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Findok · Richtlinien

MO-8300

4. Lizenzen

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

4. Lizenzen (1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die Gemeinschaft bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden. Diese dienen zur Marktbeobachtung sowie zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen. Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind im TARIC bzw. ZEUS mit der Maßnahme "LPS" gekennzeichnet. Eine Auflistung aller lizenzpflichtigen Erzeugnisse erfolgt unter Arbeitsrichtlinie MO-8501 Abschnitt 9. (2) Eine Lizenz wird von den Mitgliedstaaten grundsätzlich jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt und gilt, ebenfalls grundsätzlich, in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist. (3) Nähere Bestimmungen siehe Arbeitsrichtlinie MO-8501.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0075-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF