RIS AI

Findok · Richtlinien

MO-8300

7.7.7. VO 2342/92 - Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder

überholte Fassung (bis 29.06.2009)RichtlinieBMF-010307/0088-IV/7/2009gilt ab 06.03.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.03.2009 bis 29.06.2009.

Wortlaut laut Findok

7.7.7. VO 2342/92 - Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992R2342:20051101:DE:PDF Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.08.1977, S. 8) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31977L0504:DE:HTML Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992R2342:20051101:DE:PDF Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0510:DE:HTML Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 (§ 24 der 184. Verordnung:) des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004) http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/2004b184.pdf Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:049:0011:0024:DE:PDF Verordnung BGBl. II Nr. 473/2008 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008) http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/7/3/5/CH0919/CMS1231149552135/bgbl-ii_473_2008_bvo2008.pdf Verordnung BGBl. II Nr. 474/2008 des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 - VEVO 2008) http://ris1.bka.gv.at/Appl/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_449716 BeiAnlässlich der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 ist Folgendes zu beachten: der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 ist folgendes zu beachten: 1.Gemäß Artikel 235Der Einführer hat bei der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind Einfuhren mit mündlicher Abfertigung zum freien Verkehr FolgendesAnmeldung im Rahmen des Reiseverkehrs nicht zulässigvorzulegen: 2.Es muss -a) eine "Zuchtbescheinigung" (Dokumentenartencode "C629") eines in der EUein Nachweis (Abstammungs- und Zuchtbescheinigung) eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder einer Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (Muster sh. Anhang I); (Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html) Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig) (Muster sh. Anhang II); Bei Einfuhren direkt nach Österreichmuss eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C629") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (sh. Anhang II) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig). Die Codierung in Feld 47 der Anmeldung erfolgt in beiden Fällen mit "C629 Abstammungsnachweis und Zuchtbescheinigung". -Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Muster sh. Anhang III); 4.Zusätzlich zu Pkt. 2. ist vom Einführer eine formlose Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Haltefrist von 24 Monaten vorzulegen;b) eine formlose Verpflichtungserklärung (Dokumentenartencode "xxxx") über die Einhaltung der Haltefrist von 24 Monaten. Die Halteverpflichtung gilt nicht für reinrassige Zuchtrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz. Bei Einfuhren direkt nach Österreichhat dies mittels "Erklärung zur Haltepflicht von Zuchtrindern, -schafen und -ziegen" (Dokumentenartencode "xxxx") zu erfolgen (sh. Anhang III). c) ein "Analyse- und Gesundheitszeugnis gemäß VO Nr. 2342/92 (reinrassige Zuchtrinder)" (Dokumentenartencode "N852"), ausgestellt von einem Amtstierarzt des Drittstaates. Für Einfuhren aus der Schweiz ist dieses Zeugnis nicht erforderlich. Bei Einfuhren direkt nach Österreich hat dies mittels der "Erklärung" nach dem Muster d) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere)" (Dokumentenartencode "7282") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (sh. Anhang IV zu erfolgenV). Für Einfuhren aus der Schweiz ist dieses Dokument nicht erforderlich.; Die Codierung in Feld 47 der Anmeldung erfolgt in beiden Fällen mit "???". 52. (1) Als Nachweis der Einhaltung der Haltefrist nach Pkt. 1.b) ist vom Einführer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Haltefrist (spätestens 27 Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung) eine Bescheinigung zum "Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" (Dokumentenartencode "C026") der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung hat auch.(1) Als Nachweis der Einhaltung der Haltefrist ist vom Einführer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Haltefrist (spätestens 27 Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung), etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu erbringenumfassen. -durch eine Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erbracht. Die Bestätigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen (Muster ???); -bei Einfuhren direkt nach Österreich durch eine "Bescheinigung E2" einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes (Muster sh. Anhang V). Die Bestätigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen. Die Codierung(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html in Feld 47 der Anmeldung erfolgt in allen Fällen mit ")C026 Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit". bei Einfuhren direkt nach Österreichist eine "Bescheinigung E2" (Dokumentenartencode "C026") einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (sh. Anhang IV). (2) Wird die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt, so veranlasst das Zollamt die Nacherhebung des entsprechenden Zolles für "andere als reinrassige Zuchttiere". 6.Ausnahmen: Die vorstehenden Ausführungen der Punkte 3. und 4. hinsichtlich Haltefrist gelten nicht für reinrassige Zuchtrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz (in diesen Fällen ist nur die Bestätigung E1 vorzulegen). 7.Neben den oa. Bestimmungen ist das Zeugnis "N852 Analyse- und Gesundheitszeugnis gem. VO Nr. 2342/92 (reinrassige Zuchtrinder)" vorzulegen. 83.Geht im Rahmen der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Tieren des KN-Kodes 0102 10 aus der Zuchtbescheinigung hervor, dass der Züchter in der Gemeinschaft ansässig ist, so muss der Einführer außerdem nachweisen, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde. Der Nachweis, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde, wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-DVO Artikel 844 ff und Arbeitsrichtlinie ZK-1850) des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr der Rinder des KN-Kodes 0102 90 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Einfuhrzoll entspricht. 7.7.7.1. Anhang I - Abstammungs- und ZuchtbescheinigungZuchtbescheinigung (C629) [Grafik]   7.7.7.2. Anhang II - Bestätigung E1 (C629) [Grafik]   7.7.7.3. Anhang III - Bescheinigung über die TrächtigkeitErklärung zur Haltepflicht (xxxx) [Grafik]   7.7.7.4. Anhang IV - VerpflichtungserklärungBescheinigung E2 (C026) [Grafik]   7.7.7.5. Anhang V - Bescheinigung E2Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) (7282) [Grafik] [Grafik]    

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0088-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
8, 9, 10 (geltend: 33)
Gültig
06.03.2009 bis 29.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF