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Findok · Richtlinien

MO-8300

3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle 3.6.1. Agrarteilbetrag (TB) (1) Für bestimmte Waren (NA I-Waren) wird zusätzlich zu einem Wertzoll ein Agrarteilbetrag (TB) eingehoben. Dieser Agrarteilbetrag kann entweder bereits als Betrag pro 100 kg Eigengewicht festgesetzt sein oder er ist über die Meursing Tabelle nach dem Gehalt an <Milchfett>, <Milchprotein>, <Stärke und Glucose>, <Saccharose, Invertzucker und Isoglucose> und dem damit ermittelten Code festzustellen. (2) Für präferenzberechtigte Einfuhren aus verschiedenen Ländern gibt es für bestimmte Wa-ren gegen Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises ermäßigte Abgabensätze, die jedoch zumeist in Kontingentregelungen fallen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF