Findok · Richtlinien
MO-8300
2. Marktorganisationen
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 21.02.2018
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
2. Marktorganisationen
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) wurde eine Regelung erlassen, die 21 Grundverordnungen (GMO) sowie einige Verordnungen mit Sondervorschriften für bestimmte Erzeugnisse umfasst. Die meisten dieser GMO hatten eine ähnliche Struktur und viele identische Vorschriften. Dies ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften für den Handel mit Drittländern und den allgemeinen Vorschriften.
In der vorliegenden Verordnung sind nun alle Regelungen zusammengefasst, vereinheitlicht und technisch vereinfacht. Bestehende Instrumente oder Maßnahmen wurden nicht verändert noch wurden neue eingeführt, außer diese wurden hinfällig bzw. überflüssig.
(2) In folgenden Sektoren gibt es weiterhin gesonderte Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission:
a) Obst und Gemüse,
b) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie
c) Wein
Die Vorschriften der entsprechenden Verordnungen werden erst nach Durchführung entsprechender Reformen in die einheitliche Verordnung aufgenommen werden.
(32) Die Verordnung (EGEU) Nr. 1041379/20002013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1711. Dezember 19992013 über die Ggemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur bleibt weiterhin in Kraft.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 31, 32, 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 21.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF