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Findok · Richtlinien

MO-8300

3.2. Zusätzlicher Einfuhrzoll

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

3.2. Zusätzlicher Einfuhrzoll (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der einzelnen Marktorganisation für den Markt in der GemeinschaftUnion ergeben können, kann für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im TARIC vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden. Auslösende Bedingungen sind die Unterschreitung von bestimmten Preisen sowie die Überschreitung von bestimmten Mengen. (2) Der von der Kommission mit Verordnung festgesetzte und anzuwendende Zollsatz ist entweder im TARIC ersichtlich oder für jede Einfuhr anhand des cif-Einfuhrpreises (Frei-Grenze-Preis) zu berechnen (zB bei MO04 (Obst und Gemüse) Abschnitt 7.4.1., MO06 (Milch), MO10 (Zucker) Abschnitt 7.10.1., MO22 (Eier), MO23 (Geflügelfleisch) Abschnitt 7.23.1. und MO24 (Eieralbumine)). Die näheren Bestimmungen zu den einzelnen Regelungen siehe unter Abschnitt 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF