Findok · Richtlinien
MO-8300
3.2. Zusätzlicher Einfuhrzoll
überholte Fassung (bis 25.05.2011)RichtlinieBMF-010307/0008-IV/7/2011gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 25.05.2011.
Wortlaut laut Findok
3.2. Zusätzlicher Einfuhrzoll
(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der einzelnen Marktorganisation für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, kann für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im TARIC vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden. Auslösende Bedingungen sind
die Unterschreitung von bestimmten Preisen sowie
die Überschreitung von bestimmten Mengen.
(2) Der von der Kommission mit Verordnung festgesetzte und anzuwendende Zollsatz ist
entweder im TARIC ersichtlich oder
für jede Einfuhr anhand des cif-Einfuhrpreises (Frei-Grenze-Preis) zu berechnen (z.B. bei MO04 (Obst und Gemüse) Abschnitt 7.4.1., MO06 (Milch), MO10 (Zucker) Abschnitt 7.10.1., MO22 (Eier), MO23 (Geflügelfleisch) Abschnitt 7.23.1. und MO24 (Eieralbumine) zu berechnen.
Die näheren Bestimmungen zu den einzelnen Regelungen siehe unter Abschnitt 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-IV/7/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis 25.05.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF