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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.7.6. VO 2388/84 - Wiedereinfuhr von Rindfleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

7.7.6. VO 2388/84 - Wiedereinfuhr von Rindfleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39 Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1984/R/01984R2388-19930101-de.pdf (1) Werden den folgenden Bedingungen entsprechende Konserven, die aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sind, 60% oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten, in Metalldosen mit einem Rohgewicht von 2.500 Gramm oder weniger verpackt sind und ferner den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats eingestanzt haben, der KN-Codes 1602 5031 und 1602 5039 in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt und die Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet, so sind die Konserven nur dann zum freien Verkehr abzufertigen, wenn - unabhängig von der Belastung mit Einfuhrabgaben - der Nachweis erbracht wird, dass der durch die Ausfuhr tatsächlich gewährte Erstattungsbetrag zurückgezahlt worden ist. (2) Der Nachweis wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-DVO Artikel 844 ff und Arbeitsrichtlinie ZK-1850) des ZA Salzburg/Erstattungen oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht. (3) Für den Fall, dass der rückbezahlte Betrag nicht nachgewiesen werden kann, wird angenommen, dass er dem höchsten Erstattungsbetrag entspricht, der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbar ist.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 33)
Gültig
30.10.2009 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF