Findok · Richtlinien
MO-8300
7.7.6. VO 2388/84 - Wiedereinfuhr von Rindfleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010307/0074-IV/7/2011gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
7.7.6. VO 2388/84 - Wiedereinfuhr von Rindfleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39
Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven
(1) Werden den folgenden Bedingungen entsprechende Konserven, die
aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sind,
60% oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten,
in Metalldosen mit einem Rohgewicht von 2.500 Gramm oder weniger verpackt sind und
ferner den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats eingestanzt haben,
der KN-Codes 1602 5031 und 1602 5039 in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt und die Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet, so sind die Konserven nur dann zum freien Verkehr abzufertigen, wenn - unabhängig von der Belastung mit Einfuhrabgaben - der Nachweis erbracht wird, dass der durch die Ausfuhr tatsächlich gewährte Erstattungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
(2) Der Nachweis wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe ArbeitsrichtlinieArtikel 844 f ZK-DVO ZK-DVO Artikel 844 ff und Arbeitsrichtlinie ZK-1850) des ZA Salzburg/Erstattungen oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht.
(3) Für den Fall, dass der rückbezahlte Betrag nicht nachgewiesen werden kann, wird angenommen, dass er dem höchsten Erstattungsbetrag entspricht, der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbar ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0074-IV/7/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF