Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0512-L/07
Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidär Schutzberechtigte nach dem AsylG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-L/07vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 15. Februar 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit Formularsatz Beih 1 beim Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck am 5.1.2007 die Gewährung der Familienbeihilfe
für ihre Tochter S. (geb. XX.XX..05) ab Jänner 2007. Diesen Antrag
wies das Finanzamt mit Bescheid vom 15.2.2007 ab und begründete dies damit,
dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zuerkennung
der Beihilfe nach § 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht vorliegen
würden. Die Familie der Bw. verfüge lediglich über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz wodurch auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen für nicht österreichische
Staatsbürger/innen gem. § 3 FLAG kein Anspruch auf eine Beihilfe
bestehe.
Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte die Bw.
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, mit Schreiben vom 19.2.2007, beim
Finanzamt ein. Die Bw. führt in dieser Eingabe im Wesentlichen aus, dass
gem. § 3 Abs. 4 FLAG Personen dann Anspruch auf eine Familienbeihilfe
hätten, sofern diesen der Status von subsidär Schutzberechtigten nach
dem AsylG 2005 zuerkannt worden sei, diese keine Leistung aus der
Grundversorgung erhalten würden und überdies unselbständig oder
selbständig erwerbstätig seien. Nach Ansicht der Bw. treffe zumindest
eine der Voraussetzungen auf die Familie der Bw. zu. Überdies, so die Bw.
in ihrer Berufungsschrift weiter, habe ihr Lebensgefährte B. (geb. X.X.XX)
ab 10.1.2007 ein selbständiges Erwerbseinkommen. In diesem Zusammenhang
legte die Bw. einen Gewerbeschein, lautend auf ihren Lebensgefährten, dem
Finanzamt vor.
Mit Schreiben vom 15.3.2007 forderte das Finanzamt die Bw.
auf, Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich durch Vorlage einer NAG-Karte bzw. den Status für
subsidär Schutzberechtigte vorzulegen. In der Folge übermittelte die
Bw. sowohl für ihre Person als auch für ihren Lebensgefährten
eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36 AsylG und für ihre
Tochter eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 51 AsylG. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.3.2007 wies das Finanzamt die Berufung neuerlich
unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 3 FLAG ab, da die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Familienbeihilfe
nicht vorgelegen seien.
Die Bw. beantragte mit Eingabe vom 16.4.2007 eine
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, wodurch die von der Bw.
fristgerecht eingebrachte Berufung gem. § 276 Abs. 3 Bundesabgabenordnung
(BAO) wiederum als unerledigt gilt. Mit Vorhalt vom 9.11.2007 teilte der
Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) der Bw. das Ergebnis der Beweisaufnahme
sowie den von der Behörde angenommenen Sachverhalt mit, und räumte
dieser die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Dieser Vorhalt blieb
innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen hier anzuwendenden
Rechtsvorschriften des § 3 FLAG lauten ab 1.7.2006 wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Sowohl die Bw., ihre Tochter als auch ihr
Lebensgefährte sind nach eigenen Angaben der Bw. georgische
Staatsbürger. Für alle vorgenannten Personen legte die Bw. den
Nachweis einer vorläufig - für den Lebensgefährten der Bw. als
auch für sich selbst eine gem. § 36b AsylG, bzw. für die Tochter
der Bw. eine gem. § 51 AsylG - erteilten Aufenthaltsberechtigung vor. Ein
Aufenthaltstitel nach § 8 NAG wurde nicht nachgewiesen bzw. die
Innehabung eines solchen auch im bisherigen Verfahren von der Bw. nicht
behauptet. Auch erfolgte trotz Aufforderung der Abgabenbehörde keine
Vorlage eines Nachweises, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 FLAG,
somit der Status von subsidär Schutzberechtigten, im gegenständlichen
Verfahren vorliegen würden. Diesbezüglich ist aus dem Beihilfenakt des
Finanzamtes zu entnehmen, dass es sich bei der Bw. selbst sowie der weiteren
hier genannten Familienangehörigen um Asylwerber handle und auch keine
Berechtigungskarte für subsidär Schutzberechtigte nach dem AsylG
vorhanden sei. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. zu Recht unter Hinweis auf die
hier anzuwendende Rechtslage nach § 3 FLAG 1967, ab.
Zu den Vorbringen der Bw. in ihrer Berufungseingabe vom
19.2.2007, dass ihre Familie zumindest eine Voraussetzung nach den Bestimmungen
des § 3 Abs. 4 FLAG erfülle, ist auszuführen, dass die genannte
Gesetzesbestimmung für jenen Personenkreis Anwendung findet, dem bereits
der Status eines subsidär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt
wurde. Die Gewährung einer Familienbeihilfe ist nach dieser Bestimmung
zusätzlich noch von weiteren Bedingungen - keine Leistung aus der
Grundversorgung, sowie das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit -
abhängig. Mit den Ausführungen der Bw. in diesem Zusammenhang kann
daher im gegenständlichen Verfahren bereits dadurch nichts gewonnen werden,
da es bereits an der Voraussetzung der subsidären Schutzberechtung fehlt,
bzw. dies von der Bw. der Abgabenbehörde bislang nicht nachgewiesen wurde.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-L/07
- Stammnummer
- 31733
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF