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Findok · Richtlinien

MO-8300

3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 18.08.2010

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle 3.6.1. Agrarteilbetrag (TB) (1) Für bestimmte Waren (NA I-Waren) wird zusätzlich zu einem Wertzoll ein Agrarteilbetrag (TB) eingehoben. Dieser Agrarteilbetrag kann entweder bereits als Betrag pro 100 kg Eigengewicht festgesetzt sein oder er ist über die Meursing Tabelle nach dem Gehalt an <Milchfett>, <Milchprotein>, <Stärke und Glucose>, <Saccharose, Invertzucker und Isoglucose> und dem damit ermittelten Code festzustellen. (2) Für präferenzberechtigte Einfuhren aus verschiedenen Ländern gibt es für bestimmte Wa-ren gegen Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises ermäßigte Abgabensätze, die jedoch zumeist in Kontingentregelungen fallen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
18.08.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF