Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2641-W/06
Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei wiederholter Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2641-W/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gerhard Mayerhofer und Dr. Wolfgang Seitz über die Berufung
des Bw., vertreten durch NIKA Wirtschafts und Steuerberatungs GmbH,
5020 Salzburg, Fürstenallee 54, vom 3. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. September
2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. September 2006 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 63,12 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung
07-09/2006 mit einem Betrag von € 3.156,00 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 16. August 2006, entrichtet worden
wäre.
In der gegen
diesen Bescheid am 3. Oktober 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und brachte vor, dass
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO von der Verhängung
eines Säumniszuschlages abzusehen bzw. dieser herabzusetzen wäre, als
den Steuerpflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen
würde. Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder
nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Grobes Verschulden liege nicht bei
einem minderen Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO
vor. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Er dürfe also nicht
auffallend sorglos gehandelt haben. Als auffallend sorglos gelte jemand, wenn er
die im Verkehr mit den Gerichten (und Behörden) und die für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lasse.
Auf Grund
vieler beruflicher Verpflichtungen des Bw. wäre ausnahmsweise die
fristgerechte Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung für 07-09/2006
übersehen worden. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass es sich
beim Bw. um eine sehr sorgfältige Person handle und die
Zahlungssäumnis eine Ausnahme darstelle. Er wäre auch in den letzten
zwölf Monaten allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und
verlässlich nachgekommen.
Daher liege
auf Grund der dargestellten Umstände kein auffallend sorgloses Verhalten
und damit kein grobes Verschulden des Bw. vor.
Abschließend
wurde moniert, dass nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates
Linz kein rechtmäßiger Bescheid vorliege, da der angefochtene
Bescheid automatisch ausgefertigt worden wäre und keine Unterschrift
ausweisen würde.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2006 die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass im gegebenen Fall das
Einkommensteuervorauszahlungsviertel 07-09/2006, fällig am 16. August
2006, erst am 22. August 2006 entrichtet worden wäre, was unter
Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist als nicht termingerecht
anzusehen gewesen wäre. Die Bestimmungen des § 217
Abs. 5 BAO kämen nicht zum Tragen, da im sechsmonatigen
Beobachtungszeitraum drei Säumnisse (verspätete Entrichtung der
Einkommensteuer 2004 sowie der Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2006 und
04-06/2006) vorgelegen wären. Diese Säumnisse und die der Vorjahre
würden nicht von gelegentlichen, sondern von regelmäßigen
Fehlern zeugen.
Gegen den
angesprochenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates liege eine noch
nicht entschiedene Amtsbeschwerde vor, weshalb dieser als noch nicht
rechtskräftig angesehen werden könne.
Der Bw.
beantragte am 25. Oktober 2006 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, verwies auf die
bisherigen Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass auf Grund der
automatischen Erstellung ein sogenannter "Nichtbescheid" vorliege, der keine
Rechtskraft entfalten könne.
Mit
Schreiben vom 2. November 2007 zog der Bw. den Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Erfolgt
in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO
(Einzahlung durch Postanweisung) die Auszahlung oder Überweisung durch das
Abgabepostamt oder in den Fällen des § 211 Abs. 1
lit. d BAO (Überweisung) die Gutschrift auf dem Postscheckkonto
oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet,
aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß
§ 211
Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO mit
jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst
verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Die dem
angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2006
in Höhe von € 3.150,00 war am 16. August 2006 fällig.
Die Zahlung dieses Betrages, womit die gegenständliche Abgabe getilgt
werden sollte, erfolgte mit Banküberweisung erst am 22. August 2006.
Da gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO die Abgaben
am Tag der Gutschrift als entrichtet gelten, war die Zahlung
verspätet.
Bevor darauf
eingegangen werden kann, ob hierbei kein grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO vorliegt, war zunächst zu prüfen,
ob die Bestimmungen der §§ 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von
drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von
fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich um zwei gesondert
zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen
Voraussetzungen.
Die
dreitägige Respirofrist gemäß
§ 211
Abs. 2 BAO kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn die
Entrichtung einer Abgabenschuld durch Überweisung durch ein Bankinstitut
auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse
erfolgt. Dies trifft auf die gegenständliche Zahlung vom 22. August
2006 zu.
Sinn der
Bestimmungen über Respirofristen ist dabei aber keineswegs die
Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Da der Gesetzgeber
vielmehr erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von
Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH
22.3.2000, 99/13/0264), wäre die Zahlung rechtzeitig, wenn die Gutschrift
noch innerhalb der Respirofrist erfolgt wäre.
Da die
Gutschrift jedoch erst sechs Tage nach Fälligkeit erfolgte, war zu
prüfen, ob an die dreitägige Respirofrist noch die
fünftägige Frist im Falle einer ausnahmsweisen Säumnis
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO anschließen
könnte, innerhalb derer dann die Abgaben tatsächlich entrichtet worden
wären.
Hierbei ist
aber vorausgesetzt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis
alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet wurden. Eine Überprüfung
des Abgabenkontos ergab diesbezüglich allerdings entgegen den Behauptungen
des Bw. weitere Fristversäumnisse innerhalb des angeführten
Zeitraumes. So wurde die am 15. Mai 2006 in Höhe von
€ 151,00 fällige Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2006 erst mit
Überweisung vom 20. Juni 2006, sowie die am 2. Juni 2006 in
Höhe von € 1.129,63 fällige Einkommensteuer 2004 ebenfalls
erst am 20. Juni 2006 bzw. 1. August 2006 entrichtet.
Hingegen war
entgegen der Ansicht des Finanzamtes die nicht fristgerechte Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2006 nicht mehr zu berücksichtigen, da
der Fälligkeitstag 15. Februar 2006 knapp außerhalb der
sechsmonatigen Beobachtungsfrist lag.
Auf Grund
der vorstehend aufgezeigten Säumnisse kam daher die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO nicht zum Tragen.
Es war daher
nunmehr zu prüfen, ob dem Bw. an der Säumnis grobes Verschulden zur
Last zu legen ist. Dabei kann aber die wiederholte Säumnis, wobei diesfalls
auch die verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2006
heranzuziehen war, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Argumentation des
Bw., dass er auf Grund seiner beruflichen Verpflichtungen die zeitgerechte
Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabe ausnahmsweise
übersehen hätte, geht daher ins Leere, weil diese Versäumnisse
nicht von gelegentlichen, sondern von regelmäßigen Fehlern und
länger andauernder Sorglosigkeit des Bw. zeugen.
Der Bw.
handelte daher auffallend sorglos, da er die im Verkehr mit den Gerichten (und
Behörden) und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht ließ.
Dem
Vorbringen des Bw., dass mit dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid
kein rechtmäßiger (Berufung) bzw. sogar ein Nichtbescheid
(Vorlageantrag) vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, dass die
angesprochene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,
RV/0559-L/04, mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0014, wonach auch automationsunterstützte
Bescheide als vom Willen der Abgabenbehörde umfasst gelten und daher auch
Rechtswirksamkeit entfalten können, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben wurde.
Alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen
gemäß
§ 96 BAO die Bezeichnung der Behörde
enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann,
soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung
angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der
genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine
Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der
Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Somit war
auch der Einwand, dass auf diesem Bescheid eine Unterschrift fehle,
unberechtigt.
Da die
Festsetzung des Säumniszuschlages somit zu Recht erfolgte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2641-W/06
- Stammnummer
- 31725
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF