Findok · Richtlinien
MO-8300
7.7.7. VO 2342/92 - Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010307/0074-IV/7/2011gilt ab 01.03.2011
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2011 bis 31.12.2011.
01.01.200906.03.200930.06.200930.10.200918.08.201001.03.201101.01.201201.01.201301.01.201721.02.2018 (geltend)
Wortlaut laut Findok
7.7.7. VO 2342/92 - Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder
siehe VP 01806/550V2008
Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.08.1977, S. 8)
Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)
Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 (§ 24) des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)
Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren
Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 1010 zum freien Verkehr in die Gemeinschaft ist Folgendes zu beachten:
1.Der Einführer hat bei der Abfertigung Folgendesvorzulegen bzw. für die Zollstelle bereitzuhalten:
a) eine "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" einer in der EU zugelassenen Zuchtorganisation, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird. Diese Bescheinigung wird in Feld 44 der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "C026 - Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" angegeben (siehe
Anhang I);
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
Bei Einfuhren direkt nach Österreichmuss eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (siehe Anhang II) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig).
b) eine formlose Verpflichtungserklärung (Dokumentenartencode "3VHF") über die Einhaltung der Haltefrist von 24 Monaten. Die Halteverpflichtung gilt nicht für reinrassige Zuchtrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz.
Bei Einfuhren direkt nach Österreich hat dies mittels "Verpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere" (Dokumentenartencode "3VHF") zu erfolgen (siehe Anhang III).
c) ein "Analyse- und Gesundheitszeugnis gemäß VO Nr. 2342/92 (reinrassige Zuchtrinder)" (Dokumentenartencode "N852"), ausgestellt von einem Amtstierarzt des Drittstaates. Für Einfuhren aus Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument nicht erforderlich.
d) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004" (Dokumentenartencode "N853") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (siehe Anhang IV). Für Einfuhren aus Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument nicht erforderlich.
In dem Dokument muss in Feld 35 die Entscheidung "Zulässig für den Binnenmarkt" angegeben sein, die in der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "7282 - Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen" zu codieren ist.
2.(1) Als Nachweis der Einhaltung der Haltefrist nach Pkt. 1.b) ist vom Einführer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Haltefrist (spätestens 27 Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung) eine Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen.
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html).
bei Einfuhren direkt nach Österreichist eine "Bescheinigung E2" einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (siehe Anhang V).
(2) Wird die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt, so veranlasst das Zollamt die Nacherhebung des entsprechenden Zolles für "andere als reinrassige Zuchttiere".
3.Geht im Rahmen der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Tieren des KN-Kodes 0102 10 aus der Zuchtbescheinigung hervor, dass der Züchter in der Gemeinschaft ansässig ist, so muss der Einführer außerdem nachweisen, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde.
Der Nachweis, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde, wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe Artikel 844 ff ZK-DVO und Arbeitsrichtlinie ZK-1850) des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr der Rinder des KN-Kodes 0102 90 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Einfuhrzoll entspricht.
7.7.7.1. Anhang I - Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit (C026)
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7.7.7.2. Anhang II - Bestätigung E1 (C026)
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Rückseite
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7.7.7.3. Anhang III - Verpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere (3VHF)
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Rückseite
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7.7.7.4. Anhang IV - Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) (N853)
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7.7.7.5. Anhang V - Bescheinigung E2
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0074-IV/7/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 18, 19 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.03.2011 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF