Findok · Richtlinien
MO-8300
7.21.2. Einfuhr von Zuchtschweinen
überholte Fassung (bis 29.10.2009)RichtlinieBMF-010307/0205-IV/7/2009gilt ab 30.06.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2009 bis 29.10.2009.
Wortlaut laut Findok
7.21.2. Einfuhr reinrassiger von Zuchtschweinen
Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (88/661/EWG) (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36),
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31988L0661:DE:HTML
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML
Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0510:DE:HTML
Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)
http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/2004b184.pdf
Anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr reinrassiger von Zuchtschweinen des KN-Codes 0103 10 in die Gemeinschaft hat der Einführer Folgendes vorzulegen:
1.eine formlose "a) eine "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" einer in der EU zugelassenen Zuchtorganisation" eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder einer Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html(sh. ).Anhang I).
Bei der Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ist anstelle der "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" (sh. Anhang II) vorzulegen.
Die Bescheinigungen werden in Feld 44 der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "C026 - Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" angegeben
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
Bei Einfuhren direkt nach ÖsterreichBei Einfuhren direkt nach Österreichmuss in beiden o.g. Fällen eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (sh. muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässigAnhang III) (Muster sh. Anhang IIeine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig);.
In der Zollanmeldung ist in beiden Fällen in Feld 44 der Dokumentenartencode "C629" einzutragen.
2.Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Muster sh. Anhang III).
In der Zollanmeldung ist der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen.
Bei Einfuhren direkt nach Österreich braucht diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden.
3.Bei hybriden Zuchtschweinen ist zusätzlich eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" erforderlich (Anhang x).
In der Zollanmeldung ist der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen.
4.ein "b) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere)) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004" (Dokumentenartencode "N853") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (sh. " nach Anhang IV). Für Einfuhren aus Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument nicht erforderlich.
In dem Dokument muss in Feld 35 die Entscheidung "Zulässig für den Binnenmarkt" angegeben sein, die in der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "7282 - "Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen" zu codieren ist. dem Muster sh. Anhang x.
In der Zollanmeldung ist in Feld 44 der Dokumentenartencode "7282" einzutragen.
7.21.2.1. Anhang I - Abstammungs- und ZuchtbescheinigungNachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit (C026)
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7.21.2.2. Anhang II - Bestätigung E1Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen (C026)
[Grafik]
7.21.2.3. Anhang III - Bescheinigung über die TrächtigkeitBestätigung E1 (C026)
[Grafik]
Rückseite
[Grafik]
7.21.2.4. Anhang IV - BescheinigungGemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen(GVDE Tiere) (N853)
[Grafik]
[Grafik]
7.22. MO22 Eier
7.22.1. VO 539/2004 - Kontingente im Eiersektor und Eieralbumin
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_128/l_12820070516de00190025.pdf
(1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz mit folgenden Angaben vorzulegen:
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Feld 20:
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Verordnung (EG) Nr. 539/2007
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Feld 24:
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Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007
Bei Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung st in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz die Menge in Schaleneiäquivalent angegeben und somit auch in den Feldern 29 und 30 abzuschreiben. Die Umrechnung erfolgt nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.
[Grafik]
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0205-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13 (geltend: 33)
- Gültig
- 30.06.2009 bis 29.10.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF