Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0117-W/07
ZE für Geldstrafe, Raten von € 100,00 gewährleisten bei einer Strafhöhe von € 1.500,00 das notwendige Strafübel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0117-W/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen S.W., vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Invalidenstraße 7/7, über die Beschwerde des
Bestraften vom 19. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Juni 2007,
Strafnummer-1, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und die Zahlung der am Strafkonto aushaftenden Beträge in
monatlichen Raten von € 100,00 (die letzte Rate in Höhe von
€ 50,00) ab Jänner 2008 bewilligt. Die erste Rate ist am
15. Jänner 2008, die weiteren Raten jeweils am 15. der Folgemonate zur
Zahlung fällig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.)
wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
einer Geldstrafe von € 1.500,00 sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von
6 Tagen verurteilt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007
ersuchte der Bf. nach Darlegung seines Privatkonkursverfahrens und seiner
persönlichen Verhältnisse (1 mj. Kind), da er sich außer Stande
sehe, die rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf einmal zu bedienen,
den Betrag in monatlichen Raten von € 30,00 ab Jänner 2008 bezahlen zu
können. Die erste Rate sei am 15. Jänner 2008 zur Zahlung bereit, die
weiteren jeweils am 15. der Folgemonate.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Juni 2007
wurde das Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen
Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und
dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der dagegen eingebrachten
als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 19. Juli 2007 führte der Bf. aus,
dass dem angefochtenen Bescheid eine nähere Begründung zur
Annahmenfeststellung der Gefährdung fehle. Die Behörde habe auch nicht
dargetan, bei welcher Ratenhöhe der von ihr angenommene
Gefährdungstatbestand entfallen würde. Die Begründung sei daher
unvollständig und die Entscheidung verfehlt.
Die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. seien dem Finanzamt kurz dargestellt worden. Zur
Untermauerung werden im Hinblick auf das insolvenzrechtliche Nachtragsverfahren
die relevanten Aktenteile angeschlossen und zur Vermeidung von Wiederholungen im
Wesentlichen darauf verwiesen.
Es hätten somit
zusammengefasst auch die Gläubiger ein Einsehen für die
wirtschaftliche Situation des Bf. gezeigt, aus welchen Gründen dies nunmehr
seitens des Finanzamtes unterbleibe, sei der gegenständlichen
Begründung nicht zu entnehmen.
Der Bf. sei rücksichtlich
der bekämpften Entscheidung mit Hilfe von dritter Seite in der Lage und
selbstverständlich auch bereit, nachdem der geänderte Zahlungsplan die
vom Gesetz geforderte qualifizierte Gläubigermehrheit gefunden habe unter
Anspannung und Anstrengung aller Möglichkeiten eine eindeutig verbesserte
monatliche Rate anzubieten.
Für den Bf. seien
monatlich € 100,00 denkbar und möglich.
Allerdings sei der Beginn und
die Aufnahme der Ratenzahlung erst im Jänner 2008 möglich, da zur
Erfüllung des Zahlungsplanes einschließlich Massekosten vom Bf. ein
veritabler Betrag als Annahmevoraussetzung, nämlich € 5.000,00 zur
Verfügung zu stellen gewesen sei.
Der Bf. vermeine, dass durch
die deutliche Verbesserung des Ratenanbotes gegenständlichem Rechtsmittel
ein Erfolg beschieden sein müsste und stellt daher den Antrag, der Berufung
stattzugeben und zu erkennen, dass monatlich € 100,00 ab Jänner 2008
zur Abtragung der Abgabenschuld zuzüglich Stundungszinsen bezahlt werden
können. Die erste Rate sei am 15. Jänner 2008, die weiteren jeweils am
15. der Folgemonate bei fünftätigem Respiro und Terminsverlust einer
Rate zur Zahlung fällig.
Auf dem Strafkonto haftet
derzeit der Betrag von € 1.450,00 (Geldstrafe von € 1.300,00,
Kosten € 150,00) offen aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige
Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden
wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Dass dem Bf.
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Geldstrafe
vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Bestrafte aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage
und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Vom Bf. wurde vorgebracht, dass
er nach Darlegung seines Privatkonkurses und seiner Sorgepflicht für ein
minderjähriges Kind mit Hilfe von dritter Seite in der Lage und bereit ist,
ab Jänner 2008 monatliche Raten von € 100,00 zu entrichten.
Mit der Bescheidbegründung
der angefochtenen Abweisung, die angebotenen Raten wären im Verhältnis
zur Höhe des Rückstandes zu niedrig bzw. dadurch erscheine die
Einbringlichkeit gefährdet, ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz
- soweit es die zunächst angebotene Ratenhöhe von € 30,00
betrifft - zwar im Recht.
Die Entrichtung der Geldstrafe
in Raten ist jedoch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das
Strafübel wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Bf. bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleibt. Für die
Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine
"bequeme" Ratenzahlung mit monatlichen Raten von € 30,00 dem Strafzweck
ebenso zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen Existenz. Die
Behörde ist nicht gehalten von sich aus zu prüfen, ob höhere als
die beantragten Raten bezahlt werden können, wenn ihm Hinblick auf das
Einkommen im Vergleich zu den Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Angesichts der Tatsache, dass
der Bf. in seiner Beschwerde die Abstattung der Geldstrafe durch Raten von
€ 100,00 in Aussicht gestellt hat, erscheint es trotz aktenkundiger
schlechter wirtschaftlicher Situation und dem Umstand, dass bereits zwei Raten
in Höhe von € 100,00 (zuletzt erfolgte eine Zahlung am 14. November
2007) entrichtet wurden, im Rahmen des Ermessens vertretbar, Raten in der vom
Bw. vorgeschlagenen Höhe von € 100,00 zu gewähren, da damit
sowohl dem Strafzweck ausreichend Geltung verschafft wird als auch die
Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet
erscheint.
Aus der Aktenlage ergeben sich
keine Hinweise, die gegen den beantragten Beginn der Ratenzahlungen sprechen,
sodass die erste Rate von € 100,00 am 15. Jänner 2008 fällig ist.
Die weiteren Raten werden jeweils am 15. der Folgemonate fällig, wobei
die letzte Rate als Restzahlung weniger als die beantragten € 100,00
beträgt. Die mit der Gewährung der Zahlungserleichterung verbundenen
Stundungszinsen werden nach Ablauf der Zahlungserleichterung mit gesondertem
Bescheid vorgeschrieben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0117-W/07
- Stammnummer
- 31636
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF