Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0346-F/07
Hinzurechnung bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0346-F/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, KR Peter Latzel und Mag. Michael Kühne
über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH, vom 8. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. April 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 nach der am 22. November 2007 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw abgekürzt, ist
beschränkt einkommensteuerpflichtig. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer wandte das Finanzamt § 102 Abs. 3 EStG in der
Weise an, dass es zum erklärungsgemäßen Einkommen von
14.321,08 € den Betrag von 8.000 € hinzurechnete und auf
Basis der so ermittelten Einkommensteuerbemessungsgrundlage von
22.321,08 € die Steuer gemäß
§ 33 Abs. 1
EStG mit 4.723,08 € ermittelte.
Dagegen wandte sich der Bw mit Berufung. In ihr wandte er
sich gegen den geschilderten Berechnungsmodus mit folgender Begründung:
§ 102 Abs. 3 EStG verursache in der vom Finanzamt gehandhabten
Form einen rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht. Die Hinzurechnung
fiktiver Einkünfte führe zu einer überhöhten steuerlichen
Belastung der tatsächlich erzielten Einkünfte und in der Folge zu
einem überhöhten Liquiditätsabfluss. Dies verstoße gegen
das Leistungsfähigkeitsprinzip.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1
mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
"In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl.
I Nr. 57/2004, lässt Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis
2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang
wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl.
I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt
Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 €
steuerfrei bleiben.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu §
33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Der Hinzurechnungsbetrag stellt demnach einen
Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG
1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag dar, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, Tz 4 zu § 102; Doralt/Ludwig,
EStG9, § 102 Tz
41; UFSI 6.4.2007, RV/0451-I/06).
Der Senat schließt sich also der auch im Schrifttum
vertretenen Rechtsmeinung (RdW 2006, 720 ff) an, wonach § 102
Abs. 3 EStG eine Tarifbestimmung ist. Allerdings vermag der Senat nicht die
Schlussfolgerung zu teilen, zu der der zitierte Beitrag kommt. Dagegen spricht
vor allem die in dem Fachartikel vernachlässigte wörtliche
Interpretation der in Rede stehenden Bestimmung sowie die ungenügend
berücksichtigte Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht in den oben
wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen. Hätte der Gesetzgeber
wirklich gewollt, dass der Betrag von 8.000 € lediglich für die
Ermittlung des Steuersatzes des § 33 Abs. 1 EStG dem Einkommen
hinzuzurechnen ist, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Dass dem
Gesetzgeber das Wort "Steuersatz" bekannt ist, zeigt er in zahlreichen
Bestimmungen des EStG (§§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 1 und 3, 18 Abs. 5, 20
Abs. 2, 33, 37, 38, 41, 62, 67, 73, 97 und 108g Abs. 5), die sich in den
unterschiedlichsten Teilen des Einkommensteuergesetzes finden. Letzteres
wiederum bedeutet, dass die Tarifbestimmungen zwar im dritten Teil konzentriert,
im Übrigen aber im gesamten Gesetz verstreut sind, was wiederum zur Folge
hat, dass die systematische Interpretation nicht zwingend zur Lösung der
strittigen Rechtsfrage im Sinne des Berufungsbegehrens führt.
Der Autor des zitierten Fachartikels vertritt die
Auffassung, die grammatikalische Interpretation lasse zwei Auslegungen zu:
Einerseits werde normiert, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000.- €
hinzuzurechnen sei, andererseits werde "dies
als Maßgabe im Hinblick auf § 33 Abs. 1 EStG vorgeschrieben."
Letzteres wird vom Senat anders gesehen. Denn der Autor weicht bei seiner
Interpretation vom klaren Gesetzeswortlaut ab. Das Gesetz schreibt nicht die
Hinzurechnung "als Maßgabe im Hinblick
auf § 33 Abs. 1 EStG" vor, vielmehr ordnet es die Anwendung des
Tarifs "mit der Maßgabe" der
Hinzurechnung an. Der Verfasser des Beitrages verdreht also den Gesetzeswortlaut
und verwendet das Wort "Maßgabe" eher im Sinne von Maßnahme. Dadurch
aber wird der Sinn der zu interpretierenden Wortfolge entstellt.
Zweifellos sachlich richtig ist, dass die steuerlichen
Auswirkungen der Hinzurechnungsbestimmung gravierend sein können und mit
steigendem Einkommen entsprechend wachsen. Allerdings vermag der Senat hierin
kein Argument für die beantragte Auslegung zu erkennen. Denn die mit
steigendem Einkommen wachsenden Auswirkungen der Hinzurechnung sind Folge des
progressiven, allgemein gültigen Tarifs, der insbesondere im
Leistungsfähigkeitsprinzip seine Rechtfertigung findet (Doralt,
EStG6, § 33 Tz
4).
Zutreffend ist gewiss, dass sich das Einkommen durch §
102 Abs. 3 EStG begrifflich nicht ändert bzw nicht ändern darf. Dem
Gesetzgeber steht es aber nach Überzeugung des Senates frei, mittels einer
Tarifbestimmung die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen in der
Weise abweichend von der allgemeinen Besteuerung zu regeln, dass die
tarifarischen Auswirkungen (so wie in § 62 EStG) durch die
Erhöhung der Bemessungsgrundlage erzielt werden. Dadurch wird lediglich die
in § 33 EStG normierte allgemeine Freistellung des Existenzminimums
für beschränkt Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese
Verpflichtung den Wohnsitzstaat trifft.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich
Sache des Wohnsitzstaates (und nicht jene des Quellenstaates), durch
Gewährung eines Grundfreibetrages das Existenzminimum steuerfrei zu stellen
(so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter
Hinweis auf das Urteil des EUGH vom 12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe
dazu weiters Loukota, EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht,
Linde-Verlag 2006, S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbote werden durch die in Rede stehende Bestimmung des
nationalen Einkommensteuerrechtes daher nicht verletzt (siehe auch UFS
22.8.2007, RV/0276-S/07, samt bestätigender Besprechung in ecolex 2007,
805).
Von der Anwendung von § 102 Abs. 3 EStG in der vom
Finanzamt praktizierten Weise kann aber auch nicht im Wege einer
verfassungskonformen Auslegung Abstand genommen werden. Denn die gesetzliche
Regelung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ist eindeutig und ermöglicht keine
Interpretation in dem von der Bw. angestrebten Sinn. Wie auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten hat, ist für die
Auslegung eines Gesetzes der kundgemachte Text maßgebend. Gelangt der
Auslegende ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichtes
oder auch gewichtiger Vorgänge im Nationalrat zu einem klaren Ergebnis, so
muss dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den
kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates
ist (siehe VwGH vom 24.9.1979, 1341/78). Umso mehr gilt dies, wenn die
wörtliche Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht
in den zitierten erläuternden Bemerkungen, übereinstimmt. Der Oberste
Gerichtshof hat ferner mehrfach betont, dass es Sache der Gesetzgebung ist
(allenfalls) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, und nicht der
Rechtsprechung (siehe zB 1 Ob 222/75 vom 29.10.1975). Er hat auch festgehalten,
dass eine "verfassungskonforme Auslegung" eines Gesetzes ihre Grundlage im
Gesetz selbst haben muss. Die Auslegung könne die fehlende gesetzliche
Grundlage nicht ersetzen (siehe 4 Ob 513/84 vom 15.10.1985). Wie der Oberste
Gerichtshof selbst in seinem Urteil 9 Ob A 69/97 f vom 1.10.1997 ausgesprochen,
kann für die Beurteilung der durch ein Gesetz geschaffenen Rechtslage nur
sein normativer Inhalt maßgeblich sein. Dies entspricht auch den
Ausführungen im Erwägungsteil des in der Urteilsbegründung
zitierten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 20. Juni 1984,
Sammlungsnummer 10.066, in dem ebenfalls ausgeführt wird, dass eine
allenfalls vorhandene Absicht des Landesgesetzgebers bei der Ermittlung des
Regelungsinhaltes der in Frage stehenden Norm nicht entscheidend sei, da sie im
Wortlaut der Bestimmung nicht in einer Weise Niederschlag gefunden habe, die
eine verfassungskonforme Auslegung unmöglich machen würde (UFSW
20.10.2006, RV/1507-W/06).
Der Bw brachte schließlich vor, die in Rede stehende
Hinzurechnung verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Selbst
wenn der Senat dieses Vorbringen inhaltlich teilen würde, bliebe es ihm aus
den im vorangegangenen Absatz ausgeführten Gründen versagt, ein
ordnungsgemäß kund gemachtes Gesetz nicht anzuwenden. Ungeachtet
dessen hält der Senat diesem Vorbringen zweierlei entgegen. Zum einen ist
es sachlich gerechtfertigt, beschränkt und unbeschränkt
Steuerpflichtige unterschiedlich zu behandeln, wobei es (primär), wie
bereits erwähnt wurde, Pflicht des Wohnsitzstaates ist, das Existenzminimum
steuerfrei zu stellen. Zum anderen scheint es angesichts der tatsächlichen
Steuerbelastung von 33% doch überzogen, von einem überhöhten
Liquiditätsabfluss zu sprechen.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0346-F/07
- Stammnummer
- 31650
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF