Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2380-W/06
Widerruf einer infolge Insolvenzgefahr gewährten Löschung wegen Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2380-W/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayrhofer
über die Berufung des CR, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 25. November 2004 betreffend Widerruf der
Löschung (§ 235 BAO) nach der am 29. November 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2004 widerrief das
Finanzamt die mit Bescheid vom 21. März 2003 verfügte
Löschung von Abgaben im Betrag von € 671.816,19.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass in der Begründung des
angefochtenen Bescheides lediglich ausgeführt werde, dass das Vorhandensein
der Verhältnisse, welche zur Löschung geführt hätten, auf
Grund unrichtiger bzw. irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
sei.
Mangels exakter Sachverhaltsfeststellungen,
Beweiswürdigung und rechtlicher Überlegungen entspreche der
angefochtene Bescheid keineswegs der Bestimmung des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO. Das Finanzamt habe
vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei Parteiengehör
gewährt. Auch seien die Ausführungen, dass bei Erlassung des
Bescheides vom 21. März 2003 das Vorhandensein der
Verhältnisse, welche zum Löschungbescheid geführt hätten,
auf Grund unrichtiger bzw. irreführender Angaben zu Unrecht angenommen
worden seien, unrichtig.
Im Dezember 2002 sei die nunmehrige Gemeinschuldnerin
an das Finanzamt - wie auch an andere Gläubiger vorher - herangetreten, um
in Hinblick auf die Vermögenssituation der Gesellschaft - es habe sich die
Notwendigkeit der Einbringung eines Insolvenzantrages gestellt - um den
Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleiches anzusuchen.
Diesbezüglich sei unter Vorlage von Unterlagen - zum Beispiel
Jahresabschluss per 30. September 2002 - die wirtschaftliche Situation
des Unternehmens damals ausführlich dargelegt und auch festgehalten worden,
dass jederzeit weitere Auskünfte erteilt würden und alle Unterlagen
überprüft werden könnten. Das Finanzamt habe dann mit Schreiben
vom 6. Februar 2003 - gerichtet an den damaligen Rechtsvertreter EH -
einem außergerichtlichen Ausgleich zugestimmt, ebenso wie auch die anderen
Gläubiger. Nachdem der 20%ige außergerichtliche Ausgleich durch
Zahlung von dritter Seite erfüllt worden sei, habe das Finanzamt
gemäß dem vereinbarten außergerichtlichen Ausgleich den
Bescheid vom 21. März 2003 erlassen.
Die von der Gesellschaft seinerzeit erteilten Informationen
und vorgelegten Urkunden seien richtig gewesen. Auch seien dem Finanzamt stets
eine Überprüfung und weitergehende Informationen angeboten worden,
daher seien unrichtige bzw. irreführende Angaben nicht gemacht worden. Auch
eine Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten. Lediglich durch
den von sämtlichen Gläubigern angenommenen 20%igen Zwangsausgleich
(gemeint wohl: Ausgleich) sei die Stellung eines Konkurs- bzw.
Ausgleichsantrages formell entbehrlich gewesen, diesbezüglich habe sich
zwangsläufig eine Änderung der wirtschaftlichen Situation des
Unternehmens ergeben, die allerdings eine Abänderung bzw. einen Widerruf
der mit Bescheid vom 21. März 2003 durchgeführten
Abschreibung gemäß
§ 294 Abs. 1
und 2 BAO nicht rechtfertige. Das Finanzamt habe für die Republik
Österreich mit der Gesellschaft einen außergerichtlichen Ausgleich
abgeschlossen, an den die Abgabenbehörden gebunden seien, daher auch nicht
auf Rechtsgrundlage des § 294 BAO widerrufen könnten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte
der Bw. gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit der Berufungsvorentscheidung werde erstmals eine
umfassende - wenn auch unrichtige - Begründung für den angefochtenen
Bescheid gegeben. Die Abgabenbehörde erster Instanz könne rechtlich
gesehen eine im angefochtenen Bescheid zu gebende Begründung nicht im Wege
einer Berufungsvorentscheidung nachholen, weil diese - ungeachtet, dass sie bis
zur Berufungsentscheidung im Rechtsbestand bleibe - nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei. Dies sei
die als unerledigt geltende Berufung und der erstinstanzliche Bescheid. Dies
bedeute, dass die in der Berufungsvorentscheidung getätigte Begründung
für das Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz an
sich unbeachtlich sei. Weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in der
Berufungsvorentscheidung sei ausgeführt worden, auf welche
Gesetzesbestimmung sich die Abgabenbehörde erster Instanz stütze,
nämlich § 294 Abs. 1 BAO oder
§ 294 Abs. 2 BAO.
Wie in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
richtig festgehalten sei, habe die Gesellschaft mit Schriftsatz vom
6. Dezember 2002 zwecks Vermeidung eines Insolvenzverfahrens um einen
außergerichtlichen Ausgleich angesucht, weil zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gemäß
§§ 66, 67 KO (Zahlungsunfähigkeit,
Überschuldung) gegeben gewesen seien. Unabhängig davon, dass die in
der Begründung der Berufungsvorentscheidung getätigten Angaben der
Betriebsprüfung, die Gesellschaft hätte im Jahr 2002 einen Gewinn
ausgewiesen, unrichtig seien, ergebe sich daraus noch nicht zwingend, dass
damals Ende 2002 Anfang 2003 dennoch die Insolvenzvoraussetzungen nicht gegeben
gewesen wären, da bei einer juristischen Person Konkursvoraussetzung
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sei. Zweifelsfrei seien bis zum
Zeitpunkt der Löschung der nunmehr widerrufenen Abgabenverbindlichkeiten
die Insolvenzvoraussetzungen bei der Gesellschaft bedauerlicherweise gegeben
gewesen. Gehe man allerdings von der nunmehr finanziellen und bilanziellen
Situation der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung der aufgrund der
Betriebsprüfung im März 2005 erlassenen Wiederaufnahmebescheide sowie
neuer Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 2000-2002 aus, so ergebe
sich, dass im Falle der Rechtskraft der vorhin erwähnten Bescheide auf
jeden Fall wiederum die Insolvenzvoraussetzungen vorhanden seien, sodass auf
jeden Fall der Tatbestand des
§ 294 Abs. 1 lit. a BAO - Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse - nicht gegeben sei. Ein Widerruf der am
21. März 2003 verfügten Löschung von
€ 667.818,19 könne - wenn überhaupt - nur auf
§ 294 Abs. 2 BAO gestützt werden, weil es sich im
gegenständlichen Fall betreffend Widerruf um einen Bescheid mit
rückwirkender Kraft handle.
Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sei es
möglich, dass verschiedene Gläubiger - nach Kategorien gestaffelt -
ungleich behandelt würden. Entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung liege eine zivilrechtliche wirksame Vereinbarung vor,
die nicht einseitig aufgehoben werden könne.
Anlässlich des Ersuchens um einen
außergerichtlichen Ausgleich seien zahlreiche Unterlagen vorgelegt und die
wirtschaftliche Situation des Unternehmens ausführlich mit dem Hinweis,
dass jederzeit weitere Auskünfte erteilt würden und alle Unterlagen
überprüft werden könnten, dargelegt worden. Es sei daher
unrichtig, dass von Seite der Gesellschaft unrichtige oder irreführende
Angaben gemacht worden seien, schon gar nicht wissentlich unwahre Angaben oder
gar eine strafbare Handlung. Wenn das Finanzamt in Zusammenhang mit einem
außergerichtlichen Ausgleich und einer damit verbundenen Löschung von
Abgabenverbindlichkeiten die entsprechenden Angebote betreffend ergänzender
Auskunftserteilung und dergleichen nicht nütze, könne
demgemäß nicht dann ein Widerruf gemäß
§ 294 Abs. 1 und Abs. 2 BAO darauf begründet
werden, dass angeblich unwahre oder unrichtige bzw. wissentlich unrichtige
Angaben gemacht worden seien - ungeachtet des Umstandes, dass dies nicht der
Richtigkeit entspreche.
Zum Themenkreis Honoraransprüche und
Fehlinvestitionen, insbesondere Rabatt für das Überschreiten eines
Gesamtumsatzes in Höhe von S 120 Mio., sei ausgeführt, dass sich
ab 1996 das Geschäftsfeld der Gesellschaft aufgrund drohender
Schadenersatzansprüche aus laufenden Prozessen (BH, V-GmbH, etc.) vom
mittelfristigen Projektgeschäft hin zur Personalbereitstellung verschoben
habe. Zur Abwicklung von Planungs- und Beratungsleistungen sei 1996 die K-KG
gegründet worden. Von der H-GmbH seien ab diesem Zeitpunkt nur noch
bestehende Projekte weiter betreut und in weiterer Folge nur noch
Dienstleistungen im Bereich der Personalbereitstellung angeboten worden. Die
Bereitstellung von Personal sei zu Stundensätzen erfolgt, die mit einem
Aufschlag von 100% auf die Bruttopersonalkosten kalkuliert worden seien. Im
Falle des Erreichens eines Gesamtumsatzes vom mindestens S 120 Mio.
sei ein Gesamtrabatt von 40% vereinbart worden, der für Großkunden
branchenüblich sei. Es seien in der Folge jährlich Rabatte
gewährt worden. Das Erreichen des Gesamtumsatzes für die
Gewährung des vereinbarten Maximalrabattes sei in den ersten drei Jahren
(bis 2000 - Endabrechnung für 1999) nicht vorhersehbar gewesen. Nichts
desto trotz seien in den einzelnen Jahren Rabatte in Höhe von über
S 30 Mio. gewährt worden, die nachträgliche Gewährung
von € 903.574,76 exkl. 20% USt sei erst durch Überschreiten
des vereinbareten Gesamtumsatzes schlagend geworden.
Bei einem Betrag ohne Rabatt von S 12,665.000,00 im
Jahr 1997 und S 25,130.000,00 im Jahr 1998 sei für 1997 und 1998 ein
Gesamtrabatt in Höhe von S 9,500.000,00 (ca. 25%) gewährt worden.
Für das Jahr 1999 sei bei einem Betrag ohne Rabatt von S 51,619.212,50
nach Abrechnung am 31. März 2000 ein Rabatt von
S 15,485.763,75 (30%) und für das Jahr 2000 bei einem Betrag ohne
Rabatt von S 41,339.000,00 nach Abrechnung am 31. Juli 2001 ein
Rabatt von S 14,881.926,60 (36%) gewährt worden. Für das Jahr
2001 sei bei einem Betrag ohne Rabatt von S 30,000.000,00 am
15. Februar 2002 im Zuge der Endabrechnung 1997 bis 2000
einvernehmlich auf die Gewährung eines Rabattes verzichtet worden. Die
diesbezüglichen Unterlagen (Vereinbarung vom 3. Jänner 1997,
jährlichen Abrechnungen, Endabrechnung und Vereinbarung vom
15. Februar 2002) seien den Betriebsprüfern vorgelegt,
ausführlich erläutert und letztendlich von den Betriebsprüfern
akzeptiert worden.
Zum Themenkreis Veräußerung immaterieller
Vermögensgegenstände - lange Zahlungsziele sei auszuführen, dass
immaterielle Vermögensgegenstände im Allgemeinen schwer
marktgängig seien. Im speziellen Fall habe es sich unter anderem um die
K-Wort-Bildmarke gehandelt, für die primär die bis dahin unter dieser
Marke am Markt agierenden Unternehmen als Kunden in Frage gekommen seien. Der
Erzielung des maximalen Verkaufspreises sei die Finanzierbarkeit durch das
kaufende Unternehmen gegenüber gestanden. Die Aufschiebung des Verkaufes
und die vorübergehende Gewährung von Lizenzrechten hätte - neben
der Unsicherheit der letztendlich gewünschten Veräußerung - zu
keiner Verbesserung der Liquiditätssituation geführt. Im Übrigen
seien Zahlungsfristen von 3 bis 5 Jahren bei hohen Kaufpreissummen durchaus
üblich und eher kurz bemessen. Die Forderungen seien in der Bilanz
ausgewiesen gewesen, die gegenständlichen Rechtsgeschäfte und
Wertansätze seien mehrfach und zuletzt durch die
Groß-Betriebsprüfung geprüft und nicht beanstandet
worden.
Hinsichtlich des Themenkreises Fehlinvestition von
Büroausbauten u.a. Schadenersatzansprüche und offene Prozesse sei
Tatsache, dass in den Jahren 1994 bis 2002 Schadenersatzansprüche für
behauptete Planungsfehler in zweistelliger S-Millionenhöhe gestellt worden
seien (teilweise gerichtsanhängig). Die Bildung von Rückstellungen sei
aus handelsrechtlicher Sicht geboten gewesen. Prozesse der E-AG und T-GmbH gegen
die H-GmbH seien u.a. zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Vergleiches
noch offen und nicht abgeschlossen gewesen. Die Betriebsprüfung - auf die
sich die Berufungsvorentscheidung stütze - irre, indem sie den Streitwert
der Feststellungsklage der T-GmbH mit deren Forderung gegen die Gesellschaft
verwechsle. Die Bildung einer Rückstellung sei jedenfalls aus damaliger
Beurteilung im Sinne der kaufmännischen Vorsicht geboten gewesen, die
Höhe habe ohnedies nur einem Bruchteil der seitens T behaupteten
Ansprüche entsprochen. Die Rückstellung E-AG sei seitens der
Betriebsprüfung anerkannt worden. Insgesamt dürfe auf die
diesbezüglich der Betriebsprüfung übergebenen Unterlagen und auch
teilweise auf deren Bericht hingewiesen werden.
Was die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
zum Verkauf von Anlagevermögen anlange sei festzuhalten, dass der Verkauf
zur Abdeckung von Verbindlichkeiten dringend benötigt worden sei.
Zum Problemkreis Bilder sei ausgeführt, dass der
Ankauf zu einem Zeitpunkt der Expansions-Euphorie 1999/2000 erfolgt sei, was
diverse Bussiness-Pläne zeigten. Sowohl der Ankauf als auch der Verkauf sei
nach Schätzung bzw. Fremdoffert erfolgt, das von der Betriebsprüfung
nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich dürfe angemerkt
werden, dass DM ein anerkannter Antiquitäten- und Gemäldehändler
sei, der wiederholt auch Schätzungen von Gemälden für Gerichte
und dergleichen vornehme. Der Unterschied in Ankauf- und Verkaufspreis sei mit
den handelsüblichen Zu- und Abschlägen vor allem in der Situation
eines dringlichen Verkaufes leicht erklärbar. In Summe habe durch den
Verkauf an die betreffenden Personen oder Unternehmen höhere Preise erzielt
werden können, als seitens des professionellen Kunsthandels angeboten
worden seien.
Zum Bauvorhaben R, sei festzuhalten, dass das Bauvorhaben
auf einer genehmigten Einreichplanung für Wohnungen mit dem Bauwerber WM
und der Eigentümergemeinschaft als Bauherr aus dem Jahr 1994 und
nachträglich durchgeführten Auswechslungsplanungen basiere, die
schlussendlich zur genehmigungsfähigen Bestandsplanung und
Fertigstellungsanzeige geführt hätten. Dieser Vorgang sei
äußerst komplex und schwierig (Schutzzone, Ausnahmegenehmigungen via
Bauausschuss des 1. Bezirkes, Einbeziehung der MA 19/Denkmalschutz )
gewesen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass eine Baugenehmigung (ausgehend vom
letztgültigen Bescheid) in Wien ex lege binnen 4 Jahren bei sonstigem
Verfall zu konsumieren sei, sei auf die Änderung der Widmung (Büro und
Wohnung) verzichtet worden. Die Fertigstellungsanzeige sei daher (noch) als
Neuherstellung einer Wohnung im Dachgeschoß bezeichnet worden. Auch weise
der Bestandsplan als Bauwerber und Bauherrn und die Fertigstellungsanzeige als
Auftraggeber DW aus. Dies sei erforderlich gewesen, da er Miteigentümer des
anteiligen Rohdachbodens gewesen sei und es grundsätzlich erforderlich sei,
dass der Eigentümer diese Rechtshandlung setze, die wiederum
grundsätzlich (weil ein rein verwaltungsrechtlicher Vorgang) nichts mit der
wirtschaftlichen Nutzung zu tun habe.
In Summe gesehen habe das Risiko des Verlustes der
Baugenehmigung durch Änderungen im nicht baulichen oder anlagentechnischen
Bereich und damit verbundene mögliche Zeitverluste nicht eingegangen werden
können. Die Auswechslungsplanung sei von Beginn an auf zwei getrennt
nutzbare Einheiten ausgerichtet gewesen, was aus den Plänen leicht
hervorgehe. Die Räumlichkeiten würden ab 2004 als Dienstwohnung und
als Büroräume der K-AG (Sitz der Aktiengesellschaft) verwendet. Zum
Zeitpunkt der Besichtigung durch den Betriebsprüfer sei die Möblierung
noch nicht vollständig gewesen.
Das Büro R, sei immer als Standort der K-Gruppe
geplant gewesen. Die massiven Schwierigkeiten einerseits mit dem
Miteigentümer und andererseits mit der Baubehörde hätten dazu
geführt, dass die notwendige Auswechslungsplanung erst Mitte 2000 genehmigt
worden sei und bis dahin das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen nicht habe
fortgeführt werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe trotzdem noch
keine Lösung mit Behörden und Miteigentümern zur Errichtung der
für einen Bürobetrieb erforderlichen Heizung und Kühlung
existiert. Letztendlich habe eine technisch aufwendige und sehr kostspielige
neue Anlagenlösung gefunden werden müssen, die sowohl
maschinentechnische als auch bauliche Umbaumaßnahmen erforderlich gemacht
habe. Durch die Verzögerung habe ein neuer dringend notwendiger
Bürostandort für die K-Gruppe gefunden werden müssen, deshalb sei
im Jahr 1999 die Liegenschaft B, durch die K-GmbH erworben worden. Das
Bauvorhaben R, sei daher im Jahr 2000 von der K-GmbH mit der H-GmbH
vereinbarungsgemäß abgerechnet worden. Die H-GmbH habe sich für
das noch in Bau befindliche Büro R, einen neuen Mieter finden müssen.
Einerseits hätten die nunmehr erheblich über den ursprünglichen
Planansätzen liegenden Gesamtkosten durch eine am freien Markt erzielbare
Miete nicht mehr dargestellt werden können, zum anderen habe es an den
notwendigen zusätzlichen finanziellen Mitteln zur Fertigstellung gefehlt.
Aufgrund dieser Situation und den bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei
eine Ablöse der getätigten Investitionen durch Dritte und eine
Übergabe des begonnenen Bauvorhabens unbedingt erforderlich gewesen.
Die wesentlichen Gründe dafür, dass der am Markt
erzielbare Preis erheblich unter den getätigten Ausgaben liege, seien, dass
es sich bei den die Plankosten überschreitenden Beträgen um verlorenen
Aufwand handle, massive Abschläge durch die Insolvenz ausführender
Unternehmen, noch nicht vorhandene technisch machbare konsensuale Lösungen
für Heizung und Kühlung, Übernahme begonnener Gewerke,
unvollständige Dokumentation, dass für die Fertigstellung mindestens
noch € 500.000,00 investiert werden müssten und dafür ein
Zeitraum von mindestens weiteren 2 Jahren einzuplanen sei und die Weitergabe nur
mit befristeten Mietverträgen. Weiters sei der Markt für halbfertige
Ausbauten in fremde Objekte in diesem Zustand aufgrund der praktisch nicht
vorhandenen Finanzierbarkeit durch Banken kaum vorhanden und Abschläge
über 50% das Minimum. Der Betriebsprüfung seien mehrfach Unterlagen
von vergleichbaren, am Markt angebotenen Objekten vorgelegt worden, die
Abschläge auf tatsächlich vorgenommene Investitionen von über 50%
dokumentierten.
Klarzustellen sei, dass das Objekt R, die
Geschäftsanschrift und Verwaltung der K-AG sei. Auch den
Betriebsprüfern sei dargelegt worden, dass im Zusammenhang mit dem Objekt
R, nicht irgendwelche nahestehenden Unternehmungen und Personen zu Lasten der
Gesellschaft begünstigt worden seien. Hiebei sei stets bei Wertfindung
eines Veräußerungspreises zu berücksichtigen, dass Ausbau in
fremden Objekten bei Verwertung stets stark preismindernd wirke.
Bezüglich des Bauvorhabens S, sei festzuhalten, dass
bei der Wertfindung des Veräußerungspreises für diese
Umbauarbeiten eine notwendige rasche Verwertung sowie der Ausbau in einem
fremden Gebäude entscheidend gewesen sei, es könne sohin nicht der
Ansatz für Wohnungseigentum gewählt werden. Der gegenständliche
Veräußerungspreis sei daher fremdüblich gewesen. Die
gegenständlichen Räumlichkeiten würden sehr wohl betrieblich
genutzt, derzeit von der N-GmbH, was im Rahmen deren Betriebsprüfung vom
Finanzamt anerkannt worden sei. Daher seien durch diese Büroausbauten auch
nicht DK bzw. dessen Tochter als Liegenschaftseigentümer begünstigt
worden, weil die Räumlichkeiten nach wie vor betrieblich genutzt
würden. Betreffend des Rohdachbodens bestehe nach wie vor ein langfristiger
Mietvertrag und könne daher dieser nicht von der
Liegenschaftseigentümerin genutzt und verwendet werden.
Insgesamt dürfe daher betreffend den Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung zum Verkauf von Anlagevermögen festgehalten
werden, dass die diesbezüglichen Ausführungen, die sich auf die
Betriebsprüfung stützten, unrichtig seien. Die jeweiligen
Veräußerungspreise seien unter Berücksichtigung der
entsprechenden Besonderheiten objektiv und fremdüblich ermittelt worden, es
seien sohin nicht zu Lasten der Gesellschaft irgendwelche Unternehmen oder
Personen begünstigt worden. Es sei sohin auch nicht Anlagevermögen
verschleudert worden. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sei
bedauerlicherweise äußerst schlecht.
Zu den Ausführungen Zerschlagungswert unter 50% in der
Berufungsvorentscheidung dürfe ausgeführt werden, dass das gesamte
restliche Anlagevermögen ca. € 260.000,00 betragen habe. Darin
enthalten seien Wertpapiere in Höhe von ca. € 200.000,00, die zur
Besicherung einer Finanzierung zugunsten der B-AG verpfändet und zum
Zeitpunkt des außergerichtlichen Ausgleiches Anfang 2003
Absonderungsrechte der B-AG gewesen seien.
Zu den Ausführungen Forderungsverzicht der C sei
auszuführen, dass neben den Bankverbindlichkeiten, die durch dingliche
Werte und Bürgschaften besichert gewesen seien, es nur das Finanzamt und
die C GmbH & Co KEGs als Großgläubiger gegeben habe. Die Cs
hätten einem außergerichtlichen Nachlass zugestimmt, die betreffenden
Erklärungen seien dem Finanzamt und der Betriebsprüfung vorgelegt
worden.
Es werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf
Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt.
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2007 brachte der
Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass ein Löschungsbescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz am 21. März 2003 nicht
ergangen sei. Eine Abschreibung im Löschungswege ohne Bescheid werfe die
Rechtsfrage auf, ob diesbezüglich überhaupt ein Bescheid über den
Widerruf von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen werden
könne.
In der am 29. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass im
gegenständlichen Fall eine zivilrechtliche Vereinbarung über den
Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches mit der Abgabenbehörde
getroffen worden sei, welche in der Folge zu einer Löschung der
Abgabenschuldigkeiten geführt habe. Eine bescheidmäßige
Löschung der Abgabenschuldigkeiten sei nicht erfolgt. Außer dem
Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. Februar 2003 als Antwort
auf den Ausgleichsvorschlag lägen dem Bw. keine schriftlichen Erledigungen
der Abgabenbehörde vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides,
der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten
betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen
vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein
dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben
zu Unrecht angenommen worden ist.
Laut Schreiben vom 6. Dezember 2002 habe die
H-GmbH Rechtsanwalt EH beauftragt, aus den noch näher darzustellenden
Gründen zu prüfen, ob aufgrund der negativen Vermögenssituation
die Einbringung eines Insolvenzverfahrens (gemeint wohl: Insolvenzantrages) im
Hinblick auf die Bestimmung des § 69 Abs. 2 KO
notwendig erscheine.
Aufgrund von Honorarrückforderungsansprüchen in
Höhe von € 700.000,00 und einer Fehlinvestition in
Büroumbauarbeiten in Höhe von € 500.000,00 sei die H-GmbH in
massive Liquiditätsprobleme geschlittert. Diese Situation werde durch die
massiv stringenter werdende Kreditbereitstellungspolitik der Banken sowie die
gegen die GmbH erhobenen Schadenersatzansprüche aufgrund von
Planungsfehlern (E ca. € 300.000,00, T-Holzindustrie ca.
€ 250.000,00, die nicht durch Versicherungen gedeckt seien) weiter
verschärft. Die H-GmbH habe sich daher entschlossen, (überwiegend
immaterielle) Vermögenswerte zu veräußern, habe aber dabei
Zahlungsfristen bis zu 5 Jahren akzeptieren müssen. Mit den dadurch
kurzfristig vereinnahmten Zahlungen habe zumindest der laufende Betrieb aufrecht
erhalten werden können. Aus dem Jahresabschluss zum
30. September 2002 ergebe sich ein Verlust von
€ 1,407.653,29 gegenüber einem Jahresverlust von
€ 1,543.903,17 im Jahr 2001. Diese Bilanzziffern ergäben
betriebswirtschaftlich die Notwendigkeit, die Einleitung eines
Insolvenzverfahrens zu prüfen.
Bei Insolvenzszenario ergebe sich, dass das
Anlagevermögen noch einen Wert von € 236.634,17
bilanzmäßig ausweise, wobei der Zerschlagungswert jedenfalls unter
50% des Betrages ausweisen werde. Hinsichtlich der ausgewiesenen Forderungen
bestehe keinerlei Befriedigungsfonds, weil diese zur Gänze für
Forderungen der Bank zediert seien. Die offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt
betrügen ca. € 700.000,00. Dieser Betrag könne aufgrund der
wirtschaftlichen Lage in voller Höhe nicht bezahlt werden. Die H-GmbH
könnte jedoch bei besonderer Anstrengung eine Quote von 20% aufbringen.
Angesichts der wirtschaftlichen Situation habe die C-KEG, S , sowie die C-KEG,
R, auf je 70% ihrer Forderungen verzichtet. Ein Teilverzicht seitens der Banken
sei nicht möglich, da diese bereits seit längerer Zeit
Absonderungsrechte besessen.
Bevor der Weg eines Insolvenzverfahrens beschritten werde,
ersuche der Vertreter um Mitteilung, ob aufgrund der geschilderten und aus den
Beilagen bewiesenen wirtschaftlich negativen Situation des Unternehmens eine
außergerichtliche Bereinigung auf der vorgeschlagenen Basis
grundsätzlich möglich wäre. Sollten noch weitere
Aufklärungen erforderlich sein, stehe der Vertreter jederzeit für
Auskünfte zur Verfügung.
Laut am Schreiben vom 6. Dezember 2002
befindlichen Aktenvermerk vom 5. Februar 2003 ist das Finanzamt nach
Rücksprache mit dem Amtsvorstand mit dem Vorschlag zur Vermeidung eines
Konkurses einverstanden. Dies wird dem Vertreter EH mit Schreiben vom
6. Dezember 2003 mitgeteilt. Ein Löschungsbescheid, aus welchem
weitere Bedingungen für die gewährte Löschung ersichtlich
wären, ist in den Akten des Finanzamtes nicht enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035) sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen
der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und
der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung -
ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass
die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall
einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und
Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine
Löschung durch Abschreibung des Abgabenanspruches im Sinne des
§ 235 BAO kann im Bereich des Abgabenrechtes somit nur in den vom
Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen.
Da Abgabenansprüche einer zivilrechtlichen Disposition
nicht zugänglich sind, die Abgabenbehörde also nicht auf die Einhebung
von Abgaben nach § 1444 ABGB rechtswirksam verzichten kann,
sondern ein diesbezüglicher Verzicht einer besonderen gesetzlichen
Ermächtigung bedarf, kann in der "Annahme eines Vorschlages zum Abschluss
eines außergerichtlichen Ausgleichs" nur die Zusage erblickt werden, unter
bestimmten Voraussetzungen in der vom Abgabenrecht gebotenen Form einen
Schuldnachlass zu gewähren (vgl. Fischerlehner, Der außergerichtliche
Ausgleich im Einklang mit der BAO, ÖstZ 2003, 95).
Nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer
Behörde als Bescheid unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der
Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben. Zu den unverzichtbaren
Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der
Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO)
sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO).
Da schon die Erledigung des Finanzamtes vom 6.
Februar 2003 unzweifelhaft den auf das Erlöschen von
Abgabenansprüchen ausgerichteten normativen Gehalt zum Ausdruck bringt und
die für die Bescheidqualität unverzichtbaren Merkmale aufweist, kann
dahin gestellt bleiben, ob der in den Akten nicht vorhandene "Bescheid vom
21. März 2003" überhaupt erlassen wurde.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde
die gewährte Löschung nach
§ 294 Abs. 1 lit. b BAO widerrufen.
Allerdings vermag der angefochtene Bescheid nicht schlüssig darzutun, dass
sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Ausspruch der
Löschung maßgeblich gewesen sind, geändert habe. In dem bereits
erwähnten Aktenvermerk vom 5. Februar 2003 nimmt das Finanzamt
lediglich auf die Vermeidung eines Konkurses Bedacht und knüpft daran das
Einverständnis zum Ausgleichsvorschlag der H-GmbH. Dass die Qualifizierung
des Betrages von € 700.000,00 als
Honorarrückforderungsansprüche (und nicht als Rabatte), die
Fehlinvestitionen in Höhe von € 500.000,00 in
Büroumbauarbeiten (und nicht in andere Investitionen), keine
allfällige Begünstigungen nahe stehender Firmen, das Ergebnis des
Jahres 2002 laut Zwischenbilanz zum 30. September 2002 und die Art der
Forderungen, auf welche die C-KEG verzichtet hat, zu den für die
Löschung maßgeblichen Verhältnissen gezählt hat, ist weder
dem Aktenvermerk vom 5. Februar 2003 noch dem Schreiben vom
6. Februar 2003 zu entnehmen. Hiezu kommt, dass das Finanzamt laut
Aktenlage lediglich an die infolge massiver Liquiditätsprobleme drohende
Insolvenzgefahr und nicht an eine bestimmte wirtschaftliche Situation (konkret
dargelegte Einkommens- und Vermögenslage) anknüpft, sodass es ohne
nähere Begründung auch nicht nachvollziehbar ist, dass die wohl keine
Auswirkungen auf die Liquiditätslage der Gesellschaft aufzeigenden
Feststellungen der Betriebsprüfung eine Änderung der für
Löschung maßgeblichen Verhältnisse darstellt, zumal das
Vorliegen einer drohenden Insolvenzgefahr schließlich durch die am
10. Jänner 2007 erfolgte Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der H-GmbH bestätigt wird.
Allerdings stellt die Eröffnung des Konkurses eine
Änderung der für Löschung maßgeblichen Verhältnisse
(Abwendung der Insolvenzgefahr) dar. Der Widerruf der Löschung einer Abgabe
liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.2004,
2002/14/0035) als Maßnahme im Sinn des § 294 BAO im
Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensübung war somit unter
Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Widerruf der Löschung - mangels
aktenkundigen Antrages auf Abschluss eines Zwangsausgleiches - lediglich eine
Minderung der an die Konkursgläubiger zu zahlenden Quote bewirkt, den
Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der
Billigkeit der Vorrang einzuräumen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2380-W/06
- Stammnummer
- 31731
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF