Findok · Richtlinien
MO-8300
8.1. MO01 Getreide
überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 17.08.2010.
01.01.200818.07.200827.03.200920.08.200930.10.200918.08.201001.01.201101.03.201101.01.201401.01.201721.02.2018 (geltend)
Wortlaut laut Findok
8.1. MO01 Getreide
8.1.1. VO 88/2007 - Ausfuhr von Teigwaren in die USA
Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_021/l_02120070130de00160024.pdf
(1) Wird bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft von Teigwaren der Unterpositionen 1902 1100 und 1902 1900 der KN in die USA ein "Certificate for the export of pasta to the USA" ("Bescheinigung P2") vorgelegt, so ist
in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P2
anzukreuzen, ob eine Erstattung beantragt wird oder es sich um eine Ausfuhr ohne Erstattung handelt
und
ein Sichtvermerk anzubringen.
Weiters sind in Feld 44 der Ausfuhranmeldung die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung P2 einzutragen.
(2) Erfolgt die Ausfuhr der oben genannten Teigwaren aus der aktiven Veredelung, bei welcher neben Getreideerzeugnissen des freien Verkehrs der Gemeinschaft auch Drittlandswaren verwendet wurden, so darf auf der Bescheinigung P2 kein Sichtvermerk angebracht werden.
(3) Das Original sowie eine Durchschrift der Bescheinigung P2 sind dem Beteiligten zurückzugeben. Die verbleibende Abschrift wird dem bei dem Ausfuhrzollamt verbleibenden Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung angeschlossen.
Bescheinigung P2
[Grafik]
8.1.2. VO 571/2009 Ausfuhr von Kartoffelstärke ohne Erstattung
Verordnung (EG) Nr. 571/2009 der Kommission vom 30. Juni 2009 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung
(1) Im Rahmen dieser Verordnung kann die über das Unterkontingent eines Unternehmens hinaus erzeugte Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 ohne Ausfuhrerstattung ausgeführt werden:
In der Anmeldung ist in Feld 44 der zusätzliche Informations Code "30600 - Kartoffelstärke für die Ausfuhr ohne Erstattung" einzutragen.
Weiters ist bei der Anmeldung eine Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung mit dem Eintrag in Feld 20
"Ausfuhr ohne Erstattung gemäß Artikel 84a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007"
vorzulegen.
8.10. MO10 Zucker
8.10.1. VO 951/2006 Nichtquotenzucker in der Ausfuhr ohne Erstattung
Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländernhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R0951:20081001:DE:PDF
Im Rahmen dieser Verordnung kann Nichtquotenzucker (auch Überschusszucker oder "Out of Quota"-Zucker genannt) ohne Erstattung in folgender Form ausgeführt werden:
Weißzucker der KN-Codes 1701 91 und 1701 9910 oder
Isoglucose der KN-Codes 1702 3010, 1702 4010, 1702 6010, 1702 9030.
Die Anmeldung ist in Feld 44 mit dem zusätzlichen Informations-Code "30500 - Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung" zu codieren.
Weiters ist bei der Anmeldung eine Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung mit dem Eintrag in Feld 20
a) "Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung" oder
b) "Nichtquotenisoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung"
vorzulegen.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0237-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 33)
- Gültig
- 30.10.2009 bis 17.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF