Findok · Richtlinien
MO-8300
4. Lizenzen
überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 01.01.2008
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 31.12.2016.
Wortlaut laut Findok
4. Lizenzen
(1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die Gemeinschaft bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden. Diese dienen zur Marktbeobachtung sowie zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen. Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind im TARIC bzw. ZEUS mit der Maßnahme "LPS" gekennzeichnet. Eine Auflistung aller lizenzpflichtigen Erzeugnisse erfolgt unter Arbeitsrichtlinie MO-8501 Abschnitt 9.
(2) Eine Lizenz wird von den Mitgliedstaaten grundsätzlich jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt und gilt, ebenfalls grundsätzlich, in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
(3) Nähere Bestimmungen siehe Arbeitsrichtlinie MO-8501.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0075-IV/7/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2008 bis 31.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF