Findok · Richtlinien
MO-8300
3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle
3.6.1. Agrarteilbetrag (TB)
(1) Für bestimmte Waren (NA I-Waren) wird zusätzlich zu einem Wertzoll ein Agrarteilbetrag (TB) eingehoben.
Dieser Agrarteilbetrag kann entweder bereits als Betrag pro 100 kg Eigengewicht festgesetzt sein oder er ist über die Meursing Tabelle nach dem Gehalt an <Milchfett>, <Milchprotein>, <Stärke und Glucose>, <Saccharose, Invertzucker und Isoglucose> und dem damit ermittelten Code festzustellen.
(2) Für präferenzberechtigte Einfuhren aus verschiedenen Ländern gibt es für bestimmte Wa-ren gegen Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises ermäßigte Abgabensätze, die jedoch zumeist in Kontingentregelungen fallen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF