Findok · Richtlinien
MO-8300
7.1.2. VO 402/2008 Einfuhr von Roggen aus der Türkei
überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 17.08.2010.
Wortlaut laut Findok
7.1.2. VO 402/2008 Einfuhr von Roggen aus der Türkei
Verordnung (EG) Nr. 402/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei (kodifizierte Fassung)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:120:0003:0005:DE:PDF
(1) Bei der Einfuhr von Roggen des KN-Codes1002 0000 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, der unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, ist der festgesetzte Zollsatz anwendbar, der um den Betrag der von der Türkei bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft erhobenen Sonderabgabe verringert wird.
(2) Die Regelung gilt für jede Einfuhr, für die der Einführer nachweist, dass der Ausführer die besondere Ausfuhrabgabe geleistet hat.
Der diesbezügliche Nachweis erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1, wobei in der Rubrik "Bemerkungen" der Vermerk
"Besondere Ausfuhrabgabe gemäß Verordnung (EG) Nr. 2008/97 in Höhe von … entrichtet"
eingetragen sein muss.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0237-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 33)
- Gültig
- 30.10.2009 bis 17.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF