um eine umfassende
Umschulungsmaßnahme handelt, die einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglicht.
Für die Abzugsfähigkeit von umfassenden
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der
Z 10 des § 16 EStG 1988 jedoch noch gefordert, dass die
Aufwendungen der umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es ist dem Finanzamt beizupflichten, dass aus dieser
ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" grundsätzlich zu
schließen ist, dass Umstände vorliegen müssen, die über
eine bloße Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
aus der Umschreibung des Begriffes "abzielen" aber auch geschlossen werden, dass
das Ziel der Umschulungsmaßnahme die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes sein soll bzw. dass die Ausübung eines anderen Berufes
tatsächlich angestrebt wird. Die Z 10 des § 16 EStG
1988 ist daher so auszulegen, dass die vom Steuerpflichtigen getroffenen
Maßnahmen für die Umschulung derart umfassend sein müssen, dass
sie die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes zum Ziel haben.
Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf
auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss der Steuerpflichtige dokumentieren
bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die Nachweisführung hat nach den
Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Die Bw. hat im gegenständlichen Fall im Jahr 2006
€ 3.218,10 an Ausbildungsbeitrag und weitere € 2.288,35
für Seminare, Fachliteratur und Supervision für die Umschulung zur
Psychotherapeutin aufgewendet und wird laut ihren eigenen Ausführungen die
Umschulungsmaßnahme im Jahr 2010 abschließen.
Die Höhe der Aufwendungen und die Dauer der
Ausbildung, die eine umfassende berufliche Qualifikation vermittelt, welche von
der Bw. bisher erfolgreich absolviert wurde, stellen Indizien dafür dar,
dass die Bw. tatsächlich die Ausübung des Berufes als
Psychotherapeutin anstrebt und die Ausbildung nicht in ihrer privaten
Sphäre liegt. Insofern kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden,
dass die Bw. die zeit- und kostenintensive Ausbildung lediglich auf Grund einer
bloßen privaten Neigung macht. Aus dieser Sicht ist die Ausbildung zur
Psychotherapeutin als umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten.
Da nach der derzeit vorliegenden Sachlage jedoch nicht
sichergestellt ist, dass die Bw. die Ausbildung zur Psychotherapeutin zum
Abschluss bringen wird, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch keine
konkreten Handlungen im Hinblick auf die Auflösung des
Dienstverhältnisses zum derzeitigen Arbeitgeber der Bw. bzw. im Hinblick
auf den neuen Beruf als Psychotherapeutin gesetzt wurden, ist ungewiss, ob die
Bw. den Beruf der Psychotherapeutin tatsächlich ergreifen wird. Aus diesem
Grund hat die Abgabenfestsetzung bis zur Erbringung des Nachweises, dass der mit
der Ausbildung angestrebte Beruf der Psychotherapeutin auch tatsächlich
ausgeübt wird, gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig zu erfolgen.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, kommt
der Unabhängige Finanzsenat somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall mehr Gründe für
die zukünftige tatsächliche Ausübung des Berufes der
Psychotherapeutin sprechen als dagegen und die strittigen Werbungskosten in der
Höhe von € 5.506,45 daher vorläufig anzuerkennen
sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3185-W/07
- Stammnummer
- 31768
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF