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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.1.3. VO 2449/96 - Maniok aus bestimmten Drittländern außer Thailand

überholte Fassung (bis 01.01.2008)RichtlinieBMF-010307/0310-IV/7/2007gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 01.01.2008.

Wortlaut laut Findok

7.1.3. VO 2449/96 - Maniok aus bestimmten Drittländern außer Thailand Verordnung (EG) Nr. 2449/96 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 1091, 0714 1099, 0714 9011 und 0714 9019 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1996/R/01996R2449-20070101-de.pdf (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: | Feld 20: | - Eine der Kontingentnummern 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 oder 09.4021, - den Namen des Schiffes mit dem die Ware befördert wurde, - die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung und - im Fall von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien und China Nummer und Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung | Feld 24: | - "Beschränkung des Zolls auf 6% des Zollwertes (Verordnung ( EG) Nr. 2449/1996)" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht) (2) Wird bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien (Kontingent Nr. 09.4009) festgestellt, dass die tatsächlich eingebrachte Menge um mehr als 2% höher ist als die in der Einfuhrlizenz angegebene, so darf die Überschussmenge erst bei Vorlage einer neuen Einfuhrlizenz für die gesamte Menge zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Beträgt die Überschussmenge jedoch höchstens 2% der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge, so ist auf Antrag des Einführers auch für diese Menge die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Kontingentzollsatz zu gewähren, wenn für die Überschussmenge eine Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen dem vollen und dem festgesetzten Zollbetrag geleistet wird. (3) Die Sicherheit wird bei Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz - innerhalb einer Frist von 4 Monaten - für die Überschussmenge freigegeben. Die zusätzliche Einfuhrlizenz hat in Feld 20 folgenden Vermerk zu enthalten: "Zusätzliche Lizenz - Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2771/98" Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für jene Menge, für die innerhalb von 4 Monaten ab der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 01.01.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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