Findok · Richtlinien
MO-8300
2. Marktorganisationen
überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 17.08.2010.
Wortlaut laut Findok
2. Marktorganisationen
(1) Mit Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) wurde eine Regelung erlassen, die
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2007:299:SOM:DE:HTML
(1) Mit Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) wurde eine Regelung erlassen, die 21 Grundverordnungen (GMO) sowie einige Verordnungen mit Sondervorschriften für bestimmte Erzeugnisse umfasst. Die meisten dieser GMO hatten eine ähnliche Struktur und viele identische Vorschriften. Dies ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften für den Handel mit Drittländern und den allgemeinen Vorschriften.
In der vorliegenden Verordnung sind nun alle Regelungen zusammengefasst, vereinheitlicht und technisch vereinfacht. Bestehende Instrumente oder Maßnahmen wurden nicht verändert noch wurden neue eingeführt, außer diese wurden hinfällig bzw. überflüssig.
Die Verordnung gilt ab 1. Jänner 2008 für folgende Erzeugnisse:
für Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, bestimmte in Anhang I des Vertrages angeführte Erzeugnisse, Bananen und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ab dem 1. Jänner 2008;
für Trockenfutter ab dem 1. April 2008;
für Getreide, Schweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Rohtabak, Flachs und Hanf, Hopfen, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Olivenöl und Tafeloliven, ab dem 1. Juli 2008;
für Wein ab dem 1. August 2008;
für Reis ab dem 1. September 2008;
für Zucker ab dem 1. Oktober 2008.
Die mit der vorliegenden Verordnung aufgehobenen Verordnungen wurden, um die Findok nicht laufend novellieren zu müssen, alle mit 1. Jänner 2008 aus der vorliegenden Richtlinie gelöscht.
(2) In folgenden Sektoren gibt es weiterhin gesonderte Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission:
Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie
Wein
Die Vorschriften der entsprechenden Verordnungen werden erst nach Durchführung entsprechender Reformen in die einheitliche Verordnung aufgenommen werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur bleibt weiterhin in Kraft.
http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=consleg:2000r0104:20040501:de:pdf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0237-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 33)
- Gültig
- 30.10.2009 bis 17.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF