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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.21.2. Einfuhr von Zuchtschweinen

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 18.08.2010

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

7.21.2. Einfuhr von Zuchtschweinen Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004) Anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr von Zuchtschweinen des KN-Codes 0103 10 in die Gemeinschaft hat der Einführer Folgendes vorzulegen: a) eine "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" einer in der EU zugelassenen Zuchtorganisation, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (sh.siehe Anhang I). Bei der Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ist anstelle der "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" (sh. Anhang II) vorzulegen. -Bei der Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ist anstelle der "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" (siehe Anhang II) vorzulegen. Die Bescheinigungen werden in Feld 44 der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "C026 - Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" angegeben (Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html) Bei Einfuhren direkt nach Österreichmuss in beiden o.g. Fällen eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (sh. Anhang III) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig). -Bei Einfuhren direkt nach Österreichmuss in beiden o.g. Fällen eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (siehe Anhang III) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig). b) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004" (Dokumentenartencode "N853") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (sh.siehe Anhang IV). Für Einfuhren aus Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument nicht erforderlich. In dem Dokument muss in Feld 35 die Entscheidung "Zulässig für den Binnenmarkt" angegeben sein, die in der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "7282 - "Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen" zu codieren ist. 7.21.2.1. Anhang I - Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit (C026) [Grafik]     7.21.2.2. Anhang II - Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen (C026) [Grafik]   7.21.2.3. Anhang III - Bestätigung E1 (C026) [Grafik]   Rückseite [Grafik]   7.21.2.4. Anhang IV - Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) (N853) [Grafik] [Grafik]   7.22. MO22 Eier 7.22.1. VO 539/20042007 - Kontingente im Eiersektor und Eieralbumin Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin(1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz mit folgenden Angaben vorzulegen: (1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist -eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencode "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält: | Feld 20: | Verordnung (EG) Nr. 539/2007 | Feld 24: | Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 Bei Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung st in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz die Menge in Schaleneiäquivalent angegeben und somit auch in den Feldern 29 und 30 abzuschreiben. Die Umrechnung erfolgt nach den in AnhangAnhang 69 ZK-DVO 69 der (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. [Grafik]  

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0075-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
Gültig
18.08.2010 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF