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Findok · Richtlinien

MO-8300

8.1. MO01 Getreide

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 21.02.2018

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

8.1. MO01 Getreide 8.1.1. VO 88/2007 - Ausfuhr von Teigwaren in die USA Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 (1) Bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr der Union von Teigwaren der Unterpositionen 1902 1100 und 1902 1900 der KN in die USA ist Folgendes vorzulegen: a)eine Ausfuhrlizenz, die in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "X001 Ausfuhrlizenz AGREX" angegeben wird (siehe RL MO-8501). b)eine "Bescheinigung P2" mit dem Dokumentenartencode "C012 Certificate for the export of pasta to the USA" vorgelegt, in der ist in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P2 anzukreuzen, ob eine Erstattung beantragt wird oder es sich um eine Ausfuhr ohne Erstattung handelt. (2) Erfolgt die Ausfuhr der oben genannten Teigwaren aus der aktiven Veredelung, bei welcher neben Getreideerzeugnissen des freien Verkehrs der Union auch Drittlandswaren verwendet wurden, so darf auf der Bescheinigung P2 kein Sichtvermerk angebracht werden. C012 Bescheinigung P2 [Grafik]   8.1.2. VO 571/2009 Ausfuhr von Kartoffelstärke ohne Erstattungentfällt Verordnung (EG) Nr. 571/2009 der Kommission vom 30. Juni 2009 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (1) Im Rahmen dieser Verordnung kann die über das Unterkontingent eines Unternehmens hinaus erzeugte Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 ohne Ausfuhrerstattung ausgeführt werden: (2) Bei der Anmeldung ist a)eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, die in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "X001 Ausfuhrlizenz AGREX" angegeben wird (siehe RL MO-8501) und in Feld 20 folgende Angabe enthält: "Ausfuhr ohne Erstattung gemäß Artikel 84a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" b)in der Zollanmeldung der zusätzliche Informations Code "30600 Kartoffelstärke für die Ausfuhr ohne Erstattung" einzutragen.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
21.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF