Findok · Richtlinien
MO-8300
7.1.2. VO 402/2008 Einfuhr von Roggen aus der Türkei
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010307/0074-IV/7/2011gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
7.1.2. VO 402/2008 Einfuhr von Roggen aus der Türkei
Verordnung (EG) Nr. 402/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei (kodifizierte Fassung)
(1) Bei der Einfuhr von Roggen des KN-Codes1002 0000 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, der unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, ist der festgesetzte Zollsatz anwendbar, der um den Betrag der von der Türkei bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft erhobenen Sonderabgabe verringert wird.
(2) Die Regelung gilt für jede Einfuhr, für diebei der Einführer nachweist, dass der Ausführer die besondere Ausfuhrabgabe geleistet hat.Einfuhr des Roggens ist Folgendes vorzulegen:
a)eine Einfuhrlizenz, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes
"L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM"
angegeben wird (siehe RL MO-8501);
Derb) diesbezüglicheeine Warenverkehrsbescheinigung Nachweis erfolgt durch Vorlagemit der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1, wobeiAngabe des Dokumentenartencodes in der Rubrik "Bemerkungen"Feld 44 der VermerkAnmeldung
"N018 Warenverkehrsbescheinigung A.TR",
wobei in der Rubrik "Bemerkungen" der Vermerk
"Besondere Ausfuhrabgabe gemäß Verordnung (EG) Nr. 2008/97 in Höhe von … entrichtet"
eingetragen sein muss.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0074-IV/7/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF