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Findok · Richtlinien

MO-8300

4. Lizenzen

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

4. Lizenzen (1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die GemeinschaftUnion bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der GemeinschaftUnion kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden. Diese dienen zur Marktbeobachtung sowie zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen. Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind im TARIC bzw. ZEUS mit der Maßnahme "LPS" gekennzeichnet. Eine Auflistung aller lizenzpflichtigen Erzeugnisse erfolgt unter Arbeitsrichtlinie MO-8501 Abschnitt 9.. (2) Eine Lizenz wird von den Mitgliedstaaten grundsätzlich jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der GemeinschaftUnion erteilt und gilt, ebenfalls grundsätzlich, in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist. (3) Nähere Bestimmungen siehe Arbeitsrichtlinie MO-8501.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF