Findok · Richtlinien
MO-8300
7.1.3. VO 2449/96 - Maniok aus bestimmten Drittländern außer Thailand
überholte Fassung (bis 08.03.2009)RichtlinieBMF-010307/0064-IV/7/2009gilt ab 02.01.2008
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2008 bis 08.03.2009.
Wortlaut laut Findok
7.1.3. VO 2449/96 - Maniok aus bestimmten Drittländern außer Thailand
Verordnung (EG) Nr. 244927/962008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1996/R/01996R2449-20070101-de.pdfLexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:013:0003:0014:DE:PDF
(1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:
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Feld 20:
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- Eine der Kontingentnummern 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 oder 09.4021,
- den Namen des Schiffes mit dem die Ware befördert wurde,
- die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung und
- im Fall von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien und China Nummer und Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung
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Feld 24:
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- "Beschränkung des Zolls auf 6% des Zollwertes (Verordnung ( EG) Nr. 244927/19962008)"
und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet:
- "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht)
(2) Wird bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien (Kontingent Nr. 09.4009) festgestellt, dass die tatsächlich eingebrachte Menge um mehr als 2% höher ist als die in der Einfuhrlizenz angegebene, so darf die Überschussmenge erst bei Vorlage einer neuen Einfuhrlizenz für die gesamte Menge zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
Beträgt die Überschussmenge jedoch höchstens 2% der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge, so ist auf Antrag des Einführers auch für diese Menge die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Kontingentzollsatz zu gewähren, wenn für die Überschussmenge eine Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen dem vollen und dem festgesetzten Zollbetrag geleistet wird.
(3) Die Sicherheit wird bei Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz - innerhalb einer Frist von 4 Monaten - für die Überschussmenge freigegeben. Die zusätzliche Einfuhrlizenz hat in Feld 20 folgenden Vermerk zu enthalten:
"Zusätzliche Lizenz - Artikel 410 Absatz 32 der Verordnung (EG) Nr. 277127/982008,"
Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für jene Menge, für die innerhalb von 4 Monaten ab der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0064-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 33)
- Gültig
- 02.01.2008 bis 08.03.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF