Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0179-S/07
Säumniszuschlag; Umsatzsteuer; Bescheidcharakter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-S/07vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. S-GmbH, Pu., vertreten durch die
NIKA Wirtschafts-und Steuerberatungsges.m.b.H., 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 13. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. März 2007 betreffend die Festsetzung
eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.März 2007 wurde
der Abgabepflichtigen S-GmbH gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 61,25 vorgeschrieben. Die
Anlastung dieses Säumniszuschlages erfolgte, weil die Umsatzsteuer für
das Jahr 2005 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.2.2006,
entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 13.März 2007 wurde gegen diesen
Bescheid berufen und die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlages
beantragt. Es wurde vorgebracht, dass der Bescheid automatisch ausgefertigt
worden sei und keine Unterschrift trage. Damit liege nach der Rechtsprechung des
UFS Linz kein rechtmäßiger Bescheid vor.
Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages (SZ) ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen.
Im Gegenstandsfall steht die Vorschreibung des
Säumniszuschlages im Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung der
(Jahres) Umsatzsteuer für 2005. Aus der am 22.Februar 2007 gebuchten
Veranlagung für das Jahr 2005 ergab sich eine Nachforderung in Höhe
von € 3.062,69, die nach § 21 UStG rückwirkend mit 15.2.2006
fällig zu stellen war. Der Umstand, dass eine Zahlungsfrist bis 2.April
2007 eingeräumt wurde, ändert nichts am einmal festgesetzten
Fälligkeitstag. Tatsächlich entrichtet wurden die € 3.062,69 am
1.Februar 2007. Damit ist die objektive Voraussetzung für den SZ-Anfall
eingetreten.
Zum vorgebrachten formellen Argument des Berufungswerbers,
dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen wirksamen Bescheid handle,
ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, Zl.
2005/14/0014, zu verweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die vom
Berufungswerber herangezogene Berufungsentscheidung des UFS Linz wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. In diesem Erkenntnis hat der VwGH
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt,
dass gegen die vom Gesetzgeber im § 96 letzter Satz BAO getroffene Regelung
(wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung bedürfen, und als durch den Leiter der auf der Ausfertigung
bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gelten) keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dies gelte jedenfalls für den
Bereich der Nebengebühren, da es sich bei diesen Nebengebühren um
Ansprüche handle, die bereits durch gesetzliche Vorgaben ( § 217 BAO
hinsichtlich des Säumniszuschlages) weitgehend determiniert sind.
Aufgrund dieser eindeutigen Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes konnte von der von der Berufungswerberin angeregten
mündlichen Erörterung des Sachverhaltes und der Entscheidung durch den
Berufungssenat Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
30. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-S/07
- Stammnummer
- 31735
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF